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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 920/07·09.06.2009

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen hat. Ein Verfahrensmangel wegen fehlendem Gutachten liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellen; pauschale Vorbringen oder die Wiederholung erstinstanzlicher Ausführungen genügen nicht.

2

Die Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine in der Antragsschrift hinreichende Substantiierung, damit das Revisionsgericht anhand der Akten ohne vollständige Aufarbeitung des bisherigen Prozessstoffs eine Überzeugungsbildung vornehmen kann.

3

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht bereits dann vor, wenn die Vorinstanz kein weiteres Sachverständigengutachten einholt; erforderlich ist, dass ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem erforderlichen Umfang möglich wäre.

4

Wenn ein vorgelegtes fachärztliches Gutachten von der Vorinstanz als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt wird, besteht keine Verpflichtung, eine erneute Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen anzuordnen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2336/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich - um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Die Klägerin beruft sich auf "zahlreiche Mängel der Gutachten" und verweist insoweit auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung. Das reicht für eine Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die dargelegten Gründe sollen das Berufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.

7

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land die Klägerin jedenfalls auf Grund der Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. T. in den ärztlichen Stellungnahmen vom 14. August und 16. Oktober 2005 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW als dauernd dienstunfähig habe ansehen dürfen. Danach ist die Klägerin wegen krankheitsbedingter Denk- und Affektstörungen nicht mehr in der Lage, ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Plausibilitätsprüfung als schlüssig, logisch und nachvollziehbar und die dagegen erhobenen Einwände als nicht durchgreifend erachtet. Die Klägerin setzt sich mit diesen Einschätzungen nicht konkret auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, welche Schlüssigkeitsmängel bei den besagten Stellungnahmen im Einzelnen bestehen sollen.

8

Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihre Dienstunfähigkeit zu Unrecht aus den von ihrem früheren Schulleiter bei ihr beobachteten Defiziten im Schulalltag hergeleitet, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die entsprechenden Erwägungen hat das Verwaltungsgerichts losgelöst von der ärztlicherseits festgestellten Dienstunfähigkeit angestellt. Selbst wenn die Beobachtungen des Schulleiters einen Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht zuließen, bliebe es bei den ärztlichen Feststellungen zur Dienstunfähigkeit, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend gestützt hat.

9

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Es ist kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel belegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Soweit die Klägerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht kein Gutachten zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit eingeholt habe, lassen ihre Ausführungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen.

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Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen.

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Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan. dass das Verwaltungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus gesehen gehalten war, eine erneute Begutachtung der Klägerin durch einen Sachverständigen herbeizuführen. Nach den Urteilsgründen hat es die oben erwähnten Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. T. als überzeugend und als hinreichende Grundlage für die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin angesehen. Vor diesem Hintergrund bestand aus seiner Sicht kein Anlass für eine weitere Begutachtung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).