Berufungszulassung: Urlaubabgeltung Rechtsreferendarin – Anfechtungsklage unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Eine ehemalige Rechtsreferendarin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihre Klage auf Abgeltung weiterer Urlaubstage als unzulässig abgewiesen hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. Es fehle an ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen; ernstliche Zweifel bestünden nicht, weil bei begehrter weitergehender Begünstigung grundsätzlich die Verpflichtungsklage statthaft ist und eine spätere Umstellung als Klageänderung nicht fristwahrend war. Besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung seien nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wird als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Wird mit einer Klage eine über die gewährte Begünstigung hinausgehende behördliche Leistung begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage statthaft; eine isolierte Anfechtung der teilweisen Ablehnung genügt grundsätzlich nicht.
Eine Umstellung von einem ausdrücklich gestellten Anfechtungsantrag auf einen Verpflichtungsantrag kann eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO darstellen und ist nicht als bloße Präzisierung zu behandeln, wenn der ursprüngliche Antrag eindeutig formuliert und später anwaltlich ausdrücklich als Anfechtungsklage bestätigt wurde.
Eine fehlende oder unzutreffende Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs löst nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht die Jahresfrist aus, sondern begründet allenfalls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert eine für die erstinstanzliche Entscheidung tragende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage; Fragen, die wegen Klageunzulässigkeit nicht entscheidungserheblich waren, genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3851/19
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer ehemaligen Rechtsreferendarin, mit dem sich diese gegen die Abweisung ihrer auf Abgeltung weiterer Urlaubstage gerichteten Klage als unzulässig wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teils bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - mit der Begründung abgewiesen, dass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage unstatthaft und mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Es könne dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Antrag der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich nicht vertretenen Klägerin einer Auslegung gemäß § 88 VwGO überhaupt zugänglich gewesen sei und ggf. eine Hinwirkungspflicht seitens des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO bestanden habe. Der später zugezogene Rechtsanwalt habe mit Schriftsätzen vom 7.1. und 16.6.2020 bekräftigt, dass eine Anfechtungsklage gewollt sei, auch nachdem das beklagte Land bereits auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit hingewiesen habe. Zudem habe sich die Klägerin durch ein Zuwarten mit der Klageerhebung bis zum letzten Tag der Frist der Möglichkeit begeben, auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Statthaftigkeit ihres Antrags noch innerhalb der Klagefrist zu reagieren. Die Klage sei auch nicht in der mit Schriftsatz vom 31.5.2022 geänderten Form zulässig. Bei der darin erfolgten Umstellung auf einen Verpflichtungsantrag handele es sich um eine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO und nicht um eine bloße Klarstellung oder Berichtigung des Klagebegehrens. Nachdem der von einer Volljuristin eindeutig formulierte Anfechtungsantrag in der Folge zweimal als solcher von ihrem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich bestätigt worden sei, könne nicht davon die Rede sein, dass ihrem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, worum es der Klägerin gehe, und sie durch die Formulierung des neuen Antrages allein eine Präzisierung vorgenommen habe.
I. Dem tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag ohne Erfolg entgegen, soweit sie diesen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung stützt. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 18.6.2019 -1 BvR 587/17 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
Für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.
Hiervon ausgehend wird die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
1. Die Klägerin hält den erstinstanzlichen Erwägungen zunächst entgegen, dass die Klage bereits ursprünglich nicht unzulässig gewesen sei. Sie sei durch den mit dem ursprünglichen Klageantrag angefochtenen Bescheid vom 26.11.2019, mit dem ihr nicht für alle ihr zustehenden Tage Urlaubsabgeltung zugestanden worden sei, insoweit beschwert. Diesbezüglich sei die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gewesen, für die es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids hätte sie die Abgeltung der Urlaubstage erneut beantragen können. Sie habe außerdem zunächst den ihren Antrag zum Teil ablehnenden Bescheid im Wege der Anfechtungsklage beseitigen müssen, um anschließend vor dem Arbeitsgericht den Abgeltungsanspruch geltend zu machen.
