Ablehnung der Berufungszulassung wegen Erledigung und fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung wird abgelehnt. Das Gericht hält das Verfahren für erledigt, weil die Genehmigung zeitlich erloschen ist und der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einem Zulassungsverfahren oder einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO darlegt. Unterschiedliche Voraussetzungen für Widerruf und Neuerteilung sowie geänderte tatsächliche Umstände (Änderung der Tätigkeit, Erkrankungen, erneute Ablehnung) begründen die fehlende Wiederholungsgefahr. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Hauptsache erledigt ist und der Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungs- oder Berufungsverfahrens darlegt.
Für die Geltendmachung einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO im Berufungsverfahren muss bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Feststellungsinteresse nachgewiesen werden.
Eine Wiederholungsgefahr rechtfertigt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur, wenn konkret und hinreichend bestimmt dargetan wird, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung zu erwarten ist.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Genehmigung unterscheiden sich von denen der Neuerteilung; unterschiedliche objektive Tatbestandsvoraussetzungen können ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausschließen, ebenso wie zwischenzeitlich eingetretene, wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2258/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Er ist in dem für die Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats,
vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124, Rn. 53,
unzulässig geworden, weil sich der Rechtsstreit, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheides des beklagten Landes vom 17. Juli 2013 (Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 3. August 2011), in der Hauptsache erledigt und der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens sowie ggf. eines anschließenden Berufungsverfahrens hat. Die maximale Geltungsdauer der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 3. August 2011 – längstens bis zum 20. Juli 2016 – ist mittlerweile abgelaufen. Nach dem Ende dieses Zeitraums gehen von der Nebentätigkeitsgenehmigung und infolgedessen auch von dem streitgegenständlichen Widerruf dieser Genehmigung keine rechtlichen Wirkungen mehr aus.
Soweit der Kläger anknüpfend an die Hinweise des Senats vom 21. Juli 2016 und vom 22. August 2016 die Zulassung der Berufung zu dem Zweck beantragt, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, dass der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 17. Juli 2013 rechtswidrig war, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Bei einem solchen – grundsätzlich möglichen – Vorgehen sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe (hier nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird.
Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 225, 341a; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 8 A 1892/14 –, juris, Rn. 11 f., und vom 24. März 2014 – 1 A 511/12 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist bzw. jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann.
Als berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Der Kläger macht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geltend, er habe unter dem 14. Juli 2016 einen neuen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gestellt, den das beklagte Land nach Anhörung mittlerweile mit Bescheid vom 29. August 2016 abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang wiederhole es im Wesentlichen die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgetragene Argumentation.
Ein Feststellungsinteresse ist damit nicht begründet. Denn ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung in einem bereits erledigten Verfahren wegen einer Wiederholungsgefahr setzt eine hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013
– 8 C 39.12 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 6 A 1891/14 –, juris, Rn. 24.
Das ist hier nicht der Fall. Zunächst unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen für den hier streitgegenständlichen Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung von denen, die bei einer Neuerteilung einer solchen Genehmigung – auf sein entsprechendes Begehren verweist der Kläger zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses – gelten. Während beim Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 49 Abs. 4 LBG NRW („ergibt sich“) die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits eingetreten sein muss, ist bei deren Erteilung nach § 49 Abs. 2 LBG NRW („beinträchtigen kann“) eine prognostische Abschätzung anzustellen, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen künftig zu erwarten ist. Der Kläger selbst weist noch in seiner Zulassungsbegründung vom 18. Mai 2015 ausdrücklich darauf hin, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen von entscheidungserheblichem Gewicht seien.
Aber auch die tatsächlichen Umstände haben sich seit dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid maßgeblich verändert. Das beklagte Land hatte zur Begründung seiner Widerrufsentscheidung (wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen) insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben eines Koordinators im Veranlagungsbezirk nur unzureichend erfüllt hätte. Mit diesem Aufgabenbereich ist der Kläger mittlerweile indessen nicht mehr betraut, sondern wird in der Grundstücksstelle ausnahmslos zur Bearbeitung von Grunderwerbssteuerfällen eingesetzt. Hinzu kommen die ausweislich des vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Gutachtens vom 28. März 2014 einschließlich des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens 17. Oktober 2013 bei ihm mittlerweile diagnostizierten Erkrankungen (u.a. mittelgradige Depression mit deutlicher Somatisierungstendenz) und die in diesem Zusammenhang eingetretenen umfangreichen Fehlzeiten. Dem entsprechend stützt das beklagte Land den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 29. August 2016, mit dem es den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung abgelehnt hat, in erster Linie auf die erheblichen Dienstunfähigkeitszeiten (2013: 136 Arbeitstage, 2014: 161 Arbeitstage, 2015: 83 Arbeitstage, 2016: bisher 88 Arbeitstage) sowie die im August 2016 noch nicht uneingeschränkt wiederhergestellte Dienstfähigkeit, ferner auf die bei der Aufgabenstellung in der Grundstücksstelle festgestellten Leistungsdefizite des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).