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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 738/12·06.02.2013

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Korrektheit des angefochtenen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend sind die überzeugende amtsärztliche Gesamtwürdigung der chronischen Erkrankungen und die nachvollziehbare Prognosebildung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt; Kostenlast beim Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Aufzeigen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße abweichende Einzelmeinungen genügen nicht.

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Ein amtsärztliches Gutachten kann die Dienstunfähigkeit überzeugend feststellen, auch wenn behandelnde Privatärzte zu anderen Bewertungen gelangen, sofern das Gutachten die Gesamtwirkung mehrerer Erkrankungen und deren Wechselwirkungen darlegt.

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Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist es zulässig, auf in der Vergangenheit festgestellte krankheitsbedingte Ausfallzeiten und daraus abgeleitete Prognosen zurückzugreifen; solche retrospektiven Befunde sind prognosebegründend.

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Der Kläger hat substantiiert darzulegen, welche konkreten Untersuchungen oder Anhaltspunkte die amtsärztliche Beurteilung als fehlerhaft erscheinen lassen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 LBG NRW§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2197/09

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 verfügte Zurruhesetzung des Klägers weder an formellen noch an materiellen Fehlern leide. Die Beklagte sei auf der Grundlage der von ihr eingeholten amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 LBG NRW sei. Die gutachterliche Einschätzung des Gesundheitsamtes des Kreises T.         vom 7. Juli 2009, der Kläger sei dauerhaft unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten, sei – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung – überzeugend und nachvollziehbar. Die Einwände des Klägers gegen die amtsärztlichen Feststellungen griffen nicht durch.

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Diese ausführlich begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Der Kläger ist der Ansicht, die amtsärztlichen Ausführungen seien nicht geeignet, seine Dienstunfähigkeit festzustellen. Zur Begründung, wendet er ein, die Amtsärztin habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Privatärzte – abweichend von den amtsärztlichen Feststellungen – zu der Auffassung kämen, es liege keine Dienstunfähigkeit vor. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht verständlich, weil die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2009 ausdrücklich auf die Berichte der den Kläger behandelnden Fachärzte (Bericht aus der Fachklinik Bad C.        vom 4. Mai 2009, Bericht aus dem St. B.        -Hospital vom 23. April 2009, Entlassungsbericht aus dem Q.    -Hospital P.       vom 23. Januar 2009 sowie nephro-logischer Bericht von Frau Dr. Q1.        vom 25. Oktober 2008) als "Grundlagen der Beurteilung" Bezug nimmt. Auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2009 bezieht sie – im Zusammenhang mit ihrer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers – eine Bescheinigung aus dem St. B.        -Hospital vom 6. August 2009 und ein ärztliches Attest von Frau Dr. med. Q1.        vom 15. August 2009 mit in ihre Einschätzung ein. Der Umstand, dass die Amtsärztin (gleichwohl) bei ihrer Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers zu einem anderen Ergebnis kommt als die den Kläger behandelnden Privatärzte, stellt die Plausibilität des amtsärztlichen Gutachtens nicht in Frage. Eine abweichende Einschätzung kann schon daraus folgen, dass die behandelnden Privatärzte regelmäßig nicht in gleicher Weise mit den (besonderen) Anforderungen der verschiedenen Ämter des öffentlichen Dienstes vertraut sind. Hier erklärt sich die abweichende Beurteilung allerdings insbesondere daraus, dass die Amtsärztin, wie das Verwaltungsgericht bereits umfassend aufgezeigt hat (vgl. S. 17-19 der Urteilsabschrift), die Bejahung der Dienstunfähigkeit – in nachvollziehbarer Weise (vgl. dazu auch unten) – auf das gesamte schwere chronifizierte Krankheitsbild sowie die sich aus den verschiedenen Krankheiten ergebenden Wechselwirkungen gestützt hat, die privaten Fachärzte hingegen ihre Aussagen zur Dienstfähigkeit vornehmlich im Hinblick auf die in ihr Fachgebiet fallende einzelne Erkrankung getroffen haben.

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Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die Amtsärztin bei ihrer Begutachtung im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers von falschen medizinischen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Amtsärztin habe keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, hat bereits das Verwaltungsgericht an Hand der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes (Beiakte Heft 4), die ein Untersuchungsprotokoll über die amtsärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2009 enthält, entkräftet. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch klägerseitig aufgezeigt, welche Untersuchungen die Amtsärztin (zusätzlich) noch hätte vornehmen müssen.

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Auch der ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Nephrologie, Frau Dr. med. Q1.        (vom 15. August 2009), lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die amtsärztliche Stellungnahme auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen könnte. Denn die darin enthaltenen, vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung angeführten Aussagen, es bestehe "keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" und "in einer arbeitsmedizinischen Begutachtung wäre eine ganztägige mittelschwere Arbeit zumutbar", sind ausdrücklich auf die "nephrologische Sicht" beschränkt.

