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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1088/18·27.08.2018

Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen wegen Mobbing und Postzugang zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen gegen die Antragsgegnerin wegen angeblichen „Bossings“, unter anderem Unterlassung von Diskriminierung, sofortige Aushändigung von Post und Dezernatswechsel. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge mangels Bestimmtheit bzw. fehlendem Anordnungsanspruch abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt dies: unbestimmte wertende Begriffe sind nicht vollstreckungsfähig, konkrete rechtswidrige Handlungen und Wiederholungsgefahr sind nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der einstweiligen Anordnungen als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die auf Unterlassung oder Leistung gerichtet ist, muss einen vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Inhalt haben; wertende Begriffe wie „Mobbing“ oder „Bossing“ genügen nicht zur Bestimmtheit.

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Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch die Anordnungsgründe glaubhaft zu machen; pauschale Vorwürfe ohne konkrete Darlegung rechtswidrigen Verhaltens und einer Wiederholungsgefahr reichen nicht aus.

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Innerdienstliche Organisationsentscheidungen (z. B. Postverteilung, Teilnahme an Besprechungen, Dezernatszuweisungen) begründen regelmäßig kein subjektives Recht, das ohne weitere Glaubhaftmachung durch eine einstweilige Anordnung durchsetzbar ist.

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Bei der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich die Überprüfung auf das vorgetragene Beschwerdevorbringen; unzureichend substantiierte Einwände vermögen den angefochtenen Beschluss nicht aufzuheben.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 558/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag zu 1.,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller systematisch anzufeinden, zu schikanieren und zu diskriminieren oder sonst zu mobben (Bossing),

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aufgrund seiner Unbestimmtheit unzulässig ist. Zum Wesen einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Leistung bzw. Unterlassung begehrt wird, gehört ein vollstreckungsfähiger Inhalt. Weder die Antragsgegnerin noch ein Dritter könnte indessen einer einstweiligen Anordnung mit dem vorbenannten Inhalt entnehmen, welche konkreten Verhaltensweisen die Antragsgegnerin zu unterlassen hätte, zumal die Begriffe „Mobbing“ bzw. „Bossing“ keine Rechtsbegriffe und von Wertungen abhängig sind.

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An dieser Beurteilung geht zunächst die Beschwerde mit dem Vorbringen vorbei, das Verwaltungsgericht habe missachtet, dass in seinem Fall „ein langjähriger, untadeliger Beamter plötzlich von seinem Vorgesetzten geradezu als ‚Aussätziger‘ behandelt“ werde.

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Soweit mit der Beschwerde - möglicherweise - der gestellte Antrag dahin präzisiert werden soll, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen,

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       den Antragsteller in öffentlicher Ratssitzung nicht vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen,

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       Postsendungen an den Antragsteller nicht rechtzeitig weiterzugeben bzw. [ihm] vorzuenthalten,

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[sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,]

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       den Antragsteller von Vorstellungsgesprächen seines Bereichs und Besprechungen, in denen er betroffen ist, nicht auszuschließen,

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       die Arbeit des Antragstellers als Antikorruptionsbeauftragter in der Öffentlichkeit nicht unberechtigt schlecht zu reden,

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       verächtliche Aussagen gegenüber dem Antragsteller in der Öffentlichkeit zu unterlassen,

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kommt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung eines solchen - oder auch eines anderen, nach Ansicht des Gerichts sachgerechten -,

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vgl. zum entsprechenden gerichtlichen Ermessen etwa Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 88,

