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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1063/24·09.02.2025

Konkurrentenstreit: Hinweis auf verkürzten Beurteilungszeitraum in Beurteilung zulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Beamter begehrte im Eilverfahren, die Besetzung einer Stelle „Betriebsinspektor/in“ bis zur erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Streitpunkt war u. a. die Plausibilität der dienstlichen Beurteilung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie die Bewertung von Sonderaufgaben und eine behauptete Begründungspflicht für Leistungssteigerungen der Mitbewerberin. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Hinweis auf einen um etwa ein Drittel verkürzten Beurteilungszeitraum sei wertneutral und rechtlich unbedenklich; auch sonstige Rügen gegen die Beurteilungen griffen nicht durch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Konkurrentenstreitverfahren ist die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.

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Hat ein Beamter über einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet, darf die dienstliche Beurteilung wertneutral auf den eingeschränkten Beurteilungszeitraum hinweisen, weil dies die Aussagekraft der Beurteilung betreffen kann.

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Ein Hinweis auf einen eingeschränkten Beurteilungszeitraum ist rechtlich unbedenklich, wenn er keine krankheitsbedingten Fehlzeiten bewertet oder in die Leistungsbewertung zulasten des Beamten einfließen lässt, sondern lediglich die begrenzte Beobachtungsgrundlage kennzeichnet.

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Eine besondere Begründungspflicht für eine Leistungssteigerung in dienstlichen Beurteilungen besteht nicht bereits bei einer Verbesserung innerhalb derselben Notenstufe; erforderlich sind vielmehr Umstände, die einen gesondert erklärungsbedürftigen Leistungssprung nahelegen.

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Wer eine mangelnde Plausibilität der dienstlichen Beurteilung wegen (angeblich) unzureichender Würdigung zusätzlicher Aufgaben geltend macht, muss substantiiert darlegen, warum die erstinstanzlich festgestellten tatsächlichen Grundlagen und Erwägungen des Dienstherrn hierdurch in Frage gestellt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ GG Art. 33 Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 383/24

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Hauptwerkmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Hat ein Beamter über ein Drittel des Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet, ist der Hinweis in der Beurteilung auf den eingeschränkten Beurteilungszeitraum rechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2023 ausgeschriebene Stelle „Betriebsinspektor/in“ nicht mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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hätte entsprechen müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zum Stichtag 28.2.2023 bestünden nicht. Weder der als wertneutral anzusehende Hinweis auf einen nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Beurteilungszeitraum in der Beurteilung des Antragstellers noch die Würdigung der ihm übertragenen Sonderaufgaben seien zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine nicht hinreichend plausibilisierte    Leistungssteigerung im Fall der Beigeladenen, die sich innerhalb der Notenstufe "vollbefriedigend" jeweils von 10 Punkten auf 12 Punkte verbessert hätten, seien ebenfalls nicht zu erkennen. Es fehle bereits an einem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesondert erklärungsbedürftigen Leistungssprung, der etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen, nicht aber bei einer Steigerung innerhalb derselben Notenstufe von 8,30 auf 9,00 Punkte anzunehmen sei.

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1. Dem tritt der Antragsteller zunächst insofern ohne Erfolg entgegen, als er seine dienstliche Beurteilung vom 2.6.2023, die der Antragsgegner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, als nicht hinreichend plausibel ansieht.

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a. Unklar sei, welchen zeitlichen Umfang von im Beurteilungszeitraum tatsächlich geleistetem Dienst der Dienstherr als hinreichende Grundlage für eine Beurteilung ansehe. Daran ändere die Angabe des Antragsgegners nichts, der Antragsteller habe an insgesamt 355 Tagen im Beurteilungszeitraum keinen Dienst verrichtet. Handelte es sich insoweit ausschließlich um solche Tage, an denen er habe Dienst verrichten müssen, sei diese Anzahl an Arbeitstagen ins Verhältnis zu den für den Beurteilungszeitraum insgesamt anzusetzenden 731 Arbeitstagen zu setzen mit der Folge, dass der Antragsteller knapp die Hälfte des Zeitraums gefehlt habe. Die Beurteilung könne sich daher nicht auf eine tragfähige Tatsachengrundlage stützen und sei nicht aussagekräftig.

