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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 916/08·06.05.2009

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Altersgrenze bei Übernahme in Beamtenverhältnis abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Altersgrenze. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da aus der Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen. Insbesondere verfehlt das Vorbringen zur Anwendung des Mangelfacherlasses Wirkung, weil die zugrundeliegende Altersvorschrift unwirksam ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das Land.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen; Vorbringen zu Mangelfacherlass verfehlt Ziel, Urteil wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn aus der Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen.

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Vorbringen, das ausschließlich auf einer Ausnahmevorschrift (Mangelfacherlass) beruht, ist unbeachtlich, wenn die gesetzliche Hauptvorschrift, von der die Ausnahme ausgeht, unwirksam ist.

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Bekannt gewordene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Wirksamkeit einer landesrechtlichen Regelung betreffen, können die Erfolgsaussichten eines Zulassungsantrags ausschließen, wenn sie die rechtliche Grundlage des Vorbringens entkräften.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; trägt der Antrag keinen Erfolg, kann das beklagte Land die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3612/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihr das beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten Mangelfacherlasses gelte für sie nicht, da sie die Voraussetzungen des Erlasses nicht erfülle.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.

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Das Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich mit den Voraussetzungen des Mangelfacherlasses und der darin festgelegten Altersgrenze befasst, geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren bedeutungslos.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, ). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).