Wiederherstellung aufschiebender Wirkung nach Widerruf der Ausbildungszulassung
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeihauptmeister beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II. Streitpunkt war, ob § 16 Abs. 2 LVOPol bereits bei Zweifeln an der Eignung greift. Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da der Widerruf offensichtlich rechtswidrig war, weil Nichteignung nicht nur vermutet, sondern festgestellt sein muss. Öffentliches Vollzugsinteresse bestand nicht.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung nach § 16 Abs. 2 LVOPol setzt voraus, dass die Nichteignung des Beamten festgestellt ist; bloße Zweifel an der Eignung genügen nicht.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und kein überwie- gendes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht.
Ein Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.
Leitsatz
Erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptmeisters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II.
Der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 LVOPol kommt erst dann in Betracht, wenn die Nichteig-nung des Beamten feststeht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der am 22. August 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) vom 20. Juli 2011, zugestellt am 29. Juli 2011, wiederhergestellt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Widerruf seiner Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Ein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig und so auch hier nicht, so dass das Interesse des Antragstellers überwiegt, vom Vollzug des Widerrufs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.
Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ist bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des vom Antragsgegner herangezogenen § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) ersichtlich nicht erfüllt sind. Hiernach kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Ein Widerruf auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 LVOPol kommt mithin nicht, wie der Antragsgegner meint, schon dann in Betracht, wenn Zweifel hinsichtlich der Eignung des Beamten bestehen, sondern erst dann, wenn die Nichteignung des Beamten feststeht. Von Letzterem geht indes auch der Antragsgegner vorliegend nicht aus. Vielmehr macht er sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im gerichtlichen Verfahren lediglich Zweifel an der Eignung - insbesondere an der charakterlichen Eignung - des Antragstellers geltend und nimmt insoweit zu Recht weiteren Klärungsbedarf an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).