Einstweiliger Rechtsschutz gegen Planstellenbesetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, Oberstudienrätin, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Planstelle mit einem Kollegen. Zentrale Frage ist, ob die Anlassbeurteilung des Beigeladenen rechtswidrig zu einer Bevorzugung führte. Der Senat bestätigt die Vorinstanz: nach summarischer Prüfung liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beurteilung oder für eine Manipulation der Hospitationsstunde vor. Daher ist der Anordnungsanspruch zu verneinen; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Verhinderung der Planstellenbesetzung zurückgewiesen; Anordnungsanspruch verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Besetzung einer Planstelle setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, die zur Beförderung führende Anlassbeurteilung sei rechtswidrig.
Bei summarischer Prüfung ist entscheidend, ob konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte vorliegen, die eine fehlerhafte oder verfälschte dienstliche Beurteilung nahelegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Behauptete Manipulationen von Unterrichtsbeobachtungen müssen mit konkreten Tatsachen belegt werden, aus denen sich Eintrittswahrscheinlichkeit und Einfluss auf die Bewertung erkennen lassen.
Streit- und Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO; bei Zurückweisung trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 301/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Die Antragstellerin unterrichtet als Oberstudienrätin am L. -Gymnasium in T.. Sie erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die ausgeschriebene Planstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors - Koordination der Erprobungsstufe - am L. -Gymnasium mit dem Beigeladenen besetzen will, der ebenfalls als Oberstudienrat an dieser Schule unterrichtet. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Planstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen: Ein Anordnungsanspruch lasse sich nicht feststellen. Das Gesamturteil der aus Anlass der Bewerbungen von Leitendem Regierungsschuldirektor (LRSD) C. erstellten dienstlichen Beurteilungen laute bei dem Beigeladenen auf "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", bei der Antragstellerin hingegen nur auf "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Nach summarischer Prüfung sei die Beförderungsentscheidung somit fehlerfrei. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Anlassbeurteilung der Antragstellerin, wie sie meine, rechtswidrig sei. Die von ihr angeführten Kritikpunkte betreffend den Inhalt und das Zustandekommen der Beurteilung griffen nicht durch.
Die Antragstellerin macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene sich in der vom Beurteiler - wie bei ihr - besuchten Mathematikstunde ungerechtfertigte Vorteile verschafft habe. Er habe in Absprache mit drei Lehrerkollegen an den beiden Tagen vor der Unterrichtsprobe eine Deutsch-, eine Musik- und eine Sportstunde gegen drei Mathematikstunden getauscht und so - im Unterschied zu ihr - die vom Beurteiler besuchte Unterrichtsstunde auf diese Weise gut vorbereitet. Das habe der Beurteiler bei der Bewertung der Stunde nicht berücksichtigt. Er habe von der Manipulation des Beigeladenen nichts gewusst und sei von diesem also getäuscht worden. Des Weiteren habe nachteiligen Einfluss auf ihre Beurteilung gehabt, dass der Beurteiler im Kolloquium, einer der weiteren Beurteilungsgrundlagen, fälschlich darauf beharrt habe, die "Grundschulempfehlungen" beim Überwechseln eines Schülers auf das Gymnasium seien nach der aktuellen Erlasslage nicht notwendig. Sie habe dem widersprochen, und das sei dahin ausgelegt worden, sie kenne die Erlasslage nicht. Ein wesentlicher Teil des Kolloquiums habe das Thema "Grundschulempfehlungen" zum Gegenstand gehabt, und die von ihr geäußerte Auffassung sei, wie ihr Schulleiter bestätigt habe, zutreffend. Im Kolloquium habe "ein offenes Gespräch zu den rechtsverordnungs- und erlassgebundenen Bestimmungen" geführt werden sollen. Somit sei nicht glaubhaft, dass die Diskussion zwischen ihr und dem Beurteiler in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch nach wie vor zu verneinen.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass von dem Beigeladenen zusätzlich durchgeführte Unterrichtsstunden im Fach Mathematik einen Einfluss darauf hatten, dass dessen Anlassbeurteilung besser als die der Antragstellerin ausfiel. Es ist schon nicht dargelegt, dass es sich hierbei - wie von der Antragstellerin angenommen - um ein wiederholtes "Proben" seiner späteren Hospitationsstunde gehandelt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet bereits keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beigeladene in diesen drei Unterrichtsstunden das spätere Lehrprobenkonzept "durchgespielt" hat, zumal auch er ein erfahrener Lehrer ist. Außerdem beruht die sehr positive Bewertung seiner beobachteten Mathematikstunde entscheidend mit darauf, dass seinem Unterricht - anders als dem der Antragstellerin - eine offene Interaktion und offene Aufgabenstellungen bescheinigt worden sind. Der Beurteiler hat der Antragstellerin unter "II.3. Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. als Ausbilderin oder Ausbilder" bescheinigt:
"Auf der Basis sorgfältiger und klar strukturierter Planungen erteilt Frau L1. einen von der Wahl der Unterrichtsformen und -medien her abwechslungsreich gestalteten, aber auch stringent und ergebnisorientiert aufgebauten Unterricht, der in einer sachbezogen - ruhigen Arbeitsatmosphäre ein lehrplangerechtes Leistungsniveau einfordert ...".
Hingegen kritisierte er bei ihr Punkte, die mit einer regelwidrigen "Unterrichtsvorbereitung" nichts zu tun hatten:
"... Trotz dieses interessanten Themas blieb die Lerngruppe relativ still, sicherlich mit ein Ergebnis der Tatsache, dass Frau L1. den Unterricht insgesamt sehr stark vorstrukturiert und auf ein wünschenswertes Stück Offenheit verzichtet hatte. Erhebliche Steuermechanismen beeinträchtigten ein wirklich entdeckendes Lernen. Durch dieses sehr enge An-die-Hand-nehmen verzichtete Frau L1. leider zu Gunsten des avisierten Ergebnisses auf das Einfordern prozessbezogener Kompetenzen, die angesichts des sehr freundlichen, schülerorientierten Umgangs mit der Lerngruppe und des positiven Umgangs mit einzelnen fehlerhaften Schülerleistungen gewiss zu erwarten gewesen wären."
Hiernach erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der ihr und dem Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen und vom Beigeladenen zusätzlich erteilten Mathematikstunden.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Disput zwischen der Antragstellerin und dem Beurteiler bezüglich der Erlasslage zu den "Grundschulempfehlungen" in ihrer Beurteilung negativ berücksichtigt worden ist. LRSD C. hat dies in seiner zu den Beanstandungen der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme vom 00.00.0000 ausdrücklich verneint ("Für die Dienstliche Beurteilung ist dieser Aspekt zudem gar nicht aufgegriffen worden."), und für etwas Anderes gibt der Inhalt der Beurteilung der Antragstellerin nichts her. Die von LRSD C. auch im Bereich des Kolloquiums in der Beurteilung der Antragstellerin vermerkte Kritik bezieht sich auf andere Gesichtspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.