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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 105/09·29.01.2009

Beförderung: Auswahlentscheidung rechtswidrig – Stellenbesetzung vorläufig untersagt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung zweier Beförderungsstellen und rügt die Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Streitfrage ist, ob aus frei formulierten dienstlichen Beurteilungen ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung abzuleiten ist. Das OVG hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig und untersagt vorläufig die Besetzung bis zur Neubescheidung; eine Anordnung zur unmittelbaren Beförderung wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung bis zur Neubescheidung, im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Dienstherrn ist bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und willkürliche Entscheidungen vermieden wurden.

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Werden dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern frei und ohne standardisierte Bewertungsbegriffe abgefasst, muss der Dienstherr bei Berufung auf eine inhaltliche Auswertung die spezifischen Unterschiede benennen, die einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers belegen.

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Bloße sprachliche Nuancen oder allgemein positive Formulierungen in mehreren Beurteilungen begründen keinen nachvollziehbaren Qualifikationsvorsprung; aus nicht eindeutigen Formulierungen darf kein willkürliches Auswahlmotiv abgeleitet werden.

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Im vorläufigen Rechtsschutz eines Beamten genügt es regelmäßig, die Besetzung der streitigen Beförderungsstelle bis zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung zu untersagen; die Verpflichtung des Dienstherrn zur sofortigen Beförderung geht im Regelfall über den zulässigen vorläufigen Rechtsschutz hinaus.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 LVO NRW§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 20/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden unter dem 19. März 2007 im Regierungsbezirk N. ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 T LBesO/10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen - werden dem Antragsteller und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch, der als Minus in dem gestellten Rechtsschutzantrag enthalten ist, glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig.

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Die Feststellung des Antragsgegners, wonach sich bei inhaltlicher Auswertung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen ein beachtlicher Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergebe, leidet an Rechtsfehlern.

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Dabei ist im Ausgangspunkt hervorzuheben, dass dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen, die zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat der Auswertung ist deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat.

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Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen von jeweils verschiedenen Schulleitern ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert sind. Die Formulierungen hängen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und beziehen sich wegen der unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen zudem in Teilen auf nicht vergleichbare Sachverhalte. In derartigen Fällen muss der Dienstherr, der seine Auswahlentscheidung auf eine inhaltliche Auswertung der mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen stützt, wenn er den Eindruck der Willkür vermeiden will, Unterschiede bei den Einzelfeststellungen benennen können, die einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung des einen oder des anderen Bewerbers belegen. Die Annahme des Antragsgegners, das sei hier der Fall, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen und ist auch bei großzügiger Betrachtung nicht begründbar.

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Die von dem Antragsgegner aus den Einzelfeststellungen herausgegriffenen Textpassagen sind für die Begründung eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen ungeeignet, denn sie lassen die notwendige Eindeutigkeit vermissen.

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Beispielsweise sieht der Antragsgegner bei der Bewertung der Fachkenntnisse einen beachtlichen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Antragsteller, dem "sehr gute Fachkenntnisse", die er fortlaufend aktualisiere, und darüber hinaus "fundierte Kenntnisse in fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Bereichen" attestiert werden. Der Beigeladene zu 1. verfügt hingegen über "stets auf aktuellstem Stand befindliche Kenntnisse aus dem Bereich der Fachdidaktik, der Erziehungswissenschaften und schulrechtlicher und organisatorischer Art". Wenn aus diesen Formulierungsunterschieden überhaupt ein Qualifikationsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers abzuleiten wäre, dann zu Gunsten des Antragstellers. Während diesem sehr gute Fachkenntnisse und fundierte Kenntnisse in Nebenbereichen bescheinigt werden, fehlen bei dem Beigeladenen jegliche Angaben zum Grad seiner Kenntnisse, wobei eine Aussage zu seinen Fachkenntnissen im engeren Sinne überhaupt nicht getroffen wird. Lediglich die Aktualität seiner Kenntnisse in den Nebenbereichen wird hervorgehoben. Um diese Aktualität der eigenen Kenntnisse, die der Antragsgegner als ausschlaggebend für den angenommenen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 1. ansieht, bemüht sich auch der Antragsteller in gleicher Weise. Die Formulierungen "stets auf aktuellstem Stand" und "fortlaufend aktualisiert" beschreiben im vorliegenden Zusammenhang keinen graduellen Unterschied, sondern dasselbe Fortbildungsverhalten mit anderen Worten. Soweit der Antragsgegner meint, das in der Beurteilung des Antragstellers verwandte Attribut "fundiert" bezeichne eine Leistung oder Befähigung im unteren Bereich der Bestnote, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der Wortsinn ist keinesfalls eindeutig. Nach allgemeinem Wortverständnis können "fundierte Kenntnisse" jedenfalls auch vertiefte Kenntnisse auf breiter Grundlage meinen. So gebraucht, macht eine Steigerung des Wortes wie in der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. - "äußert fundierte Fachkenntnisse" - vernünftigerweise keinen Sinn, sodass ihr Fehlen keine negative Tendenz anzuzeigen vermag. Die Auffassung des Antragsgegners, dass sehr gute Fachkenntnisse bei den jeweils erzielten Beurteilungsergebnissen ohnehin selbstverständlich seien und ihre Erwähnung in der Beurteilung des Antragstellers daher für die Auswertung der Einzelfeststellungen keine besondere Aussagekraft habe, ist im Kontext der Formulierungen aller drei Beurteilungen nicht nachvollziehbar.

