Zulassungsantrag zur Berufung wegen Datenschutz- und Fürsorgepflichtverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem Ansprüche wegen angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße und Fürsorgepflichtverletzungen abgewiesen wurden. Das OVG verweigert die Zulassung, da der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegt. Auch besondere rechtliche/ tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung sind nicht dargetan. Eine Klageänderung im Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen datenschutz- und fürsorgepflichtbezogener Ansprüche als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine fristgemäße, substantiierte und auf schlüssigen Gegenargumenten beruhende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts voraus.
Die Auslegung eines Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB begründet weitergehende Verschwiegenheitspflichten nur dann, wenn sich solche Pflichten aus dem Wortlaut oder aus konkludentem Parteiwillen eindeutig ergeben.
Im Zulassungsverfahren ist ein behaupteter materieller Anspruch (z. B. Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO oder § 45 BeamtStG) nur zur Begründung eines Zulassungsgrundes geeignet, wenn die Antragsschrift die hierfür relevanten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen konkret und substantiiert darlegt.
Das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung; eine Erweiterung des Klagegegenstands (etwa um Löschungsanträge) ist im Zulassungsverfahren nicht zulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1354/21
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Studienrats, der ein Schmerzensgeld wegen datenschutzrechtlicher Verstöße des Dienstherrn beansprucht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bzw. aus § 45 BeamtStG zu. Eine unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bzw. eine Fürsorgepflichtverletzung sieht er darin, dass - zu ergänzen dürfte sein: zum Zweck der Erstellung der dienstlichen Beurteilung anlässlich einer Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt im Sommer 2017 - "Beurteilungsbeiträge des Herrn Y." - gemeint dürfte sein: des (damaligen) Schulleiters des T.-D.-Berufskollegs in X. - eingeholt worden sind. Dieser Beurteilungsbeiträge habe es zum einen "nicht mehr bedurft". Zum anderen seien die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden, denn sowohl Herr I. - gemeint dürfte sein: der damalige Schulleiter des L. Berufskollegs in W., OStD I. - als auch "die Bezirksregierungen" verstießen damit gegen die Verschwiegenheitspflichten aus dem unter dem 21.3.2012/29.3.2012 geschlossenen Vergleich.
Damit werden ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Dass es der Beurteilungsbeiträge "nicht mehr bedurft" hätte, ist allein mit Hinweis auf die "internen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums" nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Rechtsauffassung des Klägers, aus dem unter dem 21.3.2012/29.3.2012 im gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 2570/11 geschlossenen Vergleich folgten Verschwiegenheitspflichten, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, bei der Auslegung des Vergleichs entsprechend den in §§ 133, 157 BGB getroffenen Regelungen lasse sich eine solche Plicht nicht feststellen. Damals sei zwischen den Beteiligten des Vergleichs unter Ziffer 1 vereinbart worden, "die dienstliche Beurteilung vom 06.12.2010, 10.12.2010 sowie alle diese betreffenden wechselseitigen Schriftsätze werden spurlos aus der Personalakte von Herrn K. entfernt und vernichtet". Mit keinem Wort hätten die Beteiligten eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen, dass auch zukünftige Beurteilungsbeiträge - etwa über den der angefochtenen dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraum - nicht angefertigt und in die Personalakte übernommen werden dürften. Dafür, dass sich die Beteiligten hierüber konkludent geeinigt haben könnten, sei nichts ersichtlich. Dem setzt der Kläger, der es insoweit bei einem Hinweis auf den "Sinn des Vergleiches" belässt, nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit der Kläger daneben "ausdrücklich beantragt, die vorgenannten Daten aus den Akten zu löschen", und vorträgt, es bestehe ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, geht der Senat angesichts der Antragsformulierung nicht davon aus, dass damit der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erweitert werden soll. Im Übrigen wäre für die hierin liegende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO im Zulassungsverfahren kein Raum, weil dieses Verfahrens nur der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2019 - 1 A 1530/17 -, juris Rn. 8; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 91 Rn. 91, und Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 33, jeweils m. w. N.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Daneben wäre insoweit auch die Darlegung unzureichend. Der Kläger beschränkt sich hierzu auf die nicht weiter erläuterte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich bereits mit der Frage der Zuständigkeit schwer getan; ferner seien verschiedene Anspruchsgrundlagen wie ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflicht sowie aus der DSGVO zu prüfen, wozu die Rechtsprechung im Fluss sei. Mit diesen pauschalen Ausführungen sind besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache nicht dargetan.
3. Schließlich ist der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Zulassungsantrag ist weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß eine diesen Anforderungen entsprechende Frage zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).