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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1066/08·08.01.2009

Zurückweisung der Beschwerde: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei aufgegebenem Dienstverbot

Öffentliches RechtPolizeirechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot, Dienstgeschäfte zu führen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Behörde mit Schriftsatz erklärte, das Verbot ab Ende Dezember 2008 nicht mehr aufrechtzuerhalten, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

2

Entfällt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder gibt die Behörde das Verbot auf, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für Sicherungsanträge.

3

Bei Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4

Für vorläufige Entscheidungen kann bei der Streitwertfestsetzung der hälftige Regelstreitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 498/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller für sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 23. April 2008 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums F. vom 21. April 2008 wiederherzustellen, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Eine Vollziehung des angefochtenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist entgegen der vom Antragsteller geäußerten Befürchtung ausgeschlossen, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 erklärt hat, mit Ablauf des Monats Dezember 2008 halte er nicht mehr an dem Verbot fest.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).