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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1073/04·17.10.2004

Polizeimeisteranwärter: Sofortvollzug der Entlassung wegen Trunkenheitsfahrt rechtmäßig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeimeisteranwärter begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung nach einer Trunkenheitsfahrt. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Die Begründung des Sofortvollzugs genügte § 80 Abs. 3 VwGO, da einzelfallbezogen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Neubesetzung und an uneingeschränkt geeigneten Polizeibeamten abgewogen wurde. Ermessens- und Gleichheitsrügen griffen nicht durch; zudem bestand keine Pflicht, disziplinarische Vorermittlungen abzuwarten, und § 35 Abs. 2 LBG NRW stand der Entlassung nicht entgegen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg; Sofortvollzug der Entlassung bestand fort.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine schriftliche, einzelfallbezogene Begründung, die über formelhafte Wendungen hinaus erkennen lässt, dass die Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bedacht und eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

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Die Ordnungsgemäßheit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hängt nicht davon ab, ob die in der Begründung angeführten Erwägungen in der Sache zutreffen; maßgeblich ist ihr formeller Zweck der Selbstkontrolle und Transparenz der Entscheidung.

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Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung eines Beamtenanwärters können durch eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt begründet werden; die Annahme einer lediglich einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung kann ausgeschlossen sein, wenn trotz laufender Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren erneut eine Straftat begangen wird.

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Eine Entlassung wegen mangelnder persönlicher Eignung setzt nicht voraus, dass der Dienstherr zuvor den Abschluss disziplinarischer Vorermittlungen abwartet, sofern die Entlassungsentscheidung nicht auf den dort aufzuklärenden Vorwurf als solchen gestützt wird.

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§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW (Soll, Gelegenheit zur Ausbildung und Prüfung) begrenzt das Entlassungsermessen dahin, dass eine Entlassung im Vorbereitungsdienst nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist; der bloße Umstand, dass die Entlassung kurz vor der Abschlussprüfung erfolgt, begründet für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 26 DO NRW§ 35 Abs. 2 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 3217/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.543,94 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

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Der Antragsteller ist seit dem 00.00.0000 Polizeimeister-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 00.00.0000 war er in der Gaststätte G. I. in M. in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er einer dritten Person eine Körperverletzung zugefügt und diese beleidigt haben soll. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches im November 0000 mangels eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt wurde. Weiterhin wurden unter dem 00.00.0000 disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) angeordnet, die zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden. Am 00.00.0000 führte der Antragsteller in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr. Deswegen wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Mit Bescheid des Instituts für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein- Westfalen vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung durch Widerruf seines Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestünden und ihre umgehende Durchsetzung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheine. Aufgrund der von dem Antragsteller am 00.00.0000 unternommenen Trunkenheitsfahrt bestünden Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten. Der Antragsgegner habe insoweit dargelegt, dass es sich bei dieser Trunkenheitsfahrt nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Verfehlung des Antragstellers handle; denn dieser habe sich trotz des zu dieser Zeit gegen ihn anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Ereignisse am 00.00.0000 in M. - ungeachtet der Berechtigung des erhobenen Vorwurfs - nicht veranlasst gesehen, verstärkt auf ein makelfreies außerdienstliches Verhalten zu achten.

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Der Antragsteller macht geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge schon nicht den insoweit maßgeblichen Anforderungen. Weiterhin sei seine Entlassung mit Blick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) unverhältnismäßig, weil sie kurz vor Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung ausgesprochen worden sei. Daneben erweise sich die Entlassungsverfügung als ermessensfehlerhaft. Diese sei sowohl auf die von ihm begangene Trunkenheitsfahrt als auch auf den Vorfall vom 00.00.0000 in M. gestützt worden. Da ihm in Bezug auf den zuletzt genannten Vorfall zu Unrecht eine Täterschaft unterstellt werde, sei ein unrichtiger, zumindest aber nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt in die Ermessensausübung eingeflossen. Zudem verstoße seine Entlassung gegen das Gebot der Gleichbehandlung. In einem anderen Fall sei von der Entlassung eines Polizeibeamten trotz erfolgter Verurteilung wegen Fahrerflucht abgesehen worden, weil es sich hierbei um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gehandelt habe. Die von ihm - dem Antragsteller - begangene Trunkenheitsfahrt sei ebenso einzuordnen. Der Antragsgegner hätte ferner vor Erlass der Entlassungsverfügung das eingeleitete Disziplinarverfahren abwarten und den Sachverhalt betreffend den Vorfall am 00.00.0000 in M. vollständig aufklären müssen. Schließlich sei bei der Entscheidung über seine - des Antragstellers - Entlassung Ziffer II.1.lit.b des Runderlasses des Innenministeriums vom 11. November 1986 betreffend die Trunkenheit am Steuer innerhalb der Polizei (Erlass) nicht berücksichtigt worden.

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Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.

