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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 997/24·30.10.2025

Zulassungsantrag gegen Rücknahme der Lebenszeiternennung wegen Täuschung erfolglos

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung im amtsärztlichen Verfahren. Er berief sich auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das OVG NRW verneinte eine substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Gründen des VG, insbesondere zur Offenbarungspflicht früherer Suchterkrankung und antidepressiver Behandlung sowie zur Fristwahrung der Rücknahme. Auch fehlten durchgreifende Rügen zu Entscheidungsgründen, Gehör oder Aufklärung, zumal kein förmlicher Beweisantrag gestellt und auf mündliche Verhandlung verzichtet worden war.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.

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Zur Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt es nicht, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen; erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen und eine Begründung, warum das Ergebnis unzutreffend sein soll.

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Bei amtsärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Verbeamtung sind nicht nur fest diagnostizierte Erkrankungen, sondern auch behandlungsbedürftige psychische Beschwerden und durchgeführte Behandlungen jedenfalls laienhaft anzugeben, wenn sie erkennbar ernennungsrelevant sein können.

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Ein Urteil ist nur dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wenn die Entscheidungsgründe ihre Informations- und Kontrollfunktion wegen Fehlens wesentlicher Teile oder Unverständlichkeit nicht erfüllen.

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Wer auf mündliche Verhandlung verzichtet und keinen förmlichen Beweisantrag stellt, kann regelmäßig nicht mit Erfolg rügen, ein schriftsätzlich angeregter Zeugenbeweis sei übergangen; eine Aufklärungsrüge greift nur bei sich aufdrängender Beweiserhebung.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 12 Abs. 1 Nr. 1§ VwGO § 124a Abs. 4§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 262/23

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Beamten auf Lebenszeit, mit dem sich dieser u. a. gegen die Rücknahme seiner Ernennung wegen arglistiger Täuschung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen zitierte Ausführungen des Senats in dessen Eilbeschwerdebeschluss vom 29.6.2023 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 294/23) mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe und die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf diese Täuschungshandlung rechtmäßig auf eine charakterliche Nichteignung des Klägers habe gestützt werden können.

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Dem tritt der Kläger mit den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Erfolg entgegen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 18.6.2019 -1 BvR 587/17 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung.

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Für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.

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Hiervon ausgehend wird die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Zulassungsbegründung, mit der eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gerügt wird, lässt in weiten Teilen bereits eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung vermissen und stellt im Übrigen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.

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1. Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass er unter einer Suchterkrankung leide. Davon ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr lediglich darauf abgestellt, dass der Kläger die unstreitige Suchterkrankung, die im Jahr 2000 Anlass für eine mehrwöchige stationäre Entzugsbehandlung gewesen ist, als bedeutsame Erkrankung anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2015 und 2018 hätte angeben müssen.

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Diese Feststellung wird auch nicht durch die weitere Behauptung des Klägers in Zweifel gezogen, entgegen seinen Angaben im Jahr 2020 anlässlich der Suchtanamnese in der S.-Die Fachklinik in X. zwischen 2002 und 2005 weder Cannabis, noch Koks, XTC oder Pilze probiert zu haben. Dies ist zum einen von vornherein unglaubhaft, weil der Kläger sich auf die entsprechende Behauptung beschränkt und für die abweichende eigene Angabe anlässlich der Suchtanamnese keinerlei Erklärung liefert. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Annahme, dass sich der Kläger anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen der Bedeutung der Suchterkrankung bewusst gewesen ist, auch darauf gestützt, dass er unstreitig eine sich an die Entzugsbehandlung anschließende Langzeittherapie abgebrochen hatte und vor diesem Hintergrund nicht von einer Überwindung der Drogenproblematik ausgegangen werden konnte. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger auch im Hinblick auf seine bereits manifeste chronische Herz-Kreislauferkrankung hätte klar sein müssen, dass er den für eine solche Erkrankung relevanten (früheren) Amphetaminkonsum anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung hätte angeben müssen.