Mit diesem Zulassungsvorbringen wird nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegend trotz der Spezialität der Verpflichtungsklage ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der teilweisen Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 17.1.2019 statthaft gewesen wäre. Allein die von ihr angeführte Tatsache, dass in der nur teilweisen Stattgabe - wenn also die in einem Verwaltungsakt enthaltene Begünstigung hinter dem Beantragten zurückbleibt - eine teilweise Ablehnung des Antrags liege, rechtfertigt nicht, auf die für ein Verpflichtungsbegehren vorgesehene spezielle Klageart zu verzichten. Wird die versagte weitere Begünstigung begehrt, ist vielmehr (typischerweise) fristgerecht Verpflichtungsklage zu erheben, die den Eintritt der Bestandskraft auch hinsichtlich des ablehnenden Teils des Verwaltungsakts hindert.
Vgl. Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 42 Abs. 1 Rn. 119, 96.
Es bedarf in diesen Fällen nicht einmal eines ausdrücklichen Anfechtungsantrags, auch wenn dies aus Gründen der Rechtsklarheit als wünschenswert gilt und sich in der Praxis häufig findet.
Vgl. Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 42 Abs. 1 Rn. 96.
Aus welchen Gründen sich die Klägerin ausnahmsweise mit dem Minus der Anfechtungsklage hätte begnügen dürfen,
vgl. zur sogenannten isolierten Anfechtungsklage Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 42 Abs. 1 Rn. 107 ff.,
wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Ein solcher Grund ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, dass eine Aufhebung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids vom 26.11.2019 Voraussetzung für eine vor dem Arbeitsgericht zu erhebende Leistungsklage sei. Insoweit ist bereits nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen für den Abgeltungsanspruch nunmehr das Arbeitsgericht zuständig sein soll. Bei der vorliegend begehrten Abgeltung von Urlaub, den die Klägerin während des unstreitig öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Rechtsreferendarin nicht genommen hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus diesem Verhältnis, für das allein der - von der Klägerin im Übrigen auch beschrittene - Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
2. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie fehlerhaft nicht innerhalb der mangels zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung einjährigen Klagefrist darauf hingewiesen, dass es die Klage mit dem Anfechtungsantrag für unzulässig halte.
Dieses Vorbringen bleibt bereits mit Rücksicht darauf ohne Erfolg, dass eine unterbliebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Folge des § 58 Abs. 2 VwGO auslöst, sondern allenfalls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Vgl. zunächst das auch von der Klägerin zitierte Urteil: BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - 4 C 74.74 -, BVerwGE 50, 248 = juris Rn. 19 ff.; bestätigt u. a. mit Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 28 m. w. N. und Beschluss vom 29.1.2020 - 2 B 36.19 -, juris Rn. 8; ebs. Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 58 Rn. 43.
Hieran hat sich auch durch die Einführung des § 55a VwGO nichts geändert. Es ist weiterhin so, dass die Klage gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben ist und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei dem Verwaltungsgericht auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Anders als in § 70 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 bis 4 VwGO, auf den sich das Zulassungsvorbringen bezieht, ist in § 81 Abs. 1 VwGO gerade keine weitere Form der Klageerhebung hinzugekommen. Bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument handelt es sich lediglich um eine Variante der schriftlichen Klageerhebung und nicht etwa zusätzlich um eine Klageerhebung in elektronischer Form.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 33 ff.
Der Hinweis der Klägerin auf ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums betreffend Formulierungsvorschläge für Belehrungen in Bezug auf die Neufassung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt vor diesem Hintergrund nicht weiter.
Dies zugrunde gelegt lief die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO bereits am 30.12.2019, einem Montag, ab. Da die Klage erst an diesem Tag (ausweislich des Faxstempels im Übrigen sogar erst um 17.09 Uhr) beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, kann es auf eine im Zulassungsverfahren geltend gemachte Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin vor Ablauf der Klagefrist auf eine Unzulässigkeit ihrer als Anfechtungsklage erhobenen Klage hinzuweisen, nicht ankommen. Eine Umstellung auf eine Verpflichtungsklage wäre jedenfalls nicht innerhalb der Klagefrist möglich gewesen.
