Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1082/07·05.09.2007

Abordnung einer Rektorin als Lehrerin: Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abordnungsverfügung, mit der sie von einer Rektorenstelle als Lehrerin an eine andere Schule abgeordnet werden sollte. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG und sieht keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnung nach §29 Abs.2 LBG NRW. Substantiiertes Vorbringen zu Ermessensfehlern oder Verletzung der Fürsorgepflicht fehlt; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs gegen Abordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 29 Abs. 2 LBG NRW ist eine vorübergehende Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, auch wenn das Endgrundgehalt abweicht.

2

Die Zumutbarkeit einer unterwertigen Beschäftigung ist zu beurteilen danach, ob die übertragenen Aufgaben im Wesentlichen der bisherigen Ausbildung und Tätigkeit entsprechen; der Wegfall von Leitungsaufgaben macht eine Abordnung nicht per se unzumutbar.

3

Bei der Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Revisionsgericht auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

4

Behauptete Ermessensfehler oder Verletzungen der Fürsorgepflicht sind nur dann zu berücksichtigen, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Tatsachen vorgetragen werden; ungenau vorgetragene Transport- oder Erreichbarkeitsprobleme genügen hierzu nicht.

5

Bei vorläufigen Entscheidungen ist der Streitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG aufgrund der Vorläufigkeit grundsätzlich zu halbieren.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 29 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW§ 59 Abs. 1 SchulG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 507/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 12. April 2007 eingelegten Widerspruchs anzuordnen.

4

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Abordnungsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, nicht in Frage.

5

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (Satz 2).

6

Das der Sache nach die Zumutbarkeit der unterwertigen Beschäftigung in Zweifel ziehende Beschwerdevorbringen, die Verfügung sei fehlerhaft, weil die bisher als Rektorin an der KGS U. Straße in L. tätige Antragstellerin nach der Abordnung an die GGS L1. in N. lediglich als Lehrerin eingesetzt werden solle, greift nicht durch.

7

Der Einsatz der Antragstellerin als Lehrerin ist ihr aufgrund ihrer Vorbildung und Berufsausbildung zumutbar. Als Lehrerin wird sie mit Unterrichtstätigkeiten betraut, die ihrer Ausbildung entsprechen. Durch den mit der Abordnung als Lehrerin verbundenen Wegfall der Leitungsaufgaben einer Rektorin, wird die Antragstellerin zwar nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Dies ist jedoch angesichts der mit der Unterrichtsterteilung in wesentlichen Bereichen vergleichbaren Tätigkeit - als Schulleiterin war sie zugleich auch Lehrerin (vgl. § 59 Abs. 1 SchulG NRW) - nicht unzumutbar. Gewisse Beschränkungen des Tätigkeitsbereiches sind vielmehr gerade die zulässige Folge der nach § 29 Abs. 2 LBG NRW grundsätzlich möglichen unterwertigen Beschäftigung. Da die an der bisherigen Schule aufgetretenen Konflikte im Wesentlichen in Ausübung der von der Antragstellerin als Rektorin wahrzunehmenden Leitungsaufgaben aufgetreten sind, musste der Antragsgegner vor der Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht überprüfen, ob eine ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld eher entsprechende Konrektorenstelle zur Verfügung gestanden hätte. Als Konrektorin müsste die Antragstellerin im Vertretungsfall ebenfalls verantwortlich Leitungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen stünde angesichts der beschränkten Dauer der Abordnung die Kontinuität in der Schulleitung der aufnehmenden Schule in Frage. Noch keiner Beantwortung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, inwieweit der Antragsgegner bei einer Verlängerung der Abordnung Anlass haben wird, auf der Grundlage der bis dahin erreichten Sachverhaltsklärung einen Einsatz der Antragstellerin als Konrektorin an einer anderen Schule in Betracht zu ziehen.

8

Zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abordnung führende Ermessensfehler werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen. Eine mangelnde Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Antragstellerin im Rahmen der Ermessensentscheidung ist mit der nicht näher substantiierten Behauptung, die GGS in L1. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Form zu erreichen, nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

9

Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, eine Klärung der im Zusammenhang mit den Konflikten an der KGS U. Straße in L. aufgeworfenen Fragen sei auch bei einer Abordnung an eine Schule im Schulamtsbezirk C. denkbar, ist damit nichts dafür dargelegt, weshalb die Abordnung an die GGS L1. in N. ermessensfehlerhaft sein könnte. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Abordnung an die räumlich von der KGS U. Straße entfernte GGS L1. von vornherein nicht geeignet sein könnte, die mit der Abordnung verfolgten Ziele - Klärung der Vorwürfe, Schutz der Antragstellerin vor weiterer Beschädigung, Beruhigung der Situation - zu verwirklichen. Selbst wenn möglicherweise auch an der neuen Schule die im Zusammenhang mit der Schulleitung an der KGS U. Straße aufgetretenen Konflikte bekannt würden und - wie die Antragstellerin meint - daher keine Gewähr für einen "unabhängigen Start" bestehe, ist nicht ersichtlich, dass die verfügte Abordnung zur Erreichung der genannten Ziele ungeeignet ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).