Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen künftigen Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Wiederaufgreifen eines Entlassungsverfahrens. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der künftige Zulassungsantrag keine Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufweise. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO); Verfahrensmängel oder eine Verletzung der Öffentlichkeit lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für künftigen Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen, da keine Erfolgsaussichten bzw. Zulassungsgründe ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen künftigen Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn der künftige Antrag nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind konkrete, substantiiert vorzubringende Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund erforderlich; pauschale Rügen genügen nicht.
Eine bloße Berufung auf geänderte Rechtsprechung begründet keine Änderung der Rechtslage i.S.v. §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG, wenn die zitierte Entscheidung nicht die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des Einzelfalls betrifft.
Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist gewahrt, wenn sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeiten von der Verhandlung Kenntnis verschaffen kann; ein fehlender sichtbarer Aushang an der Außenmauer begründet nicht bereits einen Verstoß.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §86 Abs.1 VwGO scheidet aus, wenn weitere Ermittlungen zur Rechtsfindung nicht erforderlich sind und keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2991/14
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen künftigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die auf das Wideraufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ge-richtete Klage abgewiesen wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
Soweit er die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache angreift, kommt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass aus diesem Grund die Berufung zuzulassen sein könnte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Entlassungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, weil eine Änderung der Rechtsprechung keine (in der zitierten Norm geforderte) Änderung der Rechtslage darstelle. Darüber hinaus betreffe die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der gesundheitlichen Eignung von Beamten, wohingegen der Kläger aufgrund eines disziplinarisch zu würdigenden Verhaltens entlassen worden sei. Aus diesem Grunde sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Da sich die Entlassung auch nachträglich nicht als rechtswidrig darstelle, bestehe keine Verpflichtung der Beklagten gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG, im Ermessenswege über eine Rücknahme der Entlassung zu entscheiden.
Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Angesichts des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses kam es weder auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unter Zuziehung von Verwaltungsvorgängen noch auf die Frage einer ausreichenden Begründung des Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2014 an. Eine weitere Begründung bzw. Aufklärung wäre erst im Rahmen der Ermessensausübung zu überprüfen. Mangels Vorliegens der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ist jedoch zu Recht Ermessen nicht ausgeübt worden.
Soweit der Kläger sich auch im Zulassungsverfahren auf eine Änderung der Rechtsprechung beruft, betrifft diese schon nicht die Gründe der ursprünglich angefochtenen Entscheidung und stellt im Übrigen nach wie vor keine Änderung der Rechtslage dar.
Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen sein könnte, bestehen ebenfalls nicht.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil – wie bereits oben ausgeführt – weitere Ermittlungen zur Rechtsfindung nicht erforderlich waren.
Die geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) ist auch dann nicht anzunehmen, wenn sich weder an der Außenmauer noch in der Eingangshalle des Verwaltungsgerichts ein für den Kläger sichtbarer Terminsaushang befunden haben sollte. Das Gebot der Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung verlangt nicht eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Es reicht vielmehr aus, wenn sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeiten von der Verhandlung Kenntnis verschaffen kann.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2002 – 1 ZB 02.134 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 2 BvR 1620/01 -, juris Rn. 6.
Dass es an einer derartigen Informationsmöglichkeit über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2015 gefehlt haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung anstelle der Verkündung beruht auf der entsprechenden Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO und ist bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).