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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1034/06·12.07.2006

Beschwerde gegen Dienstverbot und Entlassung auf Widerruf abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrecht (Vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein ihr auferlegtes Verbot der Amtsführung; zugleich wurde ein Entlassungsverfahren eingeleitet. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil im summarischen Verfahren das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Fortsetzungsinteresse überwiegt. Greifbare Anhaltspunkte für erhebliche Störungen des Dienstbetriebs rechtfertigen das Dienstverbot; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung eines Verbots der Amtsführung erlischt nicht nach drei Monaten, wenn innerhalb dieser Frist ein Disziplinar- oder ein anderes auf Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

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Im vorläufigen Rechtsschutz entscheidet die summarische Interessenabwägung, wobei das Interesse des Betroffenen an Fortsetzung der Dienstgeschäfte das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen muss, damit die Vollziehung ausgesetzt wird.

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Für die Anordnung oder Aufrechterhaltung eines vorläufigen Dienstverbots genügen greifbare Anhaltspunkte für erhebliche Störungen des Dienstbetriebs; im Eilverfahren ist keine vollständige Aufklärung aller Vorwürfe erforderlich.

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Das Vorbringen, das die tatsächlichen Grundlagen der Dienststörungen nur bestreitet oder anders bewertet, reicht in der Regel nicht aus, um die Einschätzung der Behörde oder des Gerichts im summarischen Verfahren ernsthaft zu erschüttern.

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Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Betroffene im Widerspruchs- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und das Gericht diese Ausführungen geprüft hat.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 63 Abs. 2 LBG NRW§ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 768/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig.

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Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 10. April 2006 eingelegten Widerspruchs abzulehnen. Mit der Verfügung ist der Antragstellerin die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten worden. Dieses Verbot ist nicht etwa erloschen, weil seit seiner Verhängung drei Monate vergangen sind (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Das Verbot der Amtsführung erlischt nämlich nur dann nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht - wie hier - innerhalb dieser Frist gegen den Beamten das Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Die Bezirksregierung E. hat die Antragstellerin durch Verfügung vom 20. Juni 2006 mit Ablauf des 30. September 2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht, dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Dienstgeschäfte vorläufig weiter führen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegen sie verhängten Verbots der Amtsführung überwiegt. Die Beschwerde bietet daher keinen Anlass, die letztlich auf eine allgemeine Interessenabwägung gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Die diese Entscheidung tragende maßgebliche Erwägung, es bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin eine untragbare Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowohl des Studienseminars als auch der Ausbildungsschule mit sich bringe, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich weitgehend in dem Versuch, die Vielzahl der Geschehnisse, die die tatsächliche Grundlage für die von der Bezirksregierung E. aufgeworfenen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin und die von ihr festgestellten Störungen des Dienstbetriebes darstellen, zu bestreiten, zu erklären oder abweichend von den Einschätzungen der Bezirksregierung zu werten. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, diese Geschehnisse im Einzelnen aufzuklären. Entscheidend ist vielmehr, dass nach Lage der Akten im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin der Dienstfrieden sowohl im Studienseminar als auch an der Ausbildungsschule in erheblicher Weise gestört ist. Dass die Antragstellerin diese Situation jedenfalls zu einem großen Teil zu verantworten hat, ist nach Auswertung der dem Senat vorliegenden Stellungnahmen ihrer bisherigen Ausbilder, Schul- und Studienseminarleiter vorbehaltlich einer möglicherweise erforderlichen weiteren Aufklärung im Entlassungsverfahren nicht ernstlich zu bezweifeln.

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Auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei im Rahmen seines Ermessens zu Recht davon ausgegangen, dass es neben dem vorübergehenden Verbot der Amtsführung keine andere geeignete Möglichkeit gebe, die zu erwartenden dienstlichen Nachteile abzuwenden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin angesprochene Versetzung an ein anderes Studienseminar und eine andere Ausbildungsschule im Hinblick auf die Verhaltensmuster, die sie an den zwei Studienseminaren und zwei Ausbildungsschulen gezeigt habe, an denen sie bisher tätig gewesen sei, in nicht zu beanstandender Weise als untunlich angesehen. Hinzu kommt, dass wegen des gleichzeitig eingeleiteten Entlassungsverfahrens eine Versetzung aus der Sicht des Antragsgegners keinen Sinn gemacht hätte.

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Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ihre im erstinstanzlichen Verfahren nachgeholten Ausführungen nicht in Erwägung gezogen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung umfangreich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang angelastete Verletzung der Anhörungspflicht nach § 63 Abs. 2 LBG NRW. In dem angefochtenen Beschluss ist zutreffend bemerkt worden, dass die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des vorläufigen Rechtschutzverfahrens ihren Standpunkt darlegen konnte und davon auch Gebrauch gemacht hat. Den diesbezüglichen Vortrag hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung hinlänglich gewürdigt.

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Schließlich ist die erstinstanzliche Entscheidung auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar stellt sich hier der laufbahnrechtlich relevante Vorbereitungsdienst der Antragstellerin zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar, doch hindert dies den Dienstherrn grundsätzlich nicht, sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Maßgeblich ist im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG lediglich, dass die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nur aus Gründen erfolgen darf, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes übereinstimmen. Erst recht steht Art. 12 GG einem gegen einen Studienreferendar verhängten vorübergehenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht von vornherein entgegen. Dass im vorliegenden Fall dieses Verbot den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhält, hat die Antragstellerin nicht hinreichend substanziiert dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).