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Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das ist geschehen. Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides findet sich eine eigenständige Begründung für die Vollziehungsanordnung. In dieser ist der Sofortvollzug neben den berechtigten Interessen des Haushaltsgesetzgebers und der Öffentlichkeit an Beamten, die für den Polizeidienst uneingeschränkt geeignet sind, damit begründet worden, dass eine kurzfristige Neubesetzung der Planstelle mit geeigneten Nachwuchsbeamten für die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Polizei zwingend erforderlich sei, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer wiege als das Interesse des Antragstellers, unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zu einer abschließenden Entscheidung in seinem Dienstverhältnis verbleiben zu können. Diese Begründung ist ausreichend. Der (rein formelle) Zweck der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft.

7

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2004 - 6 B 1004/04 - mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung.

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Mit ihrer Begründung hat die Behörde das individuelle Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in seinem Dienstverhältnis bis zu einer endgültigen Entscheidung unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge mit dem an einem Sofortvollzug bestehenden öffentlichen Interesse abgewogen. Diese Ausführungen lassen in hinreichendem Maß erkennen, dass es die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles für geboten hält, den Antragsteller nicht bis zur Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Beamtenverhältnis zu belassen, sondern ihn aus diesem mit sofortiger Wirkung zu entfernen. Jedenfalls liegen hiernach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Institut für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen wäre. Der Einzelfallbezug wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf personalwirtschaftliche Erwägungen, die Funktionsfähigkeit des polizeilichen Dienstbetriebes und das öffentliche Interesse an der Besetzung der Polizeidienstes mit uneingeschränkt geeigneten Beamten abgestellt wird; denn die Begründung einer Vollziehungsanordnung kann einen in ihr enthaltenen Einzelfallbezug nicht dadurch verlieren, dass eine Behörde solche konkreten Vollziehungsanordnungen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle erlässt. Soweit der Antragsteller in Zweifel zieht, dass ein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug der Entlassungsverfügung in seinem Fall überhaupt gegeben sei bzw. dass die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Polizei einen solchen erfordere, vermag dieses Vorbringen die Ordnungsgemäßheit der für die Vollziehungsanordnung gegebenen Begründung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil aufgrund des lediglich formellen Zwecks der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt werden kann, dass die Begründung auch in der Sache zutrifft.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 1 B 695/04 -.

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Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 wegen Ermessensfehlern rechtswidrig ist.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Entlassung neben der von ihm unternommenen Trunkenheitsfahrt nicht zusätzlich auf den Vorfall am 00.00.0000 in M. gestützt und damit der Ermessensentscheidung ein unzutreffender, jedenfalls nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Das Institut für Ausbildung- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen hat in der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 bei der Bewertung der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers vielmehr darauf abgestellt, dass - was zutreffend ist und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird - dieser trotz laufender Vorermittlungen in Kenntnis der möglichen Rechtsfolge eines Widerrufs des Beamtenverhältnisses erneut Beschuldigter in einem Strafverfahren geworden sei, und hieraus den Schluss gezogen, dass in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt das Vorliegen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung zu verneinen ist (vgl. Seite 4 des Bescheides). An dieser Sichtweise hat der Antragsgegner auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten. In seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist insoweit auf den Seiten 2 und 3 ausgeführt: " Zunächst ist festzustellen, dass sich die Festellung der charakterlichen Ungeeignetheit insbesondere auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 00.00.0000 stützt. ... Unabhängig von der besonderen Schwere des Vergehens muss - wie in der Entlassungsverfügung bereits dargelegt - eine Wertung als einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung ausgeschlossen werden, da die disziplinarischen Vorermittlungen sowie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzgl. des Vorfalls vom 00.00.0000 noch nicht abgeschlossen waren und der Antragsteller somit gewarnt sein musste." Auch in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Antragsgegner noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass letzlich relevant für die Entlassungsentscheidung die von dem Antragsteller unternommene Trunkenheitsfahrt gewesen sei. Der Vorfall vom 00.00.0000 werde im Rahmen der Entlassung wegen charakterlicher Ungeeignetheit nur insoweit herangezogen, als wegen des seinerzeit noch offenen Ausgangs des Strafverfahrens der Antragsteller hätte gewarnt sein müssen, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 die durch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers gewonnenen Zweifel an dessen persönlicher Eignung - zusätzlich - durch den Vorfall am 00.00.0000 gestützt sieht, vermögen diese Ausführungen einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Diese zu der entscheidungstragenden Argumentation lediglich ergänzenden Erwägungen lassen nicht den Schluss zu, dass entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 00.00.0000 und den insoweit eindeutigen Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über eine Entlassung des Antragstellers dessen mangelnde persönliche Eignung aus dem Vorfall vom 00.00.0000 selbst hergeleitet worden ist.

