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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 881/07·18.01.2010

Streitwertbemessung bei Rückkehr aus Altersurlaub (§78e LBG NRW a.F.)

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung in einem Rechtsstreit um die Zulassung der Rückkehr aus dem nach § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. gewährten Altersurlaub. Es entschied, dass für solche Klagen die Grundsätze der Teilstatussachen anzuwenden sind und der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz der Dienstbezüge zu bemessen ist (Wertstufe bis 45.000 EUR). Der im Berufungsverfahren geschlossene Vergleich wurde wegen zusätzlicher Vereinbarungen höher bewertet (Wertstufe bis 65.000 EUR).

Ausgang: Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abgeändert: Wertstufe bis 45.000 EUR; Vergleichswert im Berufungsverfahren bis 65.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen betreffend die Zulassung der Rückkehr aus dem nach § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. gewährten Altersurlaub sind die Grundsätze zur Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen anzuwenden.

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Der Streitwert für Teilstatuspositionen bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus.

3

Im Falle eines Vergleichs sind gemäß § 52 Abs. 2 GKG für zusätzlich vereinbarte Verpflichtungen pauschale Beträge anzusetzen, die den Vergleichswert erhöhen.

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Die Festsetzung oder Erhöhung des Streitwerts wegen eines Vergleichs ist unabhängig davon, dass in einem anderen anhängigen Verfahren gesondert ein Streitwert zu bestimmen sein kann.

Relevante Normen
§ 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F.§ 47 Abs. 1 GKG§ 40 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG

Leitsatz

Bei Klagen betreffend die Zulassung der Rückkehr aus dem nach § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. gewährten Altersurlaub sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen anzuwenden.

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt; der Wert des im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleichs wird auf die Wertstufe bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 40, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten nur den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus ist in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -.

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Der vorliegende - durch Vergleich beendete - Rechtsstreit ist im Kern um die Frage geführt worden, ob die Klägerin die Aufhebung der ihr gemäß § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. gewährten Beurlaubung und damit die Zulassung der Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen kann. Es ist sachgerecht, die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen auch hier anzuwenden. Demgemäß ist, wie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 bereits erörtert worden ist, der Streitwert für beide Instanzen in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der erstrebten Dienstbezüge, mithin - ausgehend vom halben Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 EUR festzusetzen.

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Der im Berufungsverfahren geschlossene Vergleich ist mit einem höheren Betrag zu bewerten, weil zusätzlich für die dort unter Nr. 2 (Verpflichtung der Klägerin zur Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung) und Nr. 4 (Verpflichtung der Beteiligten, den beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 4 K 1025/07 anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären) getroffenen Vereinbarungen in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG jeweils ein Betrag von 5.000,00 EUR in Ansatz zu bringen ist. Dass, wie das beklagte Land einwendet, das Verwaltungsgericht im Verfahren 4 K 1025/07 einen gesonderten Streitwert festzusetzen hat, ist insoweit ohne Belang. Der Ansatz eines über die Wertstufe von bis zu 65.000,00 EUR hinausgehenden Betrages ist hingegen nicht gerechtfertigt. Nr. 3 des Vergleichs enthält nur eine Klarstellung der mit den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs ohnehin verbundenen Abwicklungsmodalitäten.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66

8

Abs. 3 Satz 3 GKG).