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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 107/02·07.02.2002

Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit der Planstellen freigehalten werden sollten. Das OVG hält den Zulassungsantrag für unbegründet: Die Überleitungsregelung trat zum 1.1.2002 automatisch in Kraft, sodass der Antrag ins Leere geht. Verfassungsrügen begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt sich auf die im Zulassungsantrag konkret geltend gemachten Gesichtspunkte.

2

Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn das begehrte vorläufige Rechtsschutzziel infolge einer gesetzlich eintretenden Rechtswirkung bereits entfallen ist (Gehen ins Leere).

4

Die bloße Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken begründet ohne substantiierten Vortrag zu ernstlichen Zweifeln nicht die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 194 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3720/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 20.. geltenden Recht, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 20.. bekannt gegeben worden ist (§ 194 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

3

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO greifen nicht durch.

4

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

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In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller erstrebt eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, zumindest eine der von Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 20.., GV NRW 876, 882, erfassten Planstellen bis zur einer unanfechtbaren Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mangels eines Rechtsschutzinteresses des Antragstellers als unzulässig angesehen: Nach der o.a. Vorschrift erfolge die Überleitung der darin bezeichneten Lehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) automatisch; eines Vollzugs durch die Verwaltung bedürfe es nicht. Die von dem Antragsteller angestrebte einstweilige Anordnung ginge somit ins Leere.

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Der Antragsteller macht geltend: Die gesetzliche Überleitungsregelung sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, da sie auf den Einstellungstermin (dessen Voraussetzungen der 19.. eingestellte Antragsteller nicht erfüllt) abstelle und die fachliche Qualifikation nicht berücksichtige. Damit umgehe das Gesetz unzulässigerweise verfassungsrechtliche Grundsätze. Das müsse auch (im Wege des vorliegenden Anordnungsverfahrens) gerichtlich überprüfbar sein.

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Durch diese Argumente wird die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Der von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren weiterverfolgte Anordnungsantrag geht in der Tat ins Leere: Gemäß der oben genannten Bestimmung des Gesetzes vom 19. Dezember 2001, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 19../19.. eingestellt worden sind und über die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Wirkungen dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 20.. eingetreten. Die vorläufige Freihaltung einer dieser Planstellen ist somit nicht möglich. Im Übrigen konnte der Anordnungsantrag aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auch vor dem 1. Januar 20.. keinen Erfolg haben.

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Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Auch ihre grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt worden).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.