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Dem ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.1.2025 auf Anfrage des Senats mit Verfügung vom 14.1.2025 klargestellt hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Bezug auf knapp ein Drittel des Beurteilungszeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hat. Bei den 355 Tagen, an denen der Antragsteller im Beurteilungszeitraum keinen Dienst geleistet hat, handele es sich um Kalendertage, die das Verwaltungsgericht zutreffend ins Verhältnis zu 1095 Kalendertagen im Beurteilungszeitraum gesetzt habe. Ein Abstellen auf die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Antragsteller im Beurteilungszeitraum habe Dienst verrichten müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe an 252 Arbeitstagen bezogen auf insgesamt 761 Arbeitstage und damit wiederum während knapp eines Drittels des maßgeblichen Zeitraums keinen Dienst verrichtet. Dass die Beurteilung auch bei einer Dienstleistung während zwei Dritteln des Beurteilungszeitraum aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen zu beanstanden wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.

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b. Ein Rechtsfehler ergibt sich auch nicht in Bezug auf den Hinweis in der dienstlichen Beurteilung auf einen eingeschränkten Beurteilungszeitraum. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, weder dem bereits an sich rechtswidrigen Hinweis noch der Beurteilung im Übrigen lasse sich entnehmen, welche Schlüsse hieraus gezogen worden seien. Es handele sich nicht um eine wertneutrale Feststellung, wie vom Verwaltungsgericht unterstellt. Aus welchem Grund ausnahmsweise der krankheitsbedingt eingeschränkte Beurteilungszeitraum erwähnt worden sei, habe der Antragsgegner auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erläutert.

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aa. Der Antragsteller dringt zunächst nicht mit seinem Einwand durch, in der Beurteilung habe grundsätzlich nicht auf einen eingeschränkten Beurteilungszeitraum hingewiesen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend unter Hinweis u. a. auf obergerichtliche Rechtsprechung,

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OVG NRW, Urteil vom 25.9.1989 - 12 A 1664/87 -, ZBR 1990, 327 = juris Rn. 12, sowie zustimmend Sächs. OVG, Beschluss vom 16.8.2012 - 2 A 169/10 -, juris Rn. 11,

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angenommen, ein verkürzter Beurteilungszeitraum könne wertfrei erwähnt werden, weil sich daraus eine verminderte Aussagekraft der Beurteilung ergeben könne. Dieser Auffassung tritt der Antragsteller ohne Erfolg mit dem Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.11.2009 im Verfahren 12 K 1270/09 (juris; bei der Aktenzeichenangabe 12 K 1270/19 dürfte es sich um ein Versehen handeln) entgegen. Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass ein Hinweis auf einen eingeschränkten Beurteilungszeitraum in der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich unzulässig wäre. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart ist vielmehr von den vom 12. Senat des beschließenden Gerichts in dem oben genannten Urteil aufgestellten Grundsätzen ausgegangen.

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Vgl. juris Rn. 23 a. E.

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Im Übrigen betrifft die angeführte Entscheidung insofern eine andere Konstellation, als dort faktisch die krankheitsbedingten Fehlzeiten in die Ermittlung - und Bewertung - der bewältigten Arbeitsmenge zulasten der betroffenen Beamtin einbezogen wurden. Für dergleichen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

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Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahme des Hinweises auf den eingeschränkten Beurteilungszeitraum im vorliegenden Fall auch zutreffend als wertneutral qualifiziert. So heißt es in der Begründung des Gesamturteils:

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"Bei der Bildung der Gesamtnote wurde in erster Linie auf die Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale abgestellt. Es stand ein eingeschränkter Beurteilungszeitraum zur Verfügung. Mit dieser Leistungsbewertung korrespondiert die Bewertung der erkennbar bis deutlich ausgeprägten Befähigungsmerkmale."

