Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung wegen Eignungsfeststellungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung und die Vereinbarkeit des Eignungsfeststellungsverfahrens mit Art. 33 Abs. 2 GG. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt und keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die tragenden Gründe vorgebracht werden. Mangels Teilnahme am Verfahren kann der Antragsteller Mängel der Dokumentation gegenüber Mitbewerbern nicht geltend machen; behördliche Schreiben enthielten keine verbindliche Zusage. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen fehlendem Eignungsfeststellungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss schlüssig darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist und sich mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, muss die Beschwerde jeden dieser Gründe gesondert substantiiert angreifen.
Bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen ist eine spezielle Orientierung der Erkenntnisgrundlagen an den Umständen der konkreten Stelle nicht zwingend erforderlich; Regelbeurteilungen können tragende Entscheidungsgrundlagen bilden.
Ein Bewerber, der am Eignungsfeststellungsverfahren nicht teilgenommen hat, kann sich nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Dokumentation des Verfahrens in Bezug auf andere Bewerber berufen.
Schriftliche Mitteilungen der Verwaltung begründen nur dann eine abweichende Zulassung oder verbindliche Zusicherung, wenn sie eine eindeutige und hinreichend bestimmten Zusage enthalten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Beschwerdevorbringen, das Eignungsfeststellungsverfahren (gemeint ist das im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 - geregelte Verfahren) sei mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, genügt den Anforderungen an die Darlegungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf den Vorwurf, das Eignungsfeststellungsverfahren sei unspezifiziert und nicht an den Gegebenheiten der konkreten Stelle orientiert. Das reicht nicht aus. Eine Orientierung "an den Gegebenheiten der konkreten Stelle" ist für Erkenntnisgrundlagen, die im Rahmen einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung herangezogen werden können, nicht Voraussetzung; sie ist etwa bei Regelbeurteilungen als der bedeutsamsten Grundlage für das Fortkommen des Beamten ebenfalls nicht gegeben.
Mit der Beanstandung, im Hinblick auf das Eignungsfeststellungsverfahren werde den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht genügt, weckt der Antragsteller gleichfalls keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Beschwerde lässt es schon an jeder Auseinandersetzung mit der insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlen, wonach sich jedenfalls der Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Dokumentation des Eignungsfeststellungsverfahrens in Bezug auf die übrigen Bewerber berufen könne, weil er das Verfahren gerade nicht absolviert habe.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Bewerbung des Antragstellers nicht deshalb berücksichtigt werden könne, weil er über eine anderweitige, hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge, die es ihm erlauben würde, sich in Anwendung der Regelung unter Nr. 12 des Runderlasses zulässigerweise um die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Die Kritik der Beschwerde, damit billige das Verwaltungsgericht ein Verhalten des Landes, das sich als 'venire contra factum proprium' darstelle, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2011 mitgeteilt worden ist, es sei beabsichtigt, die im Hinblick auf seine Bewerbung "notwendige dienstliche Beurteilung am 03.05.2011 durchzuführen". Dem Schreiben ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass die Bewerbung abweichend von den Vorgaben im Runderlass und in der Stellenausschreibung, in der ausdrücklich auf jene Erfordernisse hingewiesen wird, ohne den erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens oder eine bereits vorliegende aktuelle dienstliche Beurteilung zugelassen werden würde. Unter diesen Umständen konnte ein verständiger Empfänger das Schreiben nicht so verstehen, dass dem Antragsteller damit seine Einbeziehung in den Bewerberkreis abweichend von den Anforderungen zugesichert werden sollte, die für alle anderen Bewerber gelten. Noch weniger ist dergleichen dem Schreiben der Bezirksregierung vom 13. April 2011 zu entnehmen. Neben der Bestätigung des Eingangs der Bewerbung des Antragstellers heißt es - wie die Beschwerde selbst zitiert - darin, nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Eignung aller Bewerber erhalte der Antragsteller weitere Mitteilung. Darin erschöpft sich das Schreiben. Die Formulierung, es sei nunmehr das Verfahren zur Feststellung der Eignung aller Bewerber durchzuführen, gibt nicht im Ansatz etwas für eine Aussage derart her, der Antragsteller werde - abweichend den für alle Bewerbungen geltenden Regelungen - zu dem Verfahren allein aufgrund einer noch zu erstellenden dienstlichen Beurteilung zugelassen.
Mit E-Mail vom 21. April 2011 sowie mit Bescheid vom 26. April 2011 ist dem Antragsteller folgerichtig mitgeteilt worden, dass und warum seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden und der Termin am 3. Mai 2011 nicht stattfinden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.