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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 105/09·19.04.2009

Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren auf 10.659,64 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Streitwertfestsetzung in einem Beschluss von Amts wegen geändert und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß auf 10.659,64 EUR festgesetzt. Streitgegenstand war die Festsetzung des maßgeblichen Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Das Gericht übernahm den vorgetragenen Wert als maßgeblich und wies den geänderten Streitwert im Tenor aus.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren antragsgemäß stattgegeben; Streitwert auf 10.659,64 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren von Amts wegen ändern.

2

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch Beschluss; ein vom Beteiligten beantragter Wert kann übernommen werden, soweit er nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

3

Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt die maßgeblichen Gebühren- und Kostensätze des Verfahrens.

4

Änderungen der Streitwertfestsetzung sind im Beschluss deutlich auszuweisen und mit dem Tenor zu verknüpfen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 20/09

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 30. Januar 2009 wird von Amts wegen geändert.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird antragsgemäß auf 10.659,64 EUR festgesetzt.