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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 857/20·24.01.2022

Zulassungsantrag zur Berufung im Einstellungserfolg wegen Zweifel an charakterlicher Eignung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Bewerber begehrt Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung. Zentral ist, ob das Verwaltungsgericht die Bewertung des Landes als fehlerhaft darstellte. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Erstentscheidung und weist den Zulassungsantrag zurück. Die Behördeneinschätzung stützte sich auf eine tragfähige Tatsachengrundlage, insbesondere frühere Drogenvorfälle und Suchtgefährdung.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden.

2

Bei der Eignungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst besteht ein Einschätzungsspielraum der Verwaltung; diese Weisungsfreiheit ist nur bei offensichtlichen Fehlern in der Tatsachengrundlage oder sachwidrigen Erwägungen zu beanstanden.

3

Vergangenes Drogenverhalten begründet allein keine automatische Ausschlusswirkung, kann aber die Prognose zur charakterlichen Eignung und Suchtgefährdung nachhaltig prägen.

4

Nachträgliche Nachweise von Drogenfreiheit heben nicht ohne Weiteres eine zuvor begründete negative Eignungsprognose auf, insbesondere wenn eine Suchtgefährdung nicht sicher ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 4051/18

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Bewerbers, der wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung nicht in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat beantragt, „das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP NRW vom 28. Oktober 2018 zu verpflichten, ihn zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW im Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zuzulassen“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Einstellungsbegehrens. Der angegriffene Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Die Einschätzung des beklagten Landes, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, sei unter Berücksichtigung des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe seine Prognose auf eine gesicherte und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Es habe weder sachwidrige Erwägungen angestellt noch allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Der Kläger habe unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und angegeben, regelmäßig Marihuana konsumiert zu haben. Wenn das beklagte Land auf dieser Basis die charakterliche Eignung des Klägers für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten in Frage stelle, sei der eingeräumte Spielraum nicht überschritten.

3

Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe während des Verwaltungsstreitverfahrens seine Drogenfreiheit belegt und seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei wiederhergestellt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Gegebenheiten berücksichtigt, aus ihnen aber - zu Recht - nicht gefolgert, dass die Grenzen des Einschätzungsspielraums des beklagten Landes überschritten sind. Die Bewertung des Klägers, die Entscheidung des beklagten Landes stehe „völlig außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit“, teilt der Senat nicht. Auch die Einschätzung des beklagten Landes, der Kläger habe durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Drogen ein verantwortungsloses Verhalten an den Tag gelegt, geht nicht, wie der Kläger meint, fehl. Allein der Umstand, dass - worauf der Kläger verweist - sein Verhalten lediglich mit einem Bußgeld und einem „geringen“ Fahrverbot von einem Monat geahndet worden ist, stellt diese Einschätzung nicht in Frage.

4

Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, die Annahme des beklagten Landes, er sei suchtgefährdet, so dass seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (überhaupt) nicht mehr in Betracht komme, erschließe sich nicht. Eine Suchtgefahr ist vom beklagten Land im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Frage thematisiert worden, ob eine dreijährige Sperrfrist ausgesprochen werden könne, nach deren Ablauf dem Kläger, soweit kein weiterer Drogenkonsum mehr stattgefunden habe, sein Fehlverhalten im Bewerbungsverfahren nicht mehr vorgehalten werde. Es hat im Schriftsatz vom 2. Juni 2019 abschließend ausgeführt, es sei im Falle des Klägers u. a. wegen der nicht auszuschließenden Suchtgefahr nicht angezeigt, eine dreijährige Sperrfrist auszusprechen. Überdies hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Frist, selbst wenn sie ausgesprochen würde, im Jahr 2020 auch noch nicht verstrichen sei. Hierauf beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht indes auch das Klagebegehren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).