Zulassungsantrag zur Berufung verworfen wegen Fristversäumnis (§124a Abs.4 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, stellte den Antrag jedoch verspätet. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird versagt, da das Vertrauen auf einen Abvermerk bei fehlender Aktenkopie als sorgfaltswidrig anzusehen ist. Das Land hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Frist nach § 124a Abs. 4 VwGO; Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die für die Stellung des Antrags maßgebliche Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgte; bloße Nachlässigkeit oder sorgfaltswidiges Vertrauen in ungesicherte Angaben schließt Wiedereinsetzung aus.
Ein handschriftlicher Abvermerk über die Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses (sog. Abvermerk) begründet ohne weitere Überprüfung keinen sicheren Rückschluss auf das Zustellungsdatum und kann bei Fehlen der Kopie des Empfangsbekenntnisses als sorgfaltswidriges Verhalten der Behörde gewertet werden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 556/07
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das beklagte Land die für die Stellung des Antrags maßgebliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt hat.
Das vollständige Urteil ist dem beklagten Land am 5. Dezember 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags mit dem 5. Januar 2009 abgelaufen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erst am Mittwoch, dem 7. Januar 2008, also verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Dem beklagten Land kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht erfüllt sind. Aus den innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen ergibt sich nicht, dass es ohne sein Verschulden an der Einhaltung der für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung geltenden Frist gehindert war.
Es beruft sich darauf, dass versehentlich keine Kopie des Empfangsbekenntnisses zu den Akten genommen worden sei und der mit der Sache befasste Bedienstete wegen eines Vermerks auf der Sitzungsniederschrift von einer Zustellung am 8. Januar 2009 habe ausgehen müssen.
Damit ist nicht dargelegt, dass das beklagte Land die Frist unverschuldet versäumt hat. Dass der mit der Sache befasste Bedienstete auf den handschriftlichen Vermerk auf der Sitzungsniederschrift (EB ab 8.12.") vertraut hat, ist jedenfalls deshalb sorgfaltswidrig und damit schuldhaft, weil es sich um einen sogenannten Abvermerk" handelt, der lediglich die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bestätigt und keinen sicheren Schluss auf das Zustellungsdatum zulässt. Angesichts der in den Akten fehlenden Kopie des Empfangsbekenntnisses hätte er sich bei dem Ersteller des Vermerks erkundigen müssen, ob das darin angegebene Datum mit dem Datum der Zustellung identisch sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).