3. Mit den Einwänden gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein statthaftes Verpflichtungsbegehren habe ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO entnommen werden können, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass sie die Klage ursprünglich selbst eingereicht habe, später aber anwaltlich vertreten gewesen und deswegen eine Auslegung des wahren Klageziels nach § 88 VwGO nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Damit gibt sie die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen bereits missverständlich wieder. Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht vielmehr gewesen, dass der allein auf eine Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2019 gerichtete Klageantrag mit Rücksicht auf die eindeutigen Ausführungen in der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsätzen vom 7.1. und 16.6.2020 nicht als Verpflichtungsbegehren habe ausgelegt werden können.
Dem hält die Klägerin lediglich einen Auszug aus der Klagebegründung vom 7.1.2020 entgegen, aus dem sich jedoch nicht ergibt, dass sie entgegen ihrem ausdrücklich nur auf eine Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2019 gerichteten Antrag tatsächlich mit der Klage eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Abgeltung weiterer Urlaubstage angestrebt hat. Die zitierte Passage beschränkt sich vielmehr auf eine Gegenüberstellung verschiedener Berechnungsmethoden.
Mit der Tatsache, dass in dieser Klagebegründung die anwaltlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung unter II.1. damit eingeleitet werden, gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestünden keine Bedenken und die Klägerin sei durch die Gewährung einer zu geringen Abgeltung von Erholungsurlaub in ihren Rechten verletzt, setzt sich der Zulassungsantrag demgegenüber nicht auseinander. Das gilt ebenso für das diesen Schriftsatz abschließende Ergebnis unter IV. Dort heißt es, dass der angegriffene Bescheid bei der Festsetzung der abzugeltenden Urlaubstage zu Lasten der Klägerin zu kurz greife und daher aufzuheben sei. Ein Verpflichtungsbegehren ist dem nicht zu entnehmen. Auf die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten mit dem weiteren Schriftsatz vom 16.6.2020, auf die das Verwaltungsgericht seine Würdigung des Klagebegehrens als nicht auslegungsfähig außerdem stützt, geht die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung in keiner Weise ein.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt diese Inbezugnahme nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
II. Die ferner geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das wird mit dem Zulassungsantrag, der sich zu diesem Zulassungsgrund auf Ausführungen zu der geltend gemachten Urlaubsabgeltung beschränkt, nicht dargelegt. Das angefochtene Urteil beruht allein auf der Erwägung, dass die Klage unzulässig ist. Insoweit werden mit dem Zulassungsvorbringen keine besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt.
III. Aus im Wesentlichen demselben Grund verfehlt das Zulassungsvorbringen auch die Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von tragender Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die mit dem Zulassungsantrag der Klägerin aufgeworfene Frage betrifft allein die aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Anwendbarkeit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW auf den juristischen Vorbereitungsdienst. Diese Frage ist für das Verwaltungsgericht, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, nicht von Bedeutung gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren ein Verpflichtungsbegehren verfolgt, mit dem sie eine Abgeltung von mindestens 14 weiteren Urlaubstagen anstrebt. Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 FrUrlV NRW ist für die Berechnung des Abgeltungsbetrags pro nicht genommenem Urlaubstag die Summe der Bruttobezüge in den letzten drei Monaten durch 13 und der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren. Ausgehend von der durch die Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Bezügemitteilung für März 2018 ist von einer Unterhaltsbeihilfe i. H. v. 1.225,17 Euro brutto auszugehen. Daraus ergibt sich ein Abgeltungsbetrag pro Tag i. H. v. 56,55 Euro. Bezogen auf 14 Tage liegt der Streitwert mit rund 792 Euro in der Wertstufe bis 1.000 Euro. Zu einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung besteht keine Veranlassung. Der Senat geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das allein anhängig gemachte Anfechtungsbegehren zutreffend geringer bewertet hat als ein Verpflichtungsbegehren, auf das die Klägerin ihre Klage den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge nicht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO hat umstellen können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).