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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1048/05·10.07.2005

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das OVG stellt das Verfahren ein und erklärt den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Kosten und legt die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und die vorinstanzliche Entscheidung insoweit wirkungslos zu erklären.

2

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Die Verfahrenskosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat; dessen außergerichtliche Kosten trägt er selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

4

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens kann entsprechend der Regelungen des GKG festgesetzt werden; insoweit ist eine Festsetzung auf den im Verfahren maßgeblichen Betrag möglich (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 409/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Des weiteren ist über die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, der in beiden Instanzen einen Antrag nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Unter summarischer Würdigung des dem Gericht vorliegenden Akteninhalts spricht viel dafür, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt hätte.

4

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).