Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen COVID‑19-Risiko abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, eine Überstellung in den Iran sei wegen erhöhten COVID‑19‑Risikos unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine konkreten, belegten Angaben zur Lage in seiner Heimatregion vortrug und die Voraussetzungen des § 78 AsylG nicht substantiiert darlegte. Zudem sei bei der Bewertung eines Infektionsrisikos die Zugehörigkeit zu Risikogruppen und der Einzelfall zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 AsylG setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht und konkret sowie den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt wird.
Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge reicht die bloße Behauptung abweichender Umstände nicht aus; der Antragsteller muss konkrete, begründete Informationsquellen oder Anhaltspunkte benennen, die eine wahrscheinliche Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz aufzeigen.
Die Frage eines erhöhten Infektions- bzw. Ansteckungsrisikos in einem Herkunftsstaat kann nicht verallgemeinernd ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beantwortet werden; es kommt auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an.
Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Infektion sind aktuelle Angaben zu Infektionszahlen, Erkrankungsschwere, Ansteckungsverdächtigen sowie zu ergriffenen Schutzmaßnahmen erforderlich.
Zitiert von (32)
21 zustimmend · 11 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6a K 3412/18.A
Leitsatz
Die Frage nach einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Heimatland des Asylbewerbers kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und damit grundsätzlich nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Es bedürfe - so wörtlich - der grundsätzlichen Klärung,
„ob eine Überstellung iranischer Staatsangehöriger in der derzeitigen Situation in die Islamische Republik Iran zulässig ist im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und Abs. des AufenthG“.
Aus den weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung ergibt sich, dass es dem Kläger um die gerichtliche Klärung jedenfalls der tatsächlichen Umstände geht, die für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevant sind, weil er der Auffassung ist, gerade der Iran sei besonders von der Corona-Krise betroffen und weise ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für die Bevölkerung auf.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 16. November 2017 - 19 A 2354/15.A -, S. 9 des Beschlussabdrucks.
Bei einer - wie hier - auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge reicht es nicht aus, lediglich die Behauptung aufzustellen, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 im Iran - vor allem in der Heimatregion des Klägers - darstellt, insbesondere wie viele Menschen sich dort mit dem zugrunde liegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wie vielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, und welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der iranische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat. Dieser Angaben bedarf es, um beurteilen zu können, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vom Kläger befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Fall seiner Rückkehr besteht.
Im Übrigen kann die Frage nach einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Iran nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beantwortet werden.
Vgl. zur Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe Robert Koch Institut (RKI), SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 7. Mai 2020, Ziffer 2. Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse (https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792body Text3; Stand 12. Juni 2020).
Es kommt stets auch auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).