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Diese Erwägungen, mit denen sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinandersetzt, kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf die von ihm im Vorfeld der Untersuchung auszufüllenden Fragebögen in Zweifel zu ziehen. Dass es sich bei der Suchterkrankung um eine bedeutsame Erkrankung handelte, zu der er Angaben hätte machen müssen, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.6.2023 zutreffend festgestellt. Der Kläger beschränkt sich im Zulassungsverfahren darauf, sein abweichendes erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen, das ferner bereits Gegenstand des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens gewesen ist und weiterhin keine geänderte Beurteilung gebietet.

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2. Ebenfalls ohne Erfolg versucht der Kläger die erstinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, dass er bereits im Dezember 2015 bei der amtsärztlichen Untersuchung eine depressive Erkrankung hätte angeben müssen, derentwegen er im Jahr 2010 medikamentös behandelt worden ist.

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Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, bei ihm sei - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - erstmals im Juli 2018 und damit nach den amtsärztlichen Untersuchungen im Dezember 2015 und im Februar 2018 eine Depression diagnostiziert worden. Als ihm im Jahr 2010 ein Antidepressivum verordnet worden sei, habe der ihn behandelnde Arzt nicht die Diagnose "Depression" gestellt.

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Ob seinerzeit diese Diagnose gestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich für die Verpflichtung des Klägers angesehen, anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2015 und 2018 zumindest die Behandlung mit einem Antidepressivum im Jahr 2010 anzugeben. Denn auch unterhalb der Schwelle einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung liegende psychische Störungen könnten erkennbar für eine Ernennung auf Lebenszeitwesentlich und von der Untersuchung beim Amtsarzt umfasst sein. Jedenfalls beim Vorliegen nicht unerheblicher, der Behandlung bedürftiger Beschwerden sei zu erwarten, dass der Bewerber unabhängig von der exakten medizinischen Diagnose einer psychischen Krankheit im engeren Sinne sein Beschwerdebild zumindest laienhaft bezeichne und die aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere sowie die durchgeführten Behandlungen angebe. Nur so werde der Amtsarzt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob weitere Berichte anzufordern und gegebenenfalls weitereUntersuchungen anzuordnen sind, um den möglichen Einfluss der Beschwerden auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abzuschätzen, sofern sie eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Eine solche sei insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits ein Behandlungsbedarf bestanden habe, was im Übrigen im Fall des Klägers unstreitig ist. Dieser Einschätzung, zu der das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelangt ist und die der Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Er macht lediglich geltend, es sei vermutet worden, dass bei ihm bereits 2010 eine behandlungsbedürftige Depression diagnostiziert worden sei. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob ausdrücklich eine Depression festgestellt wurde, aus den oben genannten Gründen nicht als entscheidungserheblich angesehen und infolgedessen insoweit auch keine Vermutungen angestellt.

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3. Ernstliche Zweifel sind schließlich auch nicht in Bezug auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu einer noch fristgerechten Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dargelegt.

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Der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, auf eine Kenntnis des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. von dem zurückliegenden Missbrauch von Amphetaminen seitens des Klägers abzustellen. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass dem Dienstherrn erst aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 11.7.2022 hinreichende Informationen in Bezug auf ein arglistiges Vorgehen des Klägers vorlagen, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht im Übrigen auch unabhängig davon, dass der Kläger auf eine Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters.

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II. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, ist mit der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dargelegt.

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1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen, wie vom Kläger behauptet, ist nicht zu erkennen.

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Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5.6.1998- 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290 = juris Rn. 5, und vom 25.9.2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16 m. w. N.

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Hiervon kann bei der angegriffenen Entscheidung keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, der mehrseitigen Begründung nicht entnehmen zu können, "welchen Tatsachenvortrag bzw. welche konkreten Erwägungen und/oder Bescheide des beklagten Landes sich das Verwaltungsgericht zu eigen mach[e]". Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich zur Begründung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 10.1.2023 auf die im Urteil in Form des Zitats wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Senats Bezug genommen und sich damit eindeutig diese Ausführungen zu eigen gemacht. Es handelt sich mithin - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht um einen Fall des § 117 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht einer Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt.

