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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1084/23·22.01.2024

Beschwerde gegen Abbruch des Berufungsverfahrens wegen Tenure-Track abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Fortsetzung eines abgebrochenen Berufungsverfahrens für eine W2/Tenure-Track-Professur durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Abbruch ausreichend dokumentiert und durch sachliche Gründe (Förderfähigkeit, Budgetzuordnung) getragen ist. Eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Entscheidung liegt nicht vor; pauschale Verweise genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Abbruch des Berufungsverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung, ein ausgeschriebenes Besetzungsverfahren nicht weiterzuführen, fällt in ein weitbemessenes organisations- und personalwirtschaftliches Ermessen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Willkür oder Rechtsmissbrauch.

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Willkürlichkeit liegt vor, wenn kein sachlicher Grund erkennbar ist und auf sachfremde Erwägungen geschlossen werden muss; Befürchtungen bzgl. Förderfähigkeit oder Änderungen der Finanzierungszuordnung können sachliche Gründe darstellen.

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Zur Feststellung eines Rektatsbeschlusses genügt eine formell adressierte und unterzeichnete Vorlage mit Vermerk über Annahme durch das Rektorat; eine weitergehende Dokumentation ist nicht stets erforderlich.

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Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens setzt substantiierte und durchgreifende Darlegungen der Rechtsverletzung voraus; pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ LBesG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 360/23

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde in einem auf die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Eilverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, das abgebrochene Berufungsverfahren für die Universitätsprofessur (Bes.Gr. W2 LBesG NRW) für Medientheorie, befristet auf die Dauer von fünf Jahren mit Tenure Track auf eine unbefristete W3-Professur, wieder aufzunehmen und fortzusetzen.

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1. Die Beschwerde macht nicht erkennbar, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens in formeller Hinsicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Abbruchgründe erfolgt ist. Es hat hierzu auf die Vorlage des Kanzlers vom 2.2.2023 verwiesen, in der die unten genannten Erwägungen für den Abbruch aufgeführt sind und die - wie dem Protokoll der Sitzung zu entnehmen ist - in der Rektoratssitzung am 9.2.2023 unter dem Tagesordnungspunkt "Beschlüsse gemäß Vorlage" angenommen worden ist ("Das Rektorat nimmt die Vorlage an"). Eine - weitere - Dokumentation dazu, dass das Rektorat die Vorlage angenommen hat, war nicht erforderlich. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe davon ausgehen müssen, dass die Vorlage nur internen und informellen Charakter mit Überlegungen zum weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens enthalten habe, entbehrt vor dem geschilderten Hintergrund und angesichts der Umstände, dass das Schreiben an den Rektor als Vorsitzenden des Rektorats gerichtet, vom Sachbearbeiter, Abteilungsleiter und Personaldezernenten abgezeichnet und vom Kanzler unterzeichnet ist und ausdrücklich mit der Bitte um Beratung und Entscheidung im Rektorat schließt, jeder Grundlage.

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2. Der Beschwerdevortrag zieht ferner nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Abbruch des Berufungsverfahrens sei materiell rechtmäßig. Das Gericht ist dabei von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, wonach die - hier gegebene - Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der im weit bemessenen organisations- und personalwirtschaftlichen Ermessen stehenden Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, und die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt ist, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 15 ff.

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Willkürlich wäre das behördliche Verhalten dann, wenn für es ein Sachgrund nicht ersichtlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht hervortreten, dass die Abbruchentscheidung im Streitfall in diesem Sinne willkürlich oder rechtsmissbräuchlich war. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Verfahren abzubrechen, war die Befürchtung, dass der Professur die - schon der Ausschreibung nach zugrunde gelegte - Förderungsfähigkeit im Rahmen des Tenure-Track-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (WISNA) versagt werden könnte, bzw. die deshalb erfolgte Auswechselung der Meldung für das WISNA-Programm. Hinzu traten die (Wieder-)Zuordnung der Professur Prof. Dr. V. zur Fakultät I nach Auflösung des FoKoS mit der Folge, dass die Professur wieder aus dem Grundbudget der Fakultät zu finanzieren war und die zunächst vorgesehene alternative Finanzierungsmöglichkeit für die streitbefangene Stelle entfiel, sowie weggefallener Bedarf nach Rückkehr von Prof. Dr. V. zur Fakultät. Hierin liegen Sachgründe für den Verfahrensabbruch, mit denen sich die Beschwerde schon nur zum Teil auseinandersetzt. Dass die Befürchtung der mangelnden Förderfähigkeit nachvollziehbar war, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargestellt, unter anderem unter Verweis auf die E-Mail der Geschäftsstelle der Konferenz der Vorsitzenden der Hochschulräte an den Universitäten in Nordrhein-Westfalen vom 29.1.2021. Für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs ist angesichts dessen nicht zu verlangen, dass die Antragsgegnerin die Frage der Förderfähigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Projektträgers zuvor - ggfs. gerichtlich - klären ließ; der Antragsteller überzieht die Anforderungen an die Willkürfreiheit der Entscheidung, wenn er insoweit - im Übrigen ohne nähere Begründung - eine "gesicherte Sach- und Rechtslage" für erforderlich hält. Abgesehen davon spricht wenig dafür, dass es rechtlich bedenklich ist, die Förderung nach dem Tenure-Track-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses davon abhängig zu machen, dass Personen in einer frühen Karrierephase gefördert werden.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2021 - 4 S 1541/21 -, HRZ 10, Nr. 2, 125 = juris Rn. 7 ff.

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Der abschließende pauschale Verweis der Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).