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Inhalts nicht in Betracht. Auch eine derartige einstweilige Anordnung wäre schon deshalb nicht vollstreckungsfähig, weil die genannten Unterlassungs- bzw. Handlungsverpflichtungen sämtlich von Wertungen abhingen (ungerechtfertigt, rechtzeitig, betroffen, unberechtigt, verächtlich). Abgesehen davon wird mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, dass - und welche - rechtswidrigen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin vorgekommen sind, mit deren Wiederholung konkret zu rechnen ist. Allein die Kritik, das Verwaltungsgericht hätte sich mit den erstinstanzlich aufgeführten Vorwürfen näher beschäftigen müssen, ersetzt die geforderte Darlegung nicht. Überdies ist bei denjenigen Handlungen, denen am ehesten Mobbingcharakter zukommen kann, auch auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich so wie vorgetragen ereignet haben; noch weniger kann daher von der Gefahr ihrer Wiederholung oder der Wiederholung ähnlicher Geschehnisse ausgegangen werden. So ist zwar vom Antragsteller behauptet, von der Antragsgegnerin aber bestritten, dass vom E-Mail-Account des Antragstellers in dessen Namen, aber hinter seinem Rücken Nachrichten verschickt worden sind. Widersprüchlichen Vortrag gibt es auch dazu, ob das - für sich genommen unstreitige - zeitweise Entfernen des Postkorbs des Antragstellers tatsächlich auf einem Versehen beruhte. Hinsichtlich beider Vorkommnisse macht im Übrigen nicht einmal der Antragsteller selbst geltend, es sei ihre Wiederholung zu befürchten. Das Beschwerdevorbringen macht ferner nicht erkennbar, dass und inwieweit sich die offenbar unstreitig vorkommenden Ungleichbehandlungen des Antragstellers gegenüber anderen Bereichsleitern - etwa hinsichtlich des Postzugangs, der Teilnahme an Besprechungen und Vorstellungsgesprächen - nicht mehr im rechtlichen Rahmen halten und deshalb von ihm nicht hinzunehmen sind.

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2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Antrag zu 2.,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an den Antragsteller adressierte Postsendungen diesem unmittelbar auszuhändigen, spätestens jedoch drei Tage nach Posteingang, um die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sicherzustellen,

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sei mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Es hat - insofern in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen - angenommen, für die Frage, ob die Postzugangsregelung diskriminierenden Charakter trage, komme es auf eine weitere Sachaufklärung an. Damit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Sie macht lediglich geltend, der Antragsteller habe „sehr wohl mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Eingangspost für ihn Nachteile erwachsen“; „ein Abwarten auf ein Ergebnis des Hauptverfahrens“ sei „besonders vor dem Hintergrund einer zuverlässigen und ordnungsgemäßen Aufgabenbewältigung durch den Antragsteller“ nicht zumutbar. Die Beschwerde zielt damit auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ab, verhält sich aber nicht zur Verneinung des Anordnungsanspruchs. Der Hinweis auf den Krankenhausaufenthalt, der nach der nicht weiter unterfütterten Ansicht des Antragstellers im Zusammenhang mit dem von ihm so bezeichneten „Bossing“ steht, genügt für dessen Begründung nicht. Abgesehen davon verkennt der Antragsteller, dass ihm regelmäßig kein subjektives Recht auf eine von ihm für sachgerecht erachtete Organisation des Dienstbetriebs zusteht.

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3. Die Beschwerde stellt schließlich nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, auch für den Hilfsantrag seien die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund welcher Zusammenhänge die Antragsgegnerin verpflichtet sein soll, dem Antragsteller einen Dezernatswechsel zu ermöglichen (oder es zu unterlassen, einen Dezernatswechsel zu verhindern), legt die Beschwerde nicht dar.

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4. Der Senat nimmt den Streitfall zum Anlass für die Anmerkung, dass Hintergrund des Verfahrens ein offensichtlich massiv gestörtes Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ist, zu dessen Entstehen und auch zu dessen Fortbestehen beide Beteiligte Verursachungsbeiträge geleistet haben dürften. Dass dabei Formen des vom Antragsteller so bezeichneten „Bossings“ vorgekommen sind, ist durchaus nicht ausgeschlossen; wie oben ausgeführt, wäre dies aber - käme es in einem Rechtsstreit darauf an - im Einzelnen nachzuprüfen. Insgesamt dürfte das Problem einer Bewältigung durch Rechtsmittel indessen allenfalls im Ansatz zugänglich sein.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 -, NZWehrr 2009, 26 = juris Rn. 22, wonach Schutz gegen Mobbing in erster Linie durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und Personalführung zu leisten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).