Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe (Verwirkung, §839 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Das OVG hält weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen für gegeben. Entscheidungsrelevant sind die unterlassene Wahrnehmung zumutbarer Rechtsbehelfe (§ 839 BGB) und die Verwirkung des Anspruchs nach langjähriger Untätigkeit. Der Zulassungsantrag wird daher als unbegründet abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kosten- und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antrag in substantiierter und fristgemäßer Form schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz vorträgt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage und eine substantiiert dargelegte Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts über den Einzelfall hinaus.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB kann mangels Schadensverursachung oder Kausalität entfallen, wenn der Anspruchsteller vorhandene und zumutbare Rechtsbehelfe nicht ergreift, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden.
Ein Anspruch kann verwirken, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum (hier mehrere Jahre) ohne erkennbare Initiative verbleibt, sodass beim Verpflichteten die berechtigte Annahme entsteht, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht.
Pauschale oder unkonkrete Rügen, die sich nicht auf einzelne, entscheidungserhebliche Feststellungen beziehen, genügen nicht, um die Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3558/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Der Kläger zieht nicht durchgreifend die jeweils für sich genommen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass der Kläger es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (dazu 1.), und sei überdies verwirkt (dazu 2.).
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung erhebt keine schlüssigen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB greife ein, weil der Kläger es versäumt habe, jedenfalls nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 Klage auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu erheben. Das Vorbringen, Klage sei insoweit nicht erhoben worden, weil "der weitere Rechtsbehelf, der auf Erstellung einer neuen Beurteilung zu richten gewesen wäre, den durch Nichtbeförderung entstehenden Schaden nicht" habe abwenden können, ist nicht nachvollziehbar. Unterstellt, die zu erstellende dienstliche Beurteilung wäre - entsprechend seiner Vorstellung - so positiv ausgefallen, dass der Kläger für eine Beförderung auszuwählen gewesen wäre, dann wäre die Erstellung der Beurteilung ohne Weiteres geeignet gewesen, den Schaden abzuwenden. Noch weniger verständlich ist der weitere, auch in keiner Weise erläuterte Vortrag, "durch die Ablehnung der Neuerstellung der Beurteilung durch Widerspruchsbescheid" stehe "zudem fest, dass bei Stützung auf die BRLPol. die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels erfolglos geblieben wäre".
Überdies zieht der Kläger nicht schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, ihm sei darüber hinaus auch vorzuwerfen, dass er den Schaden - seine Nichtbeförderung - nicht dadurch abgewendet habe, dass er gegen die im Jahre 2006/2007 erfolgten Auswahlentscheidungen des beklagten Landes nicht um gerichtlichen Primärrechtsschutz nachgesucht habe. Auch wenn - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht mehr aufzuklären sei, ob ihn während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit Konkurrentenmitteilungen erreicht hätten, sei es ihm unter den gegebenen Umständen gleichwohl zuzumuten gewesen, sich seinerseits über anstehende Beförderungsentscheidungen zu informieren. An dieser Erwägung geht der Vortrag des Klägers vorbei, ihm sei zu keiner Zeit eine Konkurrentenmitteilung zugegangen.
2. Daneben greift der Zulassungsvortrag gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durch, der erstmals mit Schreiben vom 16. Mai 2014 geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verwirkt. Das Vorbringen, trotz der Untätigkeit des Klägers im Anschluss an den Widerspruchsbescheid vom November 2007 sei sein Verhalten ungeeignet gewesen, beim beklagten Land die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr in Anspruch genommen, ist nicht nachvollziehbar. Nach einem Zeitablauf von mehr als sechs Jahren musste sich dem beklagten Land eine solche Annahme vielmehr aufdrängen. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, welche Relevanz insoweit dem Umstand zukommen soll, dass in dem Klageverfahren um die Versetzung des Klägers in den Ruhestand im Jahre 2014 ein Vergleichsvorschlag gemacht worden ist, in dem vorgesehen war, dass der Kläger keine Schadenersatzansprüche stellen werde. Ein solcher Vorschlag kann auf Verschiedenem beruhen. Nahe liegt es etwa, dass der Kläger selbst das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen ins Gespräch gebracht hatte und die Beteiligten wie auch das Verwaltungsgericht um eine umfassende Bereinigung aller sich im betroffenen Zusammenhang stellenden Streitfragen ungeachtet ihrer Berechtigung bemüht waren. Dies passt zum Vorbringen des Klägers, "dieser Komplex" sei vorher mehrfach mit Herrn LRD T. und RAR M. besprochen worden. Dass - was allein die Annahme der Verwirkung in Frage zu stellen geeignet wäre - diese Gespräche deutlich vor dem Jahr 2014 geführt worden sind, trägt der Kläger schon nicht vor.
3. Angesichts dessen geht auch das Vorbringen des Klägers am angegriffenen Urteil vorbei, seine dienstliche Beurteilung vom 12. Januar 2006 sei rechtswidrig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausdrücklich offen gelassen und seine Entscheidung mithin darauf nicht gestützt. Ob dem Kläger (auch) vorgehalten werden kann, die Klage 19 K 513/07 nicht fortgeführt zu haben, kann angesichts des Vorstehenden auf sich beruhen.
Das weitere Zulassungsvorbringen,
es sei von Vornherein davon ausgegangen worden, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe,
vorgebrachte Argumente seien unberücksichtigt geblieben,
die Urteilsgründe setzten sich nur formelhaft und ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander, und
"eine Auseinandersetzung mit den positiven Gesichtspunkten der obergerichtlichen Rechtsprechung, bezogen auf den konkreten Sachverhalt" fehle,
bleibt unkonkret und ohne Bezug zu einzelnen entscheidungstragenden Feststellungen. Es ist damit gleichfalls ungeeignet, die Ergebnisrichtigkeit des Urteils in Zweifel zu ziehen.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
"ob der Dienstherr, dem eine positive Vorbeurteilung und eine positive aktuelle Beurteilung, die wegen bestehender Mängel nach mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben wurde und zusätzlich ein über die Leistungsmerkmale der Beurteilungen deutlich hinausgehender Beurteilungsbeitrag der ca. 95 % der Beurteilungszeit abdeckt, vorliegt, einen Beamten vom Auswahlverfahren aussch[l]ießen darf",
"in welcher Weise dem erkrankten und dienstabwesenden Bewerber Stellenausschreibungen zur Kenntnis gebracht und wie dies zu dokumentieren ist",
"wie getroffene Auswahlentscheidungen dem erkrankten Beamten zur Kenntnis zu geben sind und wie diese Mitteilung zu dokumentieren ist",
"ob die Ablehnung des Widerspruch[s] durch förmlichen Widerspruchsbescheid den Betroffenen zwingt Klage einzureichen um die Wirkung des § 839 Abs. 2 (gemeint wohl: 3) BGB zu vermeiden",
"Muss auch gegen ein ablehnendes Urteil erneut ein Rechtsmittel eingelegt werden?",
sowie,
ob "erhobene Gegenvorstellungen und selbst ein Widerspruch, wenn beides erfolglos geblieben ist, verwaltungsrechtlich ebenso wie im Bürgerlichen Recht so gewertet werden, dass die Nichteinlegung von weiteren Rechtsmitteln nicht ursächlich für entstandenen Schaden geworden ist",
sind sämtlich schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie jeweils die Annahme der Verwirkung unberührt lassen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts indessen selbständig trägt. Es erübrigt sich daher, auf weitere Gesichtspunkte einzugehen, die ihrer grundsätzlichen Klärungsfähig- und -bedürftigkeit entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. ihre Änderung erfolgen gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).