Anhörungsrüge wegen verkürzter Frist: keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der ehem. Stadtoberinspektor rügt die Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren, weil der Senat vor Ablauf der verlängerten Anhörungsfrist entschieden habe. Das Gericht hält eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für dargetan, da der Kläger keine neuen, entscheidungsrelevanten Einwendungen vorgebracht habe. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels darlegbarer entscheidungserheblicher Gehörsverletzung verworfen; Kläger trägt die Kosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur erfolgreich, wenn die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise dargelegt wird.
Allein die vorzeitige Entscheidung vor Ablauf einer Anhörungsfrist begründet keinen Erfolg der Anhörungsrüge, sofern keine substantiierten neuen Einwendungen vorgebracht werden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Die nachträgliche Wiederholung bereits vorgetragenen Vorbringens ersetzt nicht die rechtzeitige Möglichkeit der Anhörung und rechtfertigt ohne neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 VwGO; die Erhebung von Gerichtskosten kann gemäß §21 Abs.1 GKG unterbleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 731/10
Leitsatz
Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit erfolglose Anhörungsrüge eines Stadtoberinspektors a.D. gegen die (teilweise) Ablehnung der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 6 A 2855/12 – (Prozesskostenhilfe) hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Dem Kläger ist zwar die Gelegenheit zur Beantwortung der Verfügung der Berichterstatterin vom 25. Februar 2013 dadurch genommen worden, dass der Senat über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren entschieden hat, bevor die – nachträglich bis zum 5. April 2013 verlängerte – Frist abgelaufen war.
Es ist jedoch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der darin liegende Verfahrensmangel entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Mit seiner Anhörungsrüge vom 11. April 2013 hat der Kläger nichts dafür aufgezeigt, dass der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Aber auch seine – nach dem teilweise ablehnenden Beschluss über den Prozesskostenhilfeantrag – eingegangene Stellungnahme vom 5. April 2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn darin wiederholt der Kläger lediglich sinngemäß das bereits in seiner Zulassungsbegründung vom 23. Januar 2013 enthaltene Vorbringen; inhaltlich neue rechtliche Gesichtspunkte werden darin nicht aufgegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.