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Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass seine Entlassung gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) verstößt. Der von ihm insoweit herangezogene Fall eines Polizeibeamten, der trotz einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht entlassen worden ist, betrifft nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung dieses Beamten. Im Falle des Antragstellers sind dagegen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Umstände zu verzeichnen, die gegen eine derartige Annahme sprechen. Der Antragsteller hat die hier in Rede stehende Trunkenheitsfahrt begangen, als gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen der Ereignisse in der Gaststätte G. I. in M. am 00.00.0000 anhängig war. Weiterhin waren gegen ihn disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 DO NRW eingeleitet worden. Ungeachtet der Frage, ob sein Vorbringen, dass er die hier in Rede stehende Trunkenheitsfahrt im Zustand einer emotional aufgewühlten Konfliktsituation unternommen habe, weil er zuvor mit einer früheren Freundin eine langwierige Beziehungsdiskussion geführt habe, ihn überhaupt entschuldigen könnte, hätten ihm beide Verfahren Anlass geben müssen, sich zukünftig beanstandungsfrei zu verhalten. Entgegen seiner Auffassung wird durch diese Sichtweise gegen ihn auch kein Schuldvorwurf in Bezug auf den Vorfall vom 00.00.0000 erhoben; denn der ihm anzulastenden Persönlichkeitsmangel ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er sich die gegen ihn laufenden Verfahren in Bezug auf sein weiteres außerdienstliches Verhalten nicht hat zur Warnung gereichen lassen, sondern gleichwohl mit der von ihm am 00.00.0000 unternom-menen Trunkenheitsfahrt eine weitere Straftat begangen hat. Soweit der Antrag-steller in diesem Zusammenhang abschließend geltend gemacht hat, dass der angefochtene Bescheid "keine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz und darüber hinaus mit dem Entlassungsermessen" erkennen lasse, hat sich der Antragsgegner mit dem von dem Antragsteller angeführten Vergleichsfall jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 00.00.0000 auseinandergesetzt und damit zugleich ein etwaiges Ermessensdefizit in dem Bescheid vom 00.00.0000 geheilt, was bis zum Abschluss des - hier noch nicht beendeten - Widerspruchsver-fahren ohne Weiteres möglich ist.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage § 113 VwGO, Rdnr. 63.

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Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, vor einer Entlassung des Antragstellers den Abschluss der mit Schreiben vom 00.00.0000 eingeleiteten disziplinarischen Vorermittlungen abzuwarten. Eine derartige Verpflichtung folgt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung aus § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dem steht schon entgegen, dass sich eine Zusicherung im Sinne der genannten Vorschrift nur auf den Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) und nicht auf die Durchführung eines bestimmten Verfahrens richten kann. Daneben lassen sich auch dem Schreiben vom 00.00.0000 auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller vor einer Entlassung die Aufklärung der Vorgänge am 00.00.0000 in M. im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zugesagt werden sollte.

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Eine Verpflichtung zur Aufklärung dieses Sachverhalts folgt auch nicht aus der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Antragsgegners, weil dieser - wie bereits ausgeführt - die Entlassung des Antragstellers letztlich nicht auf diesen Vorfall gestützt hat, sondern dessen persönliche (charakterliche) Ungeeignetheit für das Amt eines Polizeibeamten u.a. daraus hergeleitet hat, dass dieser trotz eines gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und laufender disziplinarischer Vorermittlungen eine weitere Straftat begangen hat.

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Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung folgt weiterhin nicht aus einer unzureichenden Berücksichtigung der Regelungen des oben genannten Erlasses. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, dass bei der Entscheidung über seine Entlassung entgegen Ziffer II.1.lit.b des Erlasses weder sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes noch eine Zukunftsprognose in den Blick genommen worden seien (Ziffer II.1.lit.b Satz 2 des Erlasses), ist ihm entgegenzuhalten, dass die genannte Regelung in seinem Fall keine Anwendung findet. Ziffer II.1.lit.b Satz 2 des Erlasses gilt nur für Entlassungen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, also für Entlassungen, die wegen eines Dienstvergehens erfolgt sind. Die Entlassung des Antragstellers ist aber ausdrücklich wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung für das Amt eines Polizeibeamten ausgesprochen worden.

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Auch aus Ziffer II.1.lit.b Satz 3 des Erlasses kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die von dem Antragsteller unternommene Trunkenheitsfahrt als einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung anzusehen ist. Daneben wäre es, selbst wenn sich der Fall des Antragstellers anders dargestellt hätte, nach der genannten Regelung auch nicht zwingend geboten gewesen, von einer Entlassung des Antragstellers abzusehen.

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Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem Polizeidienst mit Ablauf des 00.00.0000 kurz vor den den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungen erfolgte, die am 00.00.0000 begannen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Regelung enthält für den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn durch § 35 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Entlassung eines Beamten auf Widerruf eingeräumte weite Ermessen wird durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.

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Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: September 2004, § 35 LBG, Rdnr. 43.

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Sind aber die Voraussetzungen, die eine Entlassung eines Beamten auf Widerruf trotz der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes bzw. vor Ablegung der Prüfung ausnahmsweise rechtfertigen

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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 62, 267; Schütz/Maiwald, § 35 LBG, Rdnr. 45 f.

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gegeben, was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, kann allein das von ihm geltend gemachte zeitliche Moment nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit.b, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.