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2. Auch ein sinngemäß geltend gemachter Gehörsverstoß ist nicht dargelegt. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe sich in keiner Weise mit dem Sachvortrag in der Klagebegründung vom 12.9.2023 auseinandergesetzt. Durch die Übernahme der zweitinstanzlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des Vorbringens im dortigen Beschwerdeverfahren sei auf eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts verzichtet worden. Den schriftsätzlichen Beweisantritt bezogen auf eine Vernehmung von E. I. als Zeugen habe das Verwaltungsgericht schlichtweg übergangen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.6.2017- 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8 f, vom 14.11.2024- 5 B 55.24 -, juris Rn. 3, und vom 11.3.2025- 10 B 14.24 -, juris Rn. 24.

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Eine Gehörsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter ferner nur mit Erfolg geltendmachen, wenn er die ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestandenen Möglichkeiten genutzt hat, um sich vor Gericht das rechtliche Gehör selbst zu verschaffen, wie etwa förmliche Beweisanträge zu stellen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53 = juris Rn. 3.

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Unter diesem Gesichtspunkt ist hinsichtlich des beanstandeten Übergehens der Vernehmung des Zeugen I. ein Gehörsmangel nicht dargelegt. Von der Möglichkeit, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, hat der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 3.4.2024 nach § 101 Abs. 2 VwGO sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nachdem er darauf verzichtet hat, in einer mündlichen Verhandlung durch einen förmlichen Beweisantrag auf die Vernehmung des benannten Zeugen hinzuwirken, ist er mit der Rüge einer insoweit verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Beweisaufnahme ausgeschlossen.

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Ein Aufklärungsmangel liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017- 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2025 - 6 A 603/23 -, juris Rn. 37, jeweils m. w. N.

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Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024- 2 B 2.24 -, juris Rn. 7, m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie oben unter I.3. ausgeführt, kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung seitens des Dienstvorgesetzten des Klägers nicht darauf an, wann dieser von den Angaben des Klägers gegenüber ihn behandelnden Ärzten zu Suchterkrankungen und einer bereits 2010 medikamentös behandelten Depression wusste, sondern wann ihm belastbare Anhaltspunkte für ein arglistiges Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit dessen anstehender Verbeamtung auf Lebenszeit bekannt waren. Nur auf Ersteres bezog sich aber die schriftsätzliche Beweisanregung des Klägers.

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Eine unzureichende Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit Schriftsatz vom 12.9.2023 ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es sich in den Entscheidungsgründen auf die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 29.6.2023 beschränkt habe, dieses spätere Vorbringen des Klägers nicht gewürdigt. Das reicht für die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht aus.

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Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht sämtliches vom Kläger mit der Zulassungsbegründung angeführtes erstinstanzliches Vorbringen in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen und folglich zur Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus handelt es sich dabei im Übrigen nicht um Vorbringen, dass der Kläger erst nach dem erfolglosen Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Senats vom 29.6.2023 in das Klageverfahren eingebracht hat. Der Kläger hatte hierauf vielmehr bereits seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestützt und entsprechend mit Schriftsatz vom 8.3.2023 im Verfahren 1 L 96/23 und in der Beschwerdebegründung vom 3.4.2023 im Verfahren 6 B 294/23 vorgetragen.

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Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass in den Entscheidungsgründen nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen wird, er leide nicht unter einer Suchterkrankung. Wie oben unter I.1. ausgeführt, kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, ob der Kläger weiterhin unter einer Suchterkrankung leidet. Diese Frage war nach dem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich. Das gilt ebenso für die Frage, ob bei dem Kläger bereits im Jahr 2010 eineDepression diagnostiziert worden ist. Auch dies war nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts für die Offenbarungspflicht des Klägers nicht maßgeblich, weil er dem Gesundheitsamt zumindest von der unstreitig im Jahr 2010 erfolgten Behandlung mit einem Antidepressivum hätte berichten müssen (vgl. oben I.2.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2, Sätze 2 und 3, § 39 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).