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Mit der Aufnahme des umstrittenen Passus wird offensichtlich allein dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Dienstvorgesetzte desto fundierter über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden äußern kann, je länger er deren Leistungen hat beobachten können. Da der Beurteilungszeitraum im vorliegenden Fall durch häufige und/oder länger andauernde Erkrankungen des Antragstellers immerhin um ein Drittel verkürzt war, war der Hinweis auf eine deshalb verminderte Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung, noch dazu ohne eine weitere Konkretisierung der Ursache, rechtlich unbedenklich.

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bb. Dieses Verständnis des umstrittenen Passus zugrunde gelegt greifen auch die weiteren Rügen des Antragstellers betreffend eine unzureichende Plausibilisierung nicht durch. Aus der Beurteilung muss sich nicht darüber hinaus ergeben, dass der eingeschränkte Beurteilungsspielraum nicht zum Nachteil des Antragstellers gewürdigt worden ist. Dass und aus welchen Gründen letzteres entgegen der wertneutralen Formulierung der Fall gewesen sein soll, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. So tritt er nicht substantiiert der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner aus dem eingeschränkten Beurteilungszeitraum negative Schlüsse gezogen habe. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, aus einer auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zitierten Passage des Urteils des 12. Senats (juris Rn. 11) eine Vermutung herleiten zu können, die Krankheitszeiten hätten sich auf die Beurteilung ausgewirkt, weil sie andernfalls nicht erwähnt worden seien. Damit unterschlägt die Beschwerde zunächst, dass im Streitfall in der Beurteilung gerade nicht die Krankheitszeiten, sondern der beschränkte Beurteilungszeitraum angesprochen ist, und ferner die oben dargelegten und im vorliegenden Fall einschlägigen Erwägungen, die der 12. Senat in dem darauffolgenden Absatz zur beschränkten Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen bei einem eingeschränkten Beurteilungszeitraum anstellt (juris Rn. 12), und auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich gestützt hat.

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2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner eine unzureichende Würdigung der Sonderaufgaben, die er ab Oktober 2021 wahrgenommen habe. Im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung habe eine quantitative und qualitative Steigerung der Arbeitszuweisung stattgefunden. Der Antragsteller sei nicht nur als Mitarbeiter des Stuhlbetriebs bzw. von Buchbinderei/Eigenbetrieb Montage, sondern als Vertreter des letztgenannten Betriebs, als "Vertreter Arbeitszuweisung" und mit "Sonderaufgaben Bau/Elektro" betraut gewesen. Dennoch sei die Leistungsbewertung in beiden Beurteilungen identisch. Nur im Merkmal "Selbstmanagement" habe sich der Antragsteller verbessert. Insoweit sei die Beurteilung nicht plausibel. Die Mehrleistungen des Antragstellers durch Wahrnehmung höherwertiger und umfangreicherer Aufgaben hätten sich nicht in der Bewertung niedergeschlagen. Dies sei auch nicht aufgrund einer Erläuterung anlässlich des Beurteilungsgesprächs nachzuvollziehen, wonach eine bessere Beurteilung nicht möglich gewesen sei, weil der Antragsteller Dokumentationspflichten im Zuge der "Extraaufgaben" nicht nachgekommen sei. Es treffe nicht zu, dass der Antragsgegner klargestellt habe, dieser Gesichtspunkt sei für die Bewertung nicht ausschlaggebend gewesen. Auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zum Inhalt des Beurteilungsgesprächs sei der Antragsgegner gar nicht eingegangen.

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Tatsächlich bedurfte es jedoch keiner weiteren Stellungnahme des Antragsgegners zu jener Passage der eidesstattlichen Versicherung. Bereits mit Schriftsatz vom 11.10.2024 hatte dieser eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Y. zu dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt eines Gesprächs übersandt, das er mit dem Werkdienstleiter I. geführt hat. Danach sei dieses Gespräch, selbst wenn es mit diesem Inhalt geführt worden wäre, nicht für die Beurteilung zum Stichtag vom 28.2.2023 von Relevanz gewesen. Die vom Antragsteller angeführten Monita, die in dem Gespräch erwähnt worden sein sollen, hätten zu einem Leistungsabfall führen müssen, was im Ergebnis nicht der Fall gewesen sei. Das Leistungsniveau sei vielmehr gleich geblieben.

