Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis und Vertretungsmangel verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentrale Frage war, ob die Zulassungsbegründung frist- und formgerecht eingereicht sowie die Vertretungspflicht vor dem OVG gewahrt wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung verspätet und nicht durch eine Prozessbevollmächtigte eingereicht wurde; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteter und nicht vertreten eingereichter Begründung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert bis 13.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungspflicht durch Prozessbevollmächtigte nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO; eine nicht vertretene Zulassungsbegründung ist unzulässig.
Pandemiebedingte Einschränkungen entbinden nicht von den Frist- und Vertretungsanforderungen des Verfahrensrechts.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO setzt die in § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO genannten Voraussetzungen voraus; sind diese nicht erfüllt, kommt auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2956/19
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Hat, wie hier, das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, sind gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Auf diese Erfordernisse ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nach deren Mitteilung nochmals durch ihre Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden. Von ihnen entbinden die Pandemieeinschränkungen nicht.
Den genannten gesetzlichen Anforderungen ist hier nicht entsprochen. Das angefochtene Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Februar 2020 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem 14. April 2020 (Dienstag nach Ostern) ablief. Die Begründung ist jedoch erst am 16. April 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen; zudem ist sie unter Missachtung des Vertretungserfordernisses lediglich durch die Klägerin verfasst.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist für die Klägerin schon nicht ausdrücklich gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung, auch eine solche ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO, kommt aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Eine formgerechte Zulassungsbegründung liegt bis heute nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und folgt im Interesse der Klägerin der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.