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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 917/08·04.05.2009

Zulassungsantrag zu Übernahme in Beamtenverhältnis wegen Altersgrenze abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen die Versagung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Altersgrenze. Zentral ist die Bedeutung des Mangelfacherlasses vor dem Hintergrund der Altersregelung in § 52 LVO NRW. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzeigt; die Ausnahmeregel ist ohne die wirksame Altersgrenze nicht entscheidungserheblich. Das Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt; Kosten dem Land auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn die Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzeigt.

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Ein Vorbringen, das ausschließlich auf einer Ausnahmevorschrift (z. B. einem Mangelfacherlass) beruht, ist unbeachtlich, wenn diese Ausnahme ihrerseits die Wirksamkeit einer landesrechtlichen Norm voraussetzt, die sich als unwirksam erweist.

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Die Bekanntheit höchstrichterlicher Entscheidungen zur Unwirksamkeit einer landesrechtlichen Vorschrift macht die auf dieser Vorschrift beruhenden Ausnahmeregelungen für die Entscheidung unerheblich.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trifft die Kostenlast die unterliegende Behörde nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren kann nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 904/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihr das beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten Mangelfacherlasses gelte für sie nicht, da sie die Voraussetzungen des Erlasses nicht erfülle.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.

6

Das Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich mit den Voraussetzungen des Mangelfacherlasses und der darin festgelegten Altersgrenze befasst, geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze, ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren bedeutungslos.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).