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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 858/16·15.03.2017

Zulassung der Berufung abgelehnt: An‑/Ablegezeiten der Feuerwehrkleidung keine Arbeitszeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtFeuerwehrrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das An‑ und Ablegezeiten von Feuerwehrdienstkleidung nicht als Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW) anerkennt. Die Berichterstatterin lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind. Das Gericht betont die Abgrenzung zwischen beamten‑ und arbeitsrechtlichen Maßstäben. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert bis 3.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt werden.

2

Die Frage, ob Zeiten des An‑ und Ablegens von Dienstkleidung Arbeitszeit sind, ist im Beamtenrecht anhand von Inhalt und Intensität der Beanspruchung und danach zu beurteilen, ob es sich um vorgeschriebenen Dienst handelt.

3

Arbeitsrechtliche Entscheidungen (z. B. des BAG) sind nicht ohne Weiteres auf beamtenrechtliche Fragestellungen übertragbar; unterschiedliche rechtliche Maßstäbe können zu abweichenden Ergebnissen führen.

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Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gehört die konkrete Darlegung einer bisher ungeklärten Rechtsfrage und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1540/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zeiten für das An- und Ablegen der Feuerwehrdienstbekleidung vor und nach dem Dienst seien keine Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW.

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Vgl. ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28.12 -, juris.

5

Die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch den Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 -, juris, nicht schlüssig in Frage gestellt. Die dortigen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die gänzlich andere Frage zu entscheiden, ob es sich bei den Zeiten für die Wege, die von Bus- und Straßenbahnfahrern zu Schichtbeginn zum Fahrzeug und nach Schichtende vom Fahrzeug zurückgelegt werden, zur verteilungsfähigen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören.

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Abgesehen davon sind der arbeitsrechtliche und der beamtenrechtliche Maßstab zur Beurteilung der Frage, was zur Arbeitszeit zu rechnen ist, unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zum An- und Ablegen der Polizeiuniform ausgeführt, dass es beamtenrechtlich darauf ankommt, ob es sich nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung um vorgeschriebenen Dienst handelt. Bei der wertenden Betrachtung der jeweiligen Interessen ist maßgeblich auf das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis abzustellen, das durch die umfassende Pflichtenbindung des Beamten einerseits und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits gekennzeichnet ist. Im Gegensatz dazu wird das Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Vertragsbeziehung bis in die Einzelheiten seiner Ausgestaltung durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt. Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, lässt folglich nicht darauf schließen, ob gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist.

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Vgl. ausführlich zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226 = juris, m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, www.bverwg.de/entscheidungen.

8

Diese Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

9

Schließlich ist die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung am Ende der Entscheidungsgründe nicht entscheidungserheblich („im Übrigen“), so dass das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wecken kann, worauf es aber ankommt.

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Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt schon nicht dar, welche konkrete Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist. Ferner erfordern die Darlegungsanforderungen – hier fehlende – Ausführungen dazu, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).