Zulassung der Berufung wegen behaupteten Mobbings eines Beamten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Oberstudienrat) begehrte Schadensersatz wegen angeblicher Fürsorgepflichtverletzung durch „Mobbing“ und wollte besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt werden, als wäre er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß dargelegt seien. Insbesondere fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts; das Vorbringen erschöpfe sich weitgehend in Wiederholungen. Zugleich setzte das Gericht den Streitwert für beide Rechtszüge nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG (analog) auf bis zu 65.000 Euro fest.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt; Streitwert auf bis zu 65.000 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiiert-sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils; pauschale Rügen oder bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Mobbing im dienstlichen Kontext setzt ein systematisches, fortgesetztes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren voraus, das über gewöhnliche berufliche Konflikte hinausgeht; ob dies vorliegt, ist anhand einer objektiven Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Den objektiven Pflichtverstoß als Grundlage eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Fürsorgepflichtverletzung hat grundsätzlich der Beamte darzulegen und zu beweisen; ein Fehlverhalten von Bediensteten kann dem Dienstherrn zugerechnet werden.
Eine Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift regelmäßig nicht durch, wenn der anwaltlich vertretene Beteiligte in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt hat und sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste.
Begehrt ein Beamter Schadensersatz mit dem Ziel, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, ist der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG zu bestimmen.
Leitsatz
Erfolglose Klage eines Oberstudienrats auf Gewährung von Schadensersatz wegen einer Fürsorgepflichtverletzung in Gestalt des sog. Mobbings.
Begehrt der Kläger, den Dienstherrn zu verurteilen, ihn besoldungs- und versor-gungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht vorzeitig in den Ru-hestand versetzt worden wäre, ist für die Festsetzung des Streitwertes § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG maßgebend.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 65.000,00 Euro fest-gesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung in Gestalt des sog. Mobbings lägen nicht vor. Unter Mobbing werde ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehe und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen könne. Ob Mobbing vorliege, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Die materielle Beweislast für ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn, dem ein Fehlverhalten seiner Bediensteten analog § 278 BGB zuzurechnen sei, trage der Beamte, der einen Schadensersatzanspruch geltend mache. Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen seines ehemaligen Schulleiters L. seien überwiegend bereits ihrer Art und Intensität nach nicht geeignet, die Annahme von Mobbing zu rechtfertigen. Jedenfalls ließen sie ausnahmslos eine systematische und fortgesetzte Begehungsweise nicht erkennen.
Diese Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es bietet keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und die Tragweite der Verhaltensweisen des Schulleiters verkannt, so dass es zu dem falschen Ergebnis gekommen sei, es liege kein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren durch den Schulleiter vor. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und lässt insbesondere die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen des Schulleiters vermissen.
So lässt er unberücksichtigt, dass, wie das Verwaltungsgericht angemerkt hat, die Kollegen H. und N. in der vom stellvertretenden Schulleiter Q. formulierten und von ihnen ebenfalls unterschriebenen Stellungnahme vom 26. Februar 2008 ausgeführt haben, sich an eine Äußerung des Schulleiters des Inhalts, sie hätten den Kläger "zurechtbiegen" sollen, nicht erinnern zu können.
Der Schulleiter habe, so das Verwaltungsgericht weiter, dargelegt, dass der Kläger kostenlos einen Skipass habe in Anspruch nehmen können und dennoch die Kosten für einen Skipass zur Erstattung angemeldet habe. Es hat offen gelassen, ob der Schulleiter den Kläger in diesem Zusammenhang als Betrüger bezeichnet hat, und hat ausgeführt, selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht erkennbar, dass eine persönliche Kränkung oder Schmähung des Klägers vorläge, die das einer solchen Äußerung zu Grunde liegende sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde. Diese Ausführungen werden durch den unsubstanziierten Einwand des Klägers, die "Vorwürfe hinsichtlich der Skifreipässe" seien aber "eindeutig", nicht in Zweifel gezogen. Soweit er damit auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweisen will, verkennt er, dass dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Der Kläger macht erneut geltend, obwohl am Schuljahresende 2001/2002 ein Gespräch zwischen ihm, dem Schulleiter und dem stellvertretenden Schulleiter stattgefunden habe, in dem man sich wegen seiner Knieverletzung darauf geeinigt habe, dass er im Schuljahr 2002/2003 lediglich sechs Unterrichtsstunden im Fach Sport erteilen solle, sei er im neuen Stundenplan für vierzehn Unterrichtsstunden im Fach Sport eingeteilt worden. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger zugesagt worden ist, im Schuljahr 2002/2003 lediglich im Umfang von sechs Unterrichtsstunden das Fach Sport erteilen zu müssen, lässt dieses Vorbringen, wie bereits das Verwaltungsgericht bemerkt hat, schon deshalb kein Fehlverhalten des Schulleiters erkennen, weil für die Erstellung von Stundenplänen seinerzeit der stellvertretende Schulleiter zuständig gewesen ist. Es sei, so das Verwaltungsgericht, nicht im Ansatz erkennbar, weshalb Verhaltensweisen des stellvertretenden Schulleiters dem Schulleiter zuzurechnen sein sollten. Anhaltspunkte, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Gleiches gelte, so das Verwaltungsgericht weiter, für die vom Kläger reklamierten mehrfachen Stundenplanänderungen zu seinen Lasten, insbesondere für die Auferlegung sog. Springstunden, die ebenfalls in die Zuständigkeit des stellvertretenden Schulleiters gefallen seien. Es handele sich um übliche Vorkommnisse, die mit der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs zu tun hätten. Dass ausschließlich der Kläger von solchen Maßnahmen betroffen gewesen sei, habe er nicht substanziiert dargelegt. Hierfür gibt auch das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her. Der Einwand des Klägers, er habe "teilweise für 2 Stunden Unterricht am Tag" von M.----ringen nach C. fahren müssen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass er gegenüber anderen Kollegen gezielt benachteiligt worden ist.
