Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu dienstlicher Stellungnahme als verwaltungsintern abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil, das seinen Abwehranspruch gegenüber einer dienstlichen Stellungnahme des Schulleiters verneint. Das Gericht sieht in den vorgebrachten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Stellungnahme diente der internen Unterrichtung der vorgesetzten Behörde und begründet keinen Unterlassungs- oder Abwehranspruch; substantiierte Tatsachenbelege fehlen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden; verallgemeinernde oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Die Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 VwGO) verlangen eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen rechtlichen Argumentation der Vorinstanz; reine Sachverhaltswiedergabe ohne Subsantiation über Rechtsfehler ist unzureichend.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- oder Abwehranspruch gegen eine dienstliche Stellungnahme besteht nicht, wenn die Äußerung ausschließlich verwaltungsintern und zur Unterrichtung der vorgesetzten Behörde bestimmt war und nicht nachgewiesen ist, dass sie Dritten außerhalb des internen Verfahrens bekannt geworden ist.
Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Rechtsfrage konkret zu formulieren und substanziiert darzulegen, weshalb ihre Klärung über den Einzelfall hinaus erheblich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 628/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der von dem Kläger geltend gemachte Abwehranspruch gegenüber der dienstlichen Stellungnahme seines Schulleiters ergebe sich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da die verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme allein der Unterrichtung der Bezirksregierung als der vorgesetzten Behörde im hierarchischen Behördenaufbau gedient habe.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Es erschöpft sich, was das aus der Fürsorgepflicht hergeleitete Verbot angeht, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, in der verallgemeinernden Behauptung, der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme eines Vorgesetzten an die übergeordnete Behörde gelange selbstverständlich auch zur Kenntnis des gesamten Kollegiums. Eine solche Behauptung tatsächlicher Art stellt kein schlüssiges Gegenargument zu den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätzen dar, zumal nicht belegt ist, dass der Inhalt der hier in Rede stehenden dienstlichen Stellungnahme Dritten bekannt geworden ist, die nicht an dem durch die Überlastungsanzeige des Klägers in Gang gesetzten internen Verfahren beteiligt waren.
Die dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügten Ausführungen des Klägers selbst genügen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Sie setzen sich mit der maßgeblichen rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinander. Soweit sie sich auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand des angefochtenen Urteils beziehen, ist nicht dargetan, dass die Darstellung der angesprochenen Tatsachen und Äußerungen falsch oder - gemessen an den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO - unvollständig ist und die Richtigkeit des Urteils in Frage stellt.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese ebenfalls nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Hinsichtlich der dem Zulassungsantrag zu entnehmenden Frage,
inwieweit der in dem angefochtenen Urteil herangezogene Begriff des verwaltungsinternen Bereichs in Relation zu Dritten richtig interpretiert ist,
ist keiner dieser Voraussetzungen genügt. Insbesondere fehlt es an Ausführungen zu der ihr zugesprochenen wesentlichen Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser weitgehend unklar formulierten Frage für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).