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Der Vortrag des Klägers, das amtsärztliche Gutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil "Tatsache" sei, dass er "keine schwere Lungenentzündung erlitten" habe, ist nicht geeignet, die gegenteilige, näher begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen geht an dem Arztbericht der Fachklinik für Innere Medizin (Q.    -Hospital P.       ) vom 3. Februar 2009 vorbei, der auf S. 3 die von dem Verwaltungsgericht zitierten Aussagen enthält. Dass diese unzutreffend wären oder Anlass zu weiteren Untersuchungen hätten geben müssen, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.

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Der Kläger beanstandet weiter, die amtsärztliche Stellungnahme argumentiere ausschließlich vergangenheitsorientiert, weil sie regelmäßig auf die großen Ausfallzeiten des Klägers hinweise und nicht erkennbar sei, woraus sich die negative Zukunftsprognose ergebe. Mit diesem Vorbringen verkennt er zunächst, dass es gerade das Wesen einer Prognose ist, aufgrund in der Vergangenheit eingetretener bzw. festzustellender Tatsachen unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten auf die (individuelle) Fortentwicklung in der Zukunft zu schließen. Die Geschehnisse der Vergangenheit können daher schon denklogisch bei der Erstellung einer Prognose nicht ausgeblendet werden. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtsärztin die erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in den vier der Begutachtung vorausgegangenen Jahren bei ihrer Einschätzung – neben den in der Vergangenheit und gegenwärtig festzustellenden Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen – mit in den Blick genommen hat. Dass – in Zusammenschau mit dem Krankheitsverlauf insgesamt – gerade auch der Umfang der Fehlzeiten regelmäßig Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung der Dienstfähigkeit zulässt, liegt auf der Hand. Dieser Gedanke hat im Übrigen auch in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Niederschlag gefunden, der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ebenfalls die Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate) mit heranzieht. Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, das amtsärztlichen Gutachten lege nicht hinreichend dar, woraus sich die negative Prognose ergebe, ist angesichts der umfangreichen Ausführungen zu den aus den verschiedenen Diagnosen und Krankheitsbildern entwickelten Abschätzungen für die künftige Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers im Gutachten vom 7. Juli 2009 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September 2009 und 25. März 2010 nicht verständlich.

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Es ist ferner nichts dagegen zu erinnern, dass die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit auf "ein schweres chronifiziertes Gesamtkrankheitsbild, bestehend aus Erkrankungen, denen eine isolierte Betrachtung nicht gerecht werde", gestützt worden ist. Das Vorbringen des Klägers, der das Vorliegen mehrerer chronischer Krankheiten ausdrücklich nicht in Abrede stellt, die Erkrankungen seien "in zeitlicher Sequenz" aufgetreten, greift zu kurz. Es berücksichtigt – auch wenn die akuten Krankheitsphasen jeweils zeitlich nacheinander gelegen haben mögen – nicht hinreichend, dass die verschiedenen Erkrankungen, wie etwa die koronare Herzerkrankung, die langjährige Schuppenflechte oder die chronische Niereninsuffizienz im Stadium 3, nicht vollkommen folgenlos ausheilen bzw. sogar weiter bestehen bleiben. In Bezug auf die Krankheitsbilder des Klägers wird dazu in dem amtsärztlichen Gutachten vom 7. Juli 2009 bzw. den ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September 2009 (S. 2) und vom 25. März 2010 (S. 2) nachvollziehbar dargelegt, dass gleichwohl Auswirkungen (akut überstandener) Erkrankungen bestehen bleiben, Krankheitswechselwirkungen auftreten oder Erkrankungen (etwa Niereninsuffizienz) Einfluss auf die Medikationsmöglichkeiten anderer Krankheitsbilder haben. Für den weiter erhobenen Einwand des Klägers, seine Erkrankungen hätten keine Auswirkungen (mehr), ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Im Hinblick auf den bereits 2008 erlittenen Herzinfarkt hat die Amtsärztin nachvollziehbar ausgeführt, dass nach einem Herzinfarkt eine die Funktion des Herzens beeinträchtigende Narbe entstehe und insbesondere die mit einer Veränderung der Herzkranzgefäße einhergehende koronare Herzerkrankung, die auch Ursache des Herzinfarkts gewesen sei, bestehen bleibe. In diesem Zusammenhang gibt der Kläger selbst an, nach wie vor Medikamente gegen den Bluthochdruck einzunehmen. Hinzukommen ausweislich der Anamnese im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 3. Juni 2009 (vgl. Untersuchungsprotokoll vom 17. Juni 2009) Medikamente gegen erhöhte Blutfettwerte sowie zur Blutverdünnung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).