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Im Bereich der Bewertungen der Leistungen als Lehrer, sieht der Antragsgegner ebenfalls deutliche Qualifikationsunterschiede zu Gunsten der Beigeladenen dokumentiert. Dabei geht er aber schon von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er beispielsweise zusammenfassend ausführt, bei dem Antragsteller werde die steuernde Funktion hervorgehoben, während den Beigeladenen darüber hinaus bescheinigt werde, den Lernprozess gemeinsam mit den Schülern zielorientiert zu gestalten. Diese zusammenfassende Wertung verkehrt die Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers nahezu in ihr Gegenteil. Aus diesen Ausführungen geht nämlich hervor, dass er zum Beispiel "sicher in der Steuerung der Lernprozesse wirkt, ohne den Freiraum der Schüler einzuschränken", "die Lernsituation methodisch so anlegt, dass vor allem Selbsttätigkeit und Selbststeuerung der Schüler im Vordergrund stehen" und "im gemeinsamen Gespräch die in den Gruppen gefundenen Arbeitsschritte in eine stimmige Reihenfolge gebracht und schriftlich verbindlich für das weitere Vorgehen festgelegt werden". Das heißt nichts anderes, als dass auch der Antragsteller den Lernprozess gemeinsam mit den Schülern zielorientiert gestaltet.

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Schließlich wird dem Antragsteller bei der Bewertung des dienstlichen Verhaltens - wenn auch mit nüchternen Worten - attestiert, dass er in höchstem Maße Pflichtbewusstsein, Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit sowie Engagement an den Tag legt und bei allen am Schulleben Beteiligten hohe Wertschätzung genießt. Dass diese auch bei den Beigeladenen festgestellten Verhaltensweisen in deren Beurteilungen mit Einzelheiten angereichert sind, macht für die inhaltliche Wertung keinen fassbaren Unterschied aus.

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Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Ob - wie der Antragsgegner meint - bei einer Auswahlentscheidung nach den von ihm üblicherweise herangezogenen Hilfskriterien des Dienstalters und der Schwerbehinderung der Antragsteller ebenfalls nicht zum Zuge gekommen wäre, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht sicher feststellen. Insbesondere fehlt die aktuelle dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin T. -F. , die ebenfalls die Spitzennote erhalten haben soll und nach Angaben des Antragsgegners dem Antragsteller nach dem Dienstalter vorginge. Ohne die Kenntnis dieser Beurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Qualifikationsvergleich zwischen der besagten Mitbewerberin und dem Antragsteller eine inhaltliche Auswertung ihrer Beurteilungen aufdrängt, diese Auswertung einen relevanten Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ergibt und deshalb im Verhältnis der beiden die Hilfskriterien nicht zur Anwendung gelangen.

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Für den weitergehenden Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn - hilfsweise unter Vorbehalt des Widerrufs - bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/2009 auf eine der unter dem 19. März 2007 im Regierungsbezirk N. ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 T LBesO/10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen zu befördern, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Eine solche Maßgabe ginge unzulässigerweise über das hinaus, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, das auf die Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu richten sein wird, erreichen kann. Dem Rechtsschutzanspruch eines Beamten, der gegen eine Beförderungsentscheidung vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist grundsätzlich hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle bis zur Neubescheidung seiner Bewerbung unterbunden wird.

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Soweit der am 11. Januar 1946 geborene Antragsteller hilfsweise eine erneute Entscheidung des Antragsgegners über sein Beförderungsbegehren noch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/2009 begehrt, ist auch dafür kein Rechtsschutzbedürfnis dargetan. Dass er mit Ende dieses Schulhalbjahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet hat, nach § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW grundsätzlich nicht mehr befördert werden darf, macht aus Rechtsschutzgründen keine erneute Entscheidung des Antragsgegners über sein Beförderungsbegehren innerhalb des benannten Zeitraums erforderlich. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 LVO NRW können aus zwingenden dienstlichen Gründen Ausnahmen für Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. Ein solcher zwingender Grund könnte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegeben sein, wenn sich der Anspruch des Antragstellers - was nicht auszuschließen ist - auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Zeitpunkt der angefochtenen Auswahlentscheidung und damit vor der Vollendung seines 63. Lebensjahres auf einen Beförderungsanspruch verdichtet haben sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).