Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Planstellenbesetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Besetzung von vier Planstellen im Polizeipräsidium E. Das OVG lehnte die Zulassung gemäß §§146, 124 VwGO ab, da keine hinreichenden Zulassungsgründe und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Beschlusses vorlagen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nach den Beurteilungsrichtlinien rechtfertigen im einstweiligen Rechtsschutz kein Abweichen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend verteilt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Planstellenbesetzung mangels hinreichender Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung zugunsten Beigeladener 1 und 4
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach §146 VwGO setzt die Darlegung hinreichender Zulassungsgründe voraus; bleibt dies aus, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines vorinstanzlichen Beschlusses (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind im einstweiligen Rechtsschutz nur gegeben, wenn das Ergebnis offensichtlich fehlerhaft erscheint; bloße Kritik am Beurteilungsverfahren genügt nicht.
Bei Auswahlentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen, die auf verbindlichen Beurteilungsrichtlinien beruhen und Spitzennoten mit submerkmalbezogenen Begründungen enthalten, im vorläufigen Rechtsschutz erheblich und begründen regelmäßig kein Vorliegen entscheidungserheblicher Mängel.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben (§162 Abs.3, §154 Abs.3 VwGO).
Die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung Fragen von über den Einzelfall hinausreichender rechtlicher Relevanz aufwirft; verfassungsrechtliche Einwände allein begründen dies nicht zwangsläufig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 90/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 4. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen. Der Antragsteller, der mit dem Schriftsatz vom 19 innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO klargestellt hat, daß es ihm um die Zulassung der Beschwerde geht, hat hinreichende Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium E. zum 1. Januar 19 , 1. Februar 19 und 1. April 19 zugewiesenen vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.
Im Vergleich der für die Auswahlentscheidungen maßgebenden Regelbeurteilungen sind die Beigeladenen eindeutig besser beurteilt als der Antragsteller. Grundlage dieser Beurteilungen sind die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlaß des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NW 278). Während den Beigeladenen als Gesamtnote die Spitzennote ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße"5 Punkte) zuerkannt worden ist (Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien), verfügt der Antragsteller lediglich über die zweitbeste Gesamtnote ("übertrifft die Anforderungen" 4 Punkte).
Die grundsätzliche Kritik des Antragstellers am Beurteilungsverfahren rechtfertigt die erstrebte Sicherungsanordnung nicht. Nach dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ist es eher unwahrscheinlich, daß sich der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren gegenüber den Beigeladenen durchsetzen könnte. Der Senat verkennt - auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten Erfahrungsberichts vom 19 - nicht, daß die Kritik des Antragstellers am Beurteilungsverfahren nicht Randbereiche betrifft, sondern letztlich darauf hinausläuft, daß gegenwärtig keine geeignete Beurteilungsgrundlage für einen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bestehe. Dieser Schluß ist jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berechtigt. Die über die Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen lassen angesichts der in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Richtsätze erkennen, daß der Endbeurteiler die Beigeladenen innerhalb der Vergleichsgruppe zu einer Spitzengruppe von etwa 5 % der Beamten rechnet (Nr. 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien). Im Falle der Beigeladenen ist die Spitzennote mit Einzelbewertungen ("Submerkmalen", vgl. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien) begründet, welche die Beigeladenen wiederholt gegenüber dem Antragsteller hervortreten lassen. Der zum Teil deutliche Unterschied ist auch sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich bei der Begründung der Submerkmale zu einem großen Teil vorteilhaftere Aussagen finden. Diese Aussagen sind zwar einem "Beschreibungskatalog" entnommen (Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien). Die darin angelegte Schematisierung ändert aber nichts daran, daß der Entwurfsverfasser solche Aussagen als angemessen erachtet hat. Falls die Beurteilungsrichtlinien und/oder die darauf beruhende Praxis beim Polizeipräsidium E. in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand hätten, wäre nichts dafür ersichtlich, warum sich der Entwurfsverfasser und der Endbeurteiler bei nochmaliger Würdigung der Konkurrenten zu einer Bewertung entschließen sollten, die nicht ebenfalls wieder den Beurteilungsabstand zum Ausdruck bringt. Der Antragsteller verkennt, daß die Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis ist, bei dem der Beurteilende nicht erst am Beurteilungsstichtag einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der ihm unterstellten Beamten gewinnt. Vielmehr handelt es sich um einen Erkenntnisprozeß, der während eines Beurteilungszeitraums andauert und eher dazu führt, daß der Beurteilende am Beurteilungsstichtag mit einem bestimmten Ergebnis der Beurteilung rechnet, das nur noch einer näheren Würdigung und Überprüfung anhand einzelner Beurteilungsmerkmale bedarf. Dies gilt im Prinzip unabhängig davon, ob der Beurteilende selbst während eines Beurteilungszeitraums einen eigenen Eindruck von einem Beamten gewinnt, weil derartige Erkenntnisprozesse auch auf nachgeordneten Ebenen stattfinden und in das Beurteilungsverfahren münden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, daß der Polizeipräsident E. die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller eindeutig im Vorteil sieht, ein Gewicht zu, das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vernachlässigt werden kann. Daran ändert auch nichts das Vorbringen des Antragstellers, der Beurteilende habe im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens dadurch auf die Beurteilung Einfluß genommen, daß er nicht die unmittelbaren Vorgesetzten zu Erstbeurteilern bestimmt habt, sondern die Unterabteilungs- und Gruppenleiter, und darüber hinaus die Punktwerte festgelegt habe. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung besteht somit keine Veranlassung.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht der Senat nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626) erhebt. Der Mißerfolg des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht nicht auf den Änderungen, die die VwGO durch dieses Gesetz erfahren hat. Der Bundesgerichtshof zählt nicht zu den Gerichten, die im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erheblich sind. Ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt, ist unerheblich, weil der vom Antragsteller gerügte Verfahrensmangel nicht durchschlägt. Der Antragsteller hatte im Zulassungsverfahren Gelegenheit, zu den Beurteilungen der Beigeladenen Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten entstanden sind, sind sie nur im Falle der Beigeladenen zu 1. und 4. erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.