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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 102/09·29.03.2009

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen zur Berufung in verschiedene Beamtenverhältnisse. Das OVG wies die Beschwerde ab, weil eine Anordnung zur Begründung von Beamtenverhältnissen (Lebenszeit/Probe/Zeit) eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und irreversible Rechtsfolgen bewirken würde. Ein Antrag auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf scheiterte am unvereinbaren unbefristeten Arbeitsvertrag des Antragstellers. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Berufung in ein Beamtenverhältnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit verpflichtet, ist wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache und der Gefahr irreversibler Rechtsfolgen regelmäßig nicht geboten.

2

Für eine einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf fehlt der Anordnungsanspruch, wenn ein bestehendes, auf unbestimmte Zeit geschlossenes Beschäftigungsverhältnis der Übernahme unvereinbar ist.

3

Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist nach Landesrecht nur für bestimmte Zwecke (z. B. Vorbereitungsdienst) oder bei nur nebenbei/vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben vorgesehen und setzt das Fehlen unvereinbarer Rechtsverhältnisse voraus.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die Beschwerde nur dann Erfolg versprechend, wenn sie sich substantiiert und spezifisch mit den für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt; unterlassene Auseinandersetzung führt zur Erfolglosigkeit der Beschwerde.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 4a LBG NRW§ 5 Abs. 1 Nr. 4b LBG NRW§ 4 Abs. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 873/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf bis zu 65.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

3

den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als akademischen Rat in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,

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hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Probe,

5

hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,

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äußerst hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf

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zu berufen,

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bleibt ohne Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Hauptantrags und der beiden ersten Hilfsanträge damit begründet, dass das Begehren des Antragstellers auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ziele. Von einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe könne sich der Dienstherr nur unter den engen Voraussetzungen des materiellen Beamtenrechts lösen. Eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn zur Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses verpflichte, würde irreparable Rechtsfolgen nach sich ziehen.

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Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander und kann schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie beschränkt sich weitgehend auf Darlegungen zu dem mit der beantragten einstweiligen Anordnung verfolgten Anspruch, der - selbst wenn er gegeben wäre - das vom Verwaltungsgericht für durchschlagend erachtete Hindernis für den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ausräumen würde. Soweit der Antragsteller darüber hinaus unter Bezug auf den Anordnungsgrund die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und die ihm dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile beklagt, rechtfertigt dies keine für ihn günstigere Beurteilung. Der zutreffende Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die beantragte einstweilige Anordnung irreversible Verhältnisse schaffen würde, wird dadurch nicht widerlegt.

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Auch der im Beschwerdeverfahren formulierte dritte Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Unterstellt man mit dem Verwaltungsgericht, dass gegen eine einstweilige Anordnung, die dem Dienstherrn die Verpflichtung zur Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auferlegt, unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache keine unüberwindbaren Bedenken bestünden, so fehlt es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller befindet sich auf Grund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2007 in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit nicht zu vereinbaren. Sie ist nur vorgesehen zur Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 1 Nr. 4a LBG NRW) oder zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, in dem nur nebenbei oder vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 LBG NRW wahrgenommen werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4b LBG NRW).

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Vgl. näher dazu Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 5 Rn. 6 ff., 54 ff.; Summer, in: Fürst, GKÖD, K § 5 Rn. 10 ff.

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Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers erfüllt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 40, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht dem im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag, der im Blick auf die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache auch der Wertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde zu legen ist.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).