Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 963/13·06.10.2014

Zulassung der Berufung wegen Nichtübernahme in Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen. Das OVG verneint dies, da die Zulassungsschrift die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angreift. Ein interner Vermerk begründet keine rechtsverbindliche Zusage; mögliche Prüfungsfehler rechtfertigen allenfalls Schadensersatz.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Es genügt nicht, pauschal die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu behaupten oder das Vorbringen der ersten Instanz ohne spezifische Auseinandersetzung zu wiederholen; dies führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

3

Verwaltungsinterne vorbereitende Vermerke oder Maßnahmen ohne Außenwirkung begründen in der Regel keine rechtlich verbindliche Zusage mit Außenwirkung.

4

Bei möglichen Fehlern in Prüfungsverfahren folgt hieraus nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; allenfalls kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 71 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3417/11

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Stadtinspektoranwärterin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, leide nicht an einem Ermessensfehler. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Klägerin, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erst im Jahr 2010 erlangt habe, entsprechend ihrer geänderten - im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen - Einstellungspraxis wie alle weiteren Absolventen behandelt habe, die die Laufbahnprüfung ebenfalls in diesem Jahr erfolgreich abgelegt hätten. Die Beklagte sei auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, die Klägerin in gleicher Weise zu behandeln wie diejenigen, die im Gegensatz zu ihr die - nach ihrem Vorbringen fehlerhafte - Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Jahr 2007 erfolgreich absolviert hätten und in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien. Insoweit könne dahinstehen, ob die Aufgabenstellung der damaligen Prüfung aufgrund eines Verschuldens des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß gewesen sei und ob hierauf beruhe, dass die Klägerin die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Offenbleiben könne auch, ob ein solches Verschulden des Prüfungsausschusses des Landesprüfungsamtes der Beklagten zuzurechnen wäre. Denn hieraus könnte allenfalls ein auf Schadensersatz gerichteter Sekundäranspruch der Klägerin folgen.

6

Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

7

Fehl gehen sowohl der Hinweis der Klägerin auf das „Schreiben vom 24.07.2007 (Blatt 50, 51 der Verwaltungsvorgänge)" und ihr hieran anknüpfender Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte ihr Ermessen bereits seinerzeit zu ihren, der Klägerin, Gunsten ausgeübt habe, so dass sie nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Jahr 2010 in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen, als auch ihre Annahme, das genannte Schriftstück beinhalte zugleich die Zusicherung der Beklagten, sie nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Jahr 2010 in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Es handelt sich bei dem genannten Schriftstück lediglich um einen verwaltungsinternen Vermerk, durch den der Personalrat schon vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der Laufbahnprüfung des Jahres 2007 darüber informiert worden ist, dass die Klägerin „vorbehaltlich des Bestehens“ der Prüfung die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle und beabsichtigt sei, sie nach Bekanntgabe des - positiven - Ergebnisses der Laufbahnprüfung, deren mündlicher Teil in der Zeit vom 27. bis 29. August 2007 stattfinden sollte, in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Beklagte hat den Personalrat insoweit um Zustimmung gebeten, die dieser am 24. Juli 2007 erteilt hat. Die Beklagte hat sich u.a. hierdurch darauf vorbereitet, unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe entscheiden zu können. Es handelte sich somit ersichtlich um eine vorbereitende Maßnahme ohne Außenwirkung, deren Bezugspunkt zudem allein die Laufbahnprüfung des Jahres 2007 war.

8

Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Beklagte habe ihr durch den im Klageverfahren 4 K 3859/07 (VG Gelsenkirchen) geschlossenen Vergleich die Möglichkeit der Wiederholung der nicht bestandenen Klausur ("Kommunales Finanzmanagement") eingeräumt und damit nicht nur zugestanden, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sondern sich „inzident" verpflichtet, sie, die Klägerin, „nicht wegen der Wiederholungsprüfung schlechter zu stellen" als diejenigen, die die Laufbahnprüfung im Jahr 2007 erfolgreich absolviert hätten und in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien. Diese Argumentation verfängt indes schon deshalb nicht, weil sie auf der unzutreffenden Annahme gründet, die Beklagte sei Beteiligte des genannten Klageverfahrens gewesen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).