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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1101/02·27.06.2002

Beschwerde gegen einstweilige Überleitung in Besoldungsgruppe A 13 abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO und Zuweisung einer entsprechenden Planstelle. Die Regelung setzt eine Einstellung bis spätestens Schuljahr 1996/97 voraus; die Antragstellerin wurde 1998/99 eingestellt. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend unwahrscheinlich ist und eine Vorwegnahme haushaltsrechtlicher Entscheidungen nicht möglich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Überleitung in Besoldungsgruppe A 13 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird.

2

Ansprüche auf Überleitung oder Einweisung in Besoldungsgruppen nach gesetzlicher Übergangsregelung setzen die in der Vorschrift ausdrücklich vorgesehenen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen voraus.

3

Die behauptete Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung begründet nicht automatisch einen individuellen Anspruch auf die durch diese Norm vorgesehenen Rechtsfolgen; über Folgen einer Feststellung entscheidet der Gesetzgeber.

4

Gerichte dürfen durch einstweiligen Rechtsschutz nicht in die Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers eingreifen und planstellen- oder haushaltsrechtliche Entscheidungen ersetzen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1583/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.396,12 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) - Studienrätin - überzuleiten und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die Antragstellerin erstrebt eine mit einem Eilverfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht zu erreichende Vorwegnahme der Hauptsache. Bereits daran scheitert der Erfolg der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin den von ihr verfolgten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) durchsetzen könnte.

3

Gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NRW 876, 882, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind und über die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Antragstellerin verfügt über die Befähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II. Sie ist als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an einer Gesamtschule tätig. An der durch das o.a. Gesetz normierten Überleitung und Einweisung in eine Planstelle des höheren Dienstes hat sie nicht teilgenommen, da sie erst zum Schuljahresbeginn 1998/99 eingestellt worden ist.

4

Die Antragstellerin beruft sich mit der Beschwerde darauf, die Regelung des Gesetzes verstoße, da auf den Einstellungszeitpunkt abgestellt werde, gegen das beamtenrechtliche Prinzip der Bestenauslese sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es kein verfassungsrechtlich tragfähiges Kriterium für die vorgenommene Gruppenbildung gebe. Diese Argumente würden den Anspruch der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht stützen. Die Überleitung und Einweisung von Lehrkräften in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, die die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, beruht, wie ausgeführt worden ist, ausschließlich auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2001. Wenn das Gesetz, wie die Antragstellerin meint, verfassungswidrig wäre, hätten die auf ihm beruhenden, zum 1. Januar 2002 erfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren Dienstes allerdings keine Grundlage. Das würde aber nicht mit sich bringen, dass nunmehr auch die Antragstellerin in den höheren Dienst überzuleiten und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen sei. Vielmehr bliebe es dem Gesetzgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er - unterstellt, das Gesetz wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar - ziehen würde. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gerichte nicht in die Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers eingreifen dürfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.