Objektive Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe dadurch, dass er nicht mehr als Klassenlehrer eingesetzt worden ist, angefeindet, schikaniert oder diskriminiert werden sollen, sind nicht ersichtlich. Die Reduzierung von drei auf zwei Klassen beruhte auf den geringen Schülerzahlen. Auch die Reduzierung der Anzahl der Klassenlehrer ist damit sachlich begründet. Allein das Dienstalter des Klägers sowie der Umstand, dass er in der Vergangenheit "stets" als Klassenlehrer tätig war, belegen nicht, dass der Entzug der Tätigkeit als Klassenlehrer dem Zweck der Schikane oder Diskriminierung diente.
Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, auch der Vorwurf des Klägers, er sei im Dezember - mutmaßlich des Jahres 2002 - für das Schuljahr 2002/2003 kommentarlos aus dem Funktionsplan für den Bereich "N1. " herausgenommen worden, erweise sich als nicht tragfähig. Der Schulleiter habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe den seit langem erkrankten Kläger "aus dem Stundenplan" herausgenommen, weil er entgegen mehrfacher Ankündigungen seinen Dienst nicht wieder aufgenommen habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Das Vorgehen des Schulleiters weist nicht etwa schon deshalb eine schikanöse Tendenz auf, weil der Kläger, wie er geltend macht, die didaktische Jahresplanung für diesen Bereich erstellt hat.
Dem Vorbringen des Klägers sind nach wie vor auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Schulleiter ihn angefeindet, schikaniert oder diskriminiert hat, indem er ihn fachfremd eingesetzt hat. Soweit der Kläger anführt, andere Lehrkräfte seien in den Bereichen eingesetzt worden, für die diese im Gegensatz zu ihm weder eine entsprechende Ausbildung noch eine langjährige Erfahrung vorzuweisen hätten, lässt er außer Acht, dass dem durchaus organisatorische Erfordernisse zu Grunde liegen können und er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, einen Einsatz in von ihm favorisierten Unterrichtsfächern nicht beanspruchen kann. Soweit er anführt, der Schulleiter habe seine, des Klägers, Geringschätzung zum Ausdruck gebracht, indem er den fachfremden Einsatz angeordnet habe, lässt er unberücksichtigt, dass, worauf das beklagte Land im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, der fachfremde Einsatz eine übliche Vorgehensweise ist, um die verschiedenen Fächer mit dem vorhandenen Personal abzudecken.
Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen auch die eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Schulleiter habe die Ablehnung der vom Kläger beabsichtigten Klassenfahrt nach Prag sachlich und einleuchtend begründet, so dass hierin ebenfalls keine den Kläger bewusst und gezielt schikanierende Verhaltensweise liege. Der Kläger geht nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht hat ergänzt, dem Kollegen I. sei die vom Kläger beantragte Klassenfahrt schließlich genehmigt worden, nachdem eine Lösung zur Nachholung des ausgefallenen Unterrichts bei der Maurerklasse gefunden worden sei. Dass nicht der Kläger, sondern eine andere Lehrkraft nach Prag gefahren sei, sei schon darauf zurückzuführen, dass der Kläger nach seiner Krankmeldung vom 20. Februar 2003 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zum Dienst erschienen sei. Soweit der Kläger meint, die nachträgliche Genehmigung der Klassenfahrt indiziere dennoch die schikanöse Tendenz des Vorgehens des Schulleiters, ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es liege nach den hier vorliegenden Gegebenheiten kein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren, mithin kein Verhalten des Schulleiters vor, das als Mobbing zu bewerten sei, beruht auf einer gründlichen Auswertung des umfangreichen Akteninhalts sowie auf einer eingehenden Würdigung der maßgebenden Umstände, die auch in Anbetracht des weiteren Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Kläger verkennt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, eine objektive Betrachtungsweise anzustellen ist. Allein der Umstand, dass er - etwa aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung - Verhaltensweisen des Schulleiters als systematisch anfeindend, schikanierend oder diskriminierend empfunden hat, rechtfertigt nicht, wie er zu meinen scheint, den Schluss, dass die Verhaltensweisen des Schulleiters tatsächlich solcherart waren. Ferner irrt der Kläger, soweit er annimmt, der Umstand, dass seine psychische Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit den von ihm beanstandeten Verhaltensweisen des Schulleiters aufgetreten sei, zwinge zu dem Rückschluss, dass diese Verhaltensweisen als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu bewerten seien.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3
Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Der Kläger verfolgt mit seinen Klageanträgen bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nicht mehrere, sondern nur ein einziges Klagebegehren, das darauf gerichtet ist, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für ein solches Schadensersatzbegehren enthält das Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung. In Anbetracht der durch § 52 Abs. 5 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist jedoch die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden, die u.a. Streitigkeiten erfasst, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunktes angegriffen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, ZBR 2010, 41.
Durch § 13 Abs. 4 GKG a.F., nunmehr § 52 Abs. 5 GKG, hat der Gesetzgeber Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwertes in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten beseitigen wollen; das Kostenrisiko in Statusverfahren sollte kalkulierbar gemacht und die Kosten sollten in einem sozial gerechtfertigten Rahmen gehalten werden.
Vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 61 f.
Vor diesem Hintergrund verbieten es die in § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG enthaltenen rechnerischen Vorgaben mit den darin enthaltenen Pauschalierungen auch hier, auf die Regelungen des § 52 Abs. 1 oder 3 GKG zurückzugreifen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).