Einstellung nach Erledigung: Kostenfolge bei vorzeitiger Beförderung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und belastete den Antragsgegner, da dieser durch vorzeitige Einweisung des Beigeladenen in die Planstelle vollendete Tatsachen schuf. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen; das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO).
Die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Antragsgegner (z. B. vorzeitige Einweisung in eine Beförderungsplanstelle) kann einen gewichtigen Billigkeitsgesichtspunkt bilden, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Wird die streitgegenständliche Maßnahme vor Einlegung oder vor Ablauf der Begründungsfrist der Beschwerde vollzogen, erhöht dies die Bedeutung des Umstandes für die Kostenverteilung; eine unabhängige materielle Prüfung der Beschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache nicht geboten.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat und damit das Prozessrisiko vermieden hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 738/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Es ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu belasten, da er den Beigeladenen vor dem rechtskräftigen Abschluss des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die fragliche Beförderungsplanstelle eingewiesen und dem Antragsteller damit die Möglichkeit genommen hat, die vorläufige Freihaltung dieser Beförderungsplanstelle im Beschwerdeverfahren zu erstreiten. Dieser Umstand bietet grundsätzlich einen tragfähigen Ermessensgesichtspunkt für die nach der Erledigung der Hauptsache vorzunehmende Kostenverteilung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1998 - 6 B 42/98 - und Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 B 1402/05 -.
Er gewinnt an Gewicht, wenn die Beförderung des Beigeladenen - wie hier - noch vor Einlegung der Beschwerde beziehungsweise vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und der Senat schon im Hinblick auf den durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfang die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die ebenfalls einen tragfähigen Ermessensgesichtspunkt für die Kostenverteilung darstellen können, in keiner Weise abzuschätzen vermag. Eine von der Beschwerdebegründung unabhängige Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach eingetretener Erledigung der Hauptsache weder aus Rechtsschutzgründen geboten noch wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht.
Nach diesen Grundsätzen wirkt es sich bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung ausschlaggebend zu Lasten des Antragsgegners aus, dass er dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Schaffung vollendeter Tatsachen nachträglich die Grundlage entzogen hat.
Ob im Einzelfall eine andere Kostenverteilung in Betracht kommen kann, wenn bei ansonsten vergleichbaren Umständen der Antragsgegner dem Antragsteller nach erfolglosem erstinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf dringende Gründe mitteilt, er wolle das Ende der Beschwerdefrist nicht abwarten und der Antragsteller daraufhin untätig bleibt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller von der bevorstehenden Beförderung des Beigeladenen nur fünf Tage nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung per Telefax nicht in Kenntnis gesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und damit jegliches Prozessrisiko vermieden hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).