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Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht abgestellt und angenommen, dass eine ursprünglich angedachte dauerhafte Übernahme der genannten Sonderaufgaben durch den Antragsteller nicht an einer unterbliebenen Dokumentation bestimmter Kontrolltätigkeiten während der insgesamt gut fünfmonatigen Probezeit, sondern daran gescheitert sei, dass auch der neue Aufgabenbereich, in dem der Antragsteller ab dem 11.10.2021 tätig war, zu keiner signifikanten Änderung seiner Abwesenheitszeiten geführt habe. Auf die diesbezügliche erstinstanzliche Auswertung der Personalakte des Antragstellers auf Seite 7 des Beschlussabdrucks nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Mit diesen Feststellungen, zu denen auch gehört, dass es laut Angaben des Werkdienstleiters I. am 7.1.2022 in den vorausgehenden zwei bis drei Wochen zwar deutlich erkennbare Fortschritte bei der Arbeitseinstellung des Antragstellers, aber weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten gegeben habe, setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr darauf, auf seiner Sichtweise zu beharren und auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug zu nehmen. Damit tritt die Beschwerde den überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert entgegen. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, ausschlaggebend für das Scheitern der mit der Übertragung der Sonderaufgaben verfolgten Personalentwicklung des Antragstellers seien dessen krankheitsbedingte Fehlzeiten gewesen, reicht hierfür nicht aus.

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3. Mit ihren Einwänden gegen die Beurteilungen der Beigeladenen dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Sie weckt keine Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Begründungsbedürfnis in Bezug auf die Leistungssprünge der Beigeladenen von jeweils zwei Punkten innerhalb derselben Notenstufe "vollbefriedigend" bestehe nicht. Dabei hat es sich an der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert und, wie auch vom Antragsteller gefordert, auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Zweifel an alldem ergeben sich nicht aus dem Hinweis der Beschwerde auf die Erwägungen, die der 1. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 22.6.2023 im Verfahren 1 B 165/23 (vgl. juris Rn. 32 ff.) angestellt hat. Unabhängig davon, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch auf diese Entscheidung gestützt hat, spricht diese gerade nicht für ein Begründungsbedürfnis im vorliegenden Fall. So hat der 1. Senat eine besondere Begründungspflicht bei einer Steigerung während eines zweijährigen Beurteilungszeitraums von "Sehr Gut ++" auf "Hervorragend +" mit dem Hinweis verneint, dass die Steigerung nicht einmal eine ganze Notenstufe ausmache (vgl. dort Rn. 39). Um eine vergleichbare Steigerung geht es im vorliegenden Fall, in dem sich die Beigeladenen lediglich innerhalb derselben Notenstufe "vollbefriedigend" um zwei Punkte verbessert haben. Hier wie auch in dem vom ersten Senat entschiedenen Fall ("Basis", "+" und "++") sind innerhalb einer Notenstufe jeweils drei Abstufungen vorgesehen. Eine Steigerung von "Sehr Gut ++" zu "Hervorragend +" umfasst daher ebenso wie diejenige um zwei Punkte im Fall der Beigeladenen lediglich zwei Binnenabstufungen und nicht eine ganze Notenstufe. Hinzu kommt im Übrigen, dass sich im vorliegenden Fall die Leistungssteigerung innerhalb eines deutlich längeren Beurteilungszeitraums von drei Jahren vollzogen hat.

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Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, bei einer Steigerung um zwei Punkte innerhalb einer Notenstufe handele es sich um eine "wirklich außergewöhnliche Leistungssteigerung/-explosion", weil die Benotung "sehr gut" in der Praxis ohnehin nicht vergeben werde. Allein dieser - im Übrigen nicht einmal belegte - Hinweis reicht im Hinblick darauf, dass eine immerhin sieben Notenstufen (von "ungenügend" bis "sehr gut") umfassende Bewertungsskala zur Verfügung steht, nicht aus. An einer weiteren Begründung für ihre Rechtsbehauptung lässt es die Beschwerde fehlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68

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Abs. 1 Satz 5 GKG).