Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1033/10·08.12.2010

Beschwerde gegen Besetzungsentscheidung: Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeikommissar beantragte einstweilige Anordnung, um die vorläufige Besetzung freier A10-Beförderungsstellen zu verhindern. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die dienstliche Beurteilung vom 15.12.2008 den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien genügte und die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden war. Ein GdB von 30 begründet keine besondere Berücksichtigung nach SGB IX. Hervorgehobene Bewertungen setzen qualitativ überdurchschnittliche Leistungen voraus.

Ausgang: Beschwerde des Polizeikommissars gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Stellenbesetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der sofortigen Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss dargelegt werden, dass die Vorinstanz in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft gehandelt hat; bloße Rügen ohne substantiierte Auseinandersetzung genügen nicht.

2

Eine dienstliche Beurteilung erfüllt Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien, wenn sie im Gesamturteil konkret darlegt, warum Lebens- und Diensterfahrung im Quervergleich nicht zu einem positiveren Ergebnis geführt haben.

3

Eine besondere Berücksichtigung von Behinderungen bei dienstlichen Beurteilungen kommt nur für schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen im Sinne des SGB IX in Betracht; ein Grad der Behinderung von 30 begründet diese Privilegierung nicht.

4

Eine hervorgehobene (positive) Bewertung wegen Minderung der Arbeits- oder Einsatzfähigkeit setzt qualitative überdurchschnittliche Leistungen voraus; rein behinderungsbedingte quantitative Einschränkungen ohne entsprechende qualitative Leistungsdarstellung rechtfertigen keine gesonderte Prädikatsbewertung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX§ 13 Abs. 3 LVO NRW a.F.§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe ihr zu Recht die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 15. Dezember 2008 zu Grunde gelegt. Die vom Antragsteller gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen griffen nicht durch. Zur weiteren Begründung hat es auf sein Urteil vom 28. Juni 2010 - 1 K 1315/09 - Bezug genommen. Dort hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Beurteilung genüge den Begründungsanforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H - i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999.

5

Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

6

Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen. Die Begründung soll dem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. Dezember 2008 eine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält.

7

Der Antragsteller stellt im Kern nicht in Abrede, dass er kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Er wendet vielmehr ein, es sei nicht positiv berücksichtigt worden, dass er aufgrund seiner Behinderung einen erheblich höheren Leistungsaufwand habe betreiben müssen, um seinen "status quo" zu halten, und er es trotz seiner Behinderung geschafft habe, dieselben Leistungen wie seine nichtbehinderten Kollegen zu erbringen. Insoweit scheint der Antragsteller, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 vorliegt, außer Acht zu lassen, dass er, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht zu den schwerbehinderten Menschen bzw. zu den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des SGB IX (vgl. § 2 Abs. 2 und 3) zählt, bei deren Beurteilung nach Nr. 10.1 BRL Pol a.F., die dem § 13 Abs. 3 LVO NRW a.F. entspricht, eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist.

8

Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, abgesehen vom Vorstehenden könnte überdies grundsätzlich nur eine quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit berücksichtigt werden. Im Falle des Antragstellers käme eine hervorgehobene Bewertung jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn eine behinderungsbedingte quantitative Minderung seiner Arbeits- und Einsatzfähigkeit Berücksichtigung fände. Denn eine solche Bewertung setze qualitativ überdurchschnittliche Leistungen voraus, die der Antragsteller selbst nicht geltend mache. Mit dieser selbstständig tragenden Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander, so dass sie insoweit schon die Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlt. Die Hinweise des Antragstellers auf krankheits- und behinderungsbedingte quantitative Einschränkungen vermögen diese Argumentation nicht in Frage zu stellen.

9

Soweit der Antragsteller im Weiteren geltend macht, nicht er, sondern der Antragsgegner sei verpflichtet, sich zum qualitativen Leistungsbild zu äußern, übersieht er die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. Dort heißt es u.a.: "Trotz der relativ langen Zugehörigkeit zu diesem statusrechtlichen Amt weisen Leistungskonstanz und Qualität im Bereich der Hauptmerkmale ‚Leistungsverhalten‘, ‚Leistungsergebnis‘ und ‚Sozialverhalten‘ unter Berücksichtigung des angelegten strengen Maßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe keine so ausgeprägten Qualitätsmerkmale auf, als dass als Ergebnis eine Prädikatsbewertung in Frage käme."

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).