Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge bei Konversionsbeweis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht die Vernehmung benannter Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Konversion abgelehnt habe. Das OVG hält den Zulassungsantrag für unbegründet: Das VG hat die Beweiserhebung mit fehlender Entscheidungserheblichkeit begründet, wofür es prozessrechtliche Stützpunkte gibt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist kein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erfordert, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich entscheidungserheblichen Vorbringens substantiiert dargelegt wird.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beweisanträgen nachzugehen, wenn die begehrten Tatsachen nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung unerheblich sind.
Das Absehen von einer Beweiserhebung begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots prozessrechtlich nicht gestützt werden kann.
Eine behauptete Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO genannten Zulassungsgründen für die Berufung im Asylverfahren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 12363/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Die Kläger berufen sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
„zum Beweis der Tatsache, dass die Kläger zu 1) und 2) regelmäßig den Gottesdienst besuchen, im Rahmen der Tätigkeit für die Kirche missionarisch tätig sind, im Kirchenchor auftreten, im Cafe- der Gemeinde X. /M. aktiv sind, die Taufe nach eigener Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels erfolgte, das Engagement der Kläger zu 1) und 2) stark über das Engagement anderer Gemeindemitglieder hinausgeht, die Tätigkeit insbesondere im Kirchenchor und die missionarische Tätigkeit öffentlichkeitswirksam erfolgt und sich für die Zeugen - insbesondere im Hinblick auf deren langen, regelmäßigen und engen Kontakt mit den Klägern ‑ als mittlerweile fester Bestandteil im alltäglichen Leben der Kläger zu 1) und 2) darstellt, durch Vernehmung vona) H. T. , z.l. über die Gemeinde X. /M. , B. Straße 0000, 00000 L. ,b) Pfarrer D. H1. , . über die Gemeinde, B1. -T1. -Straße 0-1, 00000 L. “,
den sie wie folgt begründet haben:
„Zwar hat das Gericht eine eigene Beweiswürdigung zu treffen. Diese hat auf der Basis einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage zu erfolgen. Die Ernsthaftigkeit und Prägung des neuen Glaubens bzw. deren Ausübung ist dabei aber nur beurteilbar, wenn das Gericht Zeugen vernimmt, die das Leben des christlichen Glaubens regelmäßig und über einen längeren Zeitraum bei den Klägern beobachten konnten“,
zu Unrecht abgelehnt und die Glaubhaftigkeit ihrer zur Konversion mitgeteilten Angaben auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage, nämlich ohne Anhörung der Zeugen aus eigener Kompetenz beurteilt.
Damit ist kein Gehörsverstoß dargelegt. Das Absehen von einer Beweiserhebung stellt nur dann einen Gehörsverstoß dar, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrages findet eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat sie darauf gestützt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung unerheblich bzw. ohne Bedeutung seien, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog. Der Antrag betreffe Umstände, die selbst im Falle des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Selbst wenn die Anknüpfungsmerkmale erwiesen würden, bräuchte es nicht den Schluss zu ziehen, dass die Kläger den christlichen Glauben nicht aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen, sondern aus religiöser Überzeugung im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung angenommen hätten und durch diesen Glauben in ihrer religiösen Identität geprägt wären.
Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.6.1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 = juris, Rn. 5.
Das Verwaltungsgericht hat der Beweistatsache die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen, weil aus seiner Sicht der von den Klägern zu 1. und 2. geltend gemachte Glaubenswechsel vom Islam hin zum Christentum einen Flüchtlingsschutz, die Gewährung subsidiären Schutzes oder nationalen Abschiebungsschutzes (nur dann) begründen könne, wenn die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe, und der Glaubenswechsel nunmehr ihre religiöse Identität präge (vgl. die Ausführungen auf den Seiten 11 ff. des Urteilsabdrucks). Auf der Grundlage dieses materiell-rechtlichen Ansatzes konnte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag verfahrensfehlerfrei ablehnen, weil aus seiner Sicht eine verfolgungsrelevante Konversion bei beiden Klägern bereits aufgrund ihres eigenen Vorbringens unabhängig von den Bekundungen der benannten Zeugen auszuschließen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich damit auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgetragenen Indiztatsachen ‑ ihre Richtigkeit unterstellt ‑ es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. In diesem Fall durfte es das unter Beweis gestellte tatsächliche Engagement beider Kläger in und für die Kirchengemeinde im weiteren Sinne als für die Entscheidung unerheblich ansehen.
Die ferner sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts bleibt ebenfalls erfolglos. Sie ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. §138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
Auch wenn eine Befragung eines Vertreters der Glaubensgemeinde, der sich der Asylantragsteller in der Bundesrepublik angeschlossen hat, in Betracht gezogen werden kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 (79 f.) = juris Rn. 31,
erweist sich das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Kläger zu 1.und 2. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage waren, über die inneren Tatsachen ihrer Beweggründe für die Konversion und ihrer religiösen Identität überzeugende Angaben zu machen, nicht als verfahrensfehlerhaft. Dies gilt umso mehr als von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten ist, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 - 1 B 40.15 ‑, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 14.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.