Konkurrentenstreit: Beschwerde gegen Besetzung der Teamleiterstelle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Teamleiterstelle durch einen Konkurrenten. Zentral war, ob die Auswahlentscheidung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und ob Tatsachen zur Anordnung glaubhaft gemacht sind. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Auswahl auf nachvollziehbaren dienstlichen Beurteilungen beruhte und keine entscheidungserheblichen Gehörsverstöße oder unberücksichtigten Tatsachen aufgezeigt wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit muss die Antragstellerin die zur Anordnung führenden tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft machen.
Eine Auswahlentscheidung verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nicht, wenn die Behörde auf dienstliche Beurteilungen mit nachvollziehbarem Leistungsvorsprung des Gewählten vertrauen durfte.
Behauptungen über unvollständige Tatsachengrundlagen oder Gehörsverstöße sind substanziiert darzustellen; pauschale und unspezifizierte Einwendungen reichen nicht aus.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nach Fristablauf vorgebrachte Gründe im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1175/19
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Kreisamtsfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Teamleiters 38.72 im Amt für Feuerschutz und Rettungswesen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden hat. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt: Die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 23. April 2019 und der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 14. Juli 2017 von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen dürfen. Es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Antragstellerin. Die von ihr mit Gegenäußerung vom 21. Mai 2019 vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch.
Diese näher begründeten Erwägungen stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
Jedweder Substanz entbehrt der Einwand der Beschwerde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei „auf unvollständiger Tatsachengrundlage“ erfolgt. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welchen tatsächlichen und zudem entscheidungserheblichen Umstand das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde im Weiteren geltend macht, den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs „entscheidungserheblich verkürzt“ hat. Angemerkt sei, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachte Rechtverletzung vorliegt. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren hat für die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit bestanden, sich zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern.
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei rechtswidrig, „weil die Begründung der Inhalte der dienstlichen Beurteilung durch Herrn T. (Bl. 201 ff. der Akte)“ ihr nicht bekannt gemacht worden sei. Die in Rede stehende dienstliche Beurteilung ist der Antragstellerin am 23. April 2019 bekannt gegeben worden. Sie hat dem Antragsgegner unter dem 21. Mai 2019 eine Gegenäußerung vorgelegt. Daraufhin haben ihr unmittelbarer Vorgesetzter, der Sachgebietsleiter H. , unter dem 4. Juni 2019 (Beiakte Heft 2, Bl. 199 f.) und der Amtsleiter T. unter dem 5. Juni 2019 (Beiakte Heft 2, Bl. 201) eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme des Amtsleiters T. hat somit im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beurteilung noch nicht vorgelegen.
Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Gegenäußerung u. a. geltend gemacht hatte, es sei ihr überhaupt nicht nachvollziehbar, warum das Einzelmerkmal „Zusammenarbeit, Information“ mit lediglich vier Punkten bewertet worden sei, haben sowohl der Sachgebietsleiter H. als auch der Amtsleiter T. mit den genannten Stellungnahmen vom 4. bzw. 5. Juni 2019 die der diesbezüglichen Bewertung zu Grunde liegenden Aspekte weiter erläutert. Darlegungen, die einen weiteren Erläuterungsbedarf begründen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es genügt insoweit nicht, die Bewertung des in Rede stehenden Einzelmerkmals als „sachlich unrichtig“ zu bezeichnen. Der Einwand der Beschwerde, die Bewertung des Einzelmerkmals mit vier Punkten entspreche keineswegs der Einschätzung des Herrn H. , ist nicht zuletzt in Anbetracht seiner Stellungnahme unverständlich.
Der weitere Einwand der Beschwerde, das von der Antragstellerin per E-Mail vom 29. Mai 2019 erbetene Gespräch mit Herrn H. und Herrn T. habe nach wie vor nicht stattgefunden, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Das Gespräch sollte, wie mit dieser E-Mail von der Antragstellerin weiter ausgeführt, den alleinigen Zweck haben, Hinweise zu erhalten, wie sie den Erwartungen u. a. im Punkt „Information/Kommunikation“ besser entsprechen bzw. sich verbessern könne.
Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass, wie die Beschwerde mutmaßt, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin „inhaltlich den Erfordernissen des Auswahlverfahrens angepasst wurde“ und somit auf sachfremden Erwägungen beruht, ist nach alledem weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die nach Ablauf der Begründungsfrist - mit Schriftsatz vom 29. August 2019 - dargelegten Gründe kann der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigen. Angemerkt sei allerdings, dass, wie dargestellt, Herr H. und Herr T. auf die Gegenäußerung der Antragstellerin die mit der in Rede stehenden Beurteilung erfolgten Bewertungen weiter erläutert haben. Soweit die Antragstellerin nunmehr überdies geltend macht, bei Bedarf müsse erläutert werden, wie sich unterschiedliche Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden seien, verkennt sie, das vorliegend für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil keine unterschiedlichen Bewertungsskalen vorgesehen sind. Überdies lässt sie das Argument des Verwaltungsgerichts außer Acht, es habe hier ausnahmsweise keiner Begründung des Gesamturteils bedurft, weil dieses sich im Sinne einer Ermessensreduzierung aufdränge.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).