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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1094/07·10.09.2007

Beschwerde gegen Feststellung der aufschiebenden Wirkung bei Abbruch eines Berufungsverfahrens zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen den Abbruch eines Berufungsverfahrens. Das Gericht hält den Abbruch für keine hoheitliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung und damit nicht für einen Verwaltungsakt, sodass ein Feststellungsantrag nicht zulässig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung erfolgen entsprechend.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels Verwaltungsaktqualität des Abbruchs des Berufungsverfahrens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft.

2

Die Entscheidung über den Fortgang oder Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Stellenbesetzung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung ohne eigene Regelungswirkung und stellt daher keinen Verwaltungsakt dar.

3

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist als unselbständiges Element des Verwaltungsverfahrens der isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen.

4

Die irrtümliche Bezeichnung einer Mitteilung als "Bescheid" in der Rechtsbehelfsbelehrung begründet nicht die erforderliche Verwaltungsaktqualität und ersetzt fehlende Regelungswirkung nicht.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO§ 9 VwVfG NRW§ 35 Satz 1 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 254/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Mit Ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe statt über die beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe über einen davon verschiedenen Antrag entschieden, den sie nicht gestellt habe. Dem ist der sinngemäße Antrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu entnehmen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage der Antragstellerin gegen den Abbruch des mit der Ausschreibung vom Dezember 2005 begonnenen Berufungsverfahrens festzustellen.

4

Die so verstandene Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung hätte treffen müssen.

5

Der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weiterhin verfolgte Feststellungsantrag ist nicht zulässig.

6

Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder eines Widerspruchs in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, wenn der Rechtsbehelf sich gegen einen Verwaltungsakt richtet (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch eines Berufungsverfahrens für eine nicht besetzte Professur stellt keinen Verwaltungsakt dar. Sie besitzt nicht die nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Regelungswirkung, weil sie nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Entscheidung über den Fortgang des Berufungsverfahrens gestaltet lediglich die Vorbereitung der Auswahlentscheidung. Als solche stellt sie nur ein unselbständiges Element in einer Reihe von vorbereitenden Verfahrenshandlungen in dem Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG NRW) dar, das auf die verfahrensabschließende Auswahlentscheidung gerichtet ist. Erst sie besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt. Als bloße Verfahrenshandlung ist der Abbruch des Berufungsverfahrens gemäß § 44a VwGO der isolierten gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dass die Abbruchmitteilung in der ihr beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung irrtümlich als Bescheid bezeichnet worden ist, ändert an der fehlenden Verwaltungsaktqualität nichts, weil sie die mangelnde Regelungswirkung nicht ersetzt. Bei der Besetzung öffentlicher Ämter kann der Bewerber lediglich die Auswahlentscheidung als abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen. Da dort die Rechtmäßigkeit eines der Auswahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritts geprüft wird, ist sein Rechtsschutz hierdurch nicht geschmälert.

7

Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, DÖD 2005, 116; OVG Saarland, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 1 W 9/02 -, NVwZ-RR 2003, 48; VG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2005 - 10 K 4373/04 -, NVwZ-RR 2006, 493; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt (Stand: Februar 2007), § 42 Abs. 1 Rn. 40; zweifelnd OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2006 - 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404.

8

Dem entspricht, dass der Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Stelle grundsätzlich die Rechtsstellung des Bewerbers nicht berührt. Ihm steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nur zu, soweit eine solche überhaupt getroffen wird.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.