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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 97/07·27.03.2008

Berufung als unzulässig verworfen mangels Zulassung (§ 124 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil keine Zulassung nach § 124 VwGO vorliegt und die Schriftsätze nicht als Antrag auf Zulassung auszulegen sind. Zulassungsgründe wurden nicht benannt; eine Umdeutung entgegen dem erklärten Willen ist unzulässig. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen mangels Zulassung nach § 124 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt die Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1 VwGO voraus.

2

Ein Schriftsatz, der ausdrücklich als Berufung bezeichnet ist und die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden.

3

Zur Zulassung der Berufung sind die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO konkret zu benennen; fehlt eine solche Darlegung, ist die Berufung unzulässig.

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Eine Auslegung oder Umdeutung entgegen dem erklärten und gewollten Inhalt der Berufungs- und Begründungsschrift ist ausgeschlossen, insbesondere bei von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsätzen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 27/06

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Senat verwirft die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.

3

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Berufungsschrift vom 3. Januar 2007 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass der Inhalt der Berufungsschrift eindeutig ist und dass der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit diesem Schriftsatz auch Berufung einlegen, nicht aber einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte. In der Berufungsschrift hat der Kläger das Rechtsmittel ausdrücklich als „Berufung" bezeichnet und beantragt, das angefochtene Urteil „aufzuheben". Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger aber nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens errreichen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 hat der Kläger die „anhängige Berufung" begründet. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO hat er nicht benannt. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 bezieht er sich auf die eingelegte „Berufung".

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Eine Auslegung bzw. Umdeutung entgegen dem erklärten und gewollten Inhalt der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich, zumal diese Schriftsätze von einem Rechtsanwalt verfasst worden sind.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom vom 19. März 2003 - 6 A 608/03 - und vom 10. September 2004 - 6 A 2679/04 -.

6

Im Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden könnten, nicht zuzulassen. Es fehlte an den formellen Voraussetzungen für eine Zulassung, weil ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt worden ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.