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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1048/10·15.09.2010

Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Freistellungsanspruch von Prüfungen für Kommissaranwärter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschul- und PrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kommissaranwärter beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um bis zur Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen von zwei Wiederholungsprüfungen befreit zu werden. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Eine unzumutbare Benachteiligung liegt nicht vor, weil bei nachträglicher Anerkennung die Klausurnoten ersetzt würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde des Kommissaranwärters gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung abgewiesen; Antrag auf Befreiung von Prüfungen unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, aus denen sich die Gefahr unzumutbarer Nachteile bei Nichtgewährung ergibt (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).

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Kann die nachträgliche Anerkennung von Prüfungsleistungen zu einem Ersetzen der in Klausuren erzielten Noten führen, begründet die Teilnahme an den Klausuren regelmäßig keinen unzumutbaren Nachteil.

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Die Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt; wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht substantiiert in Frage stellt, besteht kein Aufhebungs- oder Abänderungsgrund.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Rückweisung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig von Prüfungsleistungen zu befreien.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über dessen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung im Modul GE 1 im Bereich des Bachelor-Studiengangs für den Polizeivollzugsdienst und von der Wiederholungsprüfung im Modul KK 1 des gleichen Studiengangs zu entbinden,

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hat keinen Erfolg.

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Dahinstehen kann, ob eine Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre oder ob das erstinstanzliche Antragsbegehren den im Beschwerdeverfahren nunmehr gestellten Antrag mit umfasst hat. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn, den Antragsteller, vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über dessen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen von der Verpflichtung, am 21. Juli 2010 an der Wiederholungsprüfung im Modul GE 1 im Bereich des Bachelorstudiengangs für den Polizeivollzugsdienst teilzunehmen und am 23. Juli 2010 von der Wiederholungsprüfung im Modul KK 1 des gleichen Studiengangs teilzunehmen, zu entbinden,

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sinngemäß u.a. mit der Begründung abgelehnt, eine einstweilige Anordnung könne nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde. Der Antragsteller habe nach diesen Maßgaben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aus seinem Vorbringen ergebe sich nicht, dass er ohne die beantragte einstweilige Anordnung mit unzumutbaren Nachteilen zu rechnen habe.

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Diese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn er an den genannten Klausurprüfungen, die nunmehr am 22. bzw. 27. September 2010 stattfinden sollen, teilnimmt.

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Der Einwand des Antragstellers, ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil ihm im Falle der Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen Art. 19 Abs. 4 GG jeglicher Rechtsschutz im Hinblick auf die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit erbrachter Leistungen verweigert würde, ist unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung zu Recht dargelegt, dass die in den Klausuren erreichten Noten im Falle der nachträglichen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen, die der Antragsteller im Diplomstudiengang erbracht hat, durch die dort erzielten Noten ersetzt würden. Dem Antragsteller entsteht durch die Teilnahme an den Klausuren deshalb kein nennenswerter Nachteil.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).