Keine Berufungszulassung: Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit verjährt
KI-Zusammenfassung
Ein Oberbrandmeister beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Freizeitausgleich bzw. hilfsweise Geldentschädigung für über 48 Wochenstunden geleistete Dienste (2001–2003) abgelehnt hatte. Streitpunkt war v.a. die Verjährung und ein behaupteter Einredeverzicht des Dienstherrn ab dem „Stichtag“ 1.1.2004. Das OVG sah keine Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO), weil der Anspruch spätestens Ende 2006 verjährt war und weder Hemmung noch ein Verzicht für Altfälle vorlag. Die Berufung auf Verjährung sei auch nicht treuwidrig; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen verjährter Ausgleichsansprüche abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt wird und vorliegt; maßgeblich ist das Vorbringen im Zulassungsverfahren.
Ein Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist; ist diese abgelaufen und wird die Einrede erhoben, steht dies einer gerichtlichen Verpflichtung entgegen.
Ein behördlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; eine zeitliche Beschränkung auf ab einem Stichtag entstehende Ansprüche erfasst regelmäßig keine zuvor entstandenen Ansprüche.
Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen setzt voraus, dass zwischen Gläubiger und Schuldner tatsächlich Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen schweben; eine bloße Ablehnung des Anspruchs genügt hierfür nicht.
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil der Dienstherr in begrenztem Umfang auf die Einrede für künftig entstehende Ansprüche verzichtet; der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung gebietet die Einredeerhebung nur im Regelfall.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2810/13
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Zu einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten „Stichtag“ zu verzichten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne von der Beklagten weder einen Freizeitausgleich (im Umfang von 810 Stunden) noch hilfsweise einen finanziellen Ausgleich (in Höhe von 9.128,70 €) für die Zuvielarbeit verlangen, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe. Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei zwar dem Grunde nach entstanden. Einer hierauf bezogenen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten stehe jedoch entgegen, dass der Anspruch, für den gem. § 195 BGB bzw. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt sei (§ 199 BGB) und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch geltend mache. Die Verjährung sei nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden, da der Kläger unter dem 10. Dezember 2003 die Gewährung eines Ausgleichs lediglich beantragt, nicht aber den für eine Hemmung erforderlichen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) eingelegt habe. Auch nach § 203 BGB sei keine Verjährungshemmung eingetreten, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Verhandlungen im Sinne dieser Regelung geschwebt hätten. Die Verjährung der Ansprüche sei ferner nicht nach § 205 BGB gehemmt. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, hätten die Beteiligten nicht getroffen. Auch sei die Beklagte an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert. Bei einer an den Rechtsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung könne der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Textpassage kein entsprechender Bedeutungsgehalt entnommen werden. Darin habe die Beklagte nämlich nur einen auf die Ausgleichsansprüche beschränkten Verzicht erklärt, die in der Zeit ab dem 1. Januar 2004 entstanden seien. Mangels eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn sei der Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Schließlich sei sie als sog. intendierte Ermessensentscheidung auch ohne Begründung nicht ermessensfehlerhaft.
Diese eingehend begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der streitige, auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtete Anspruch verjährt sei.
Es werden zunächst keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Beklagte sei an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert gewesen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die maßgebliche Erklärung der Beklagten in dem Bescheid vom 5. Januar 2004 lasse allein die Interpretation zu, dass von dem Einredeverzicht alle Ansprüche erfasst seien, die zum 1. Januar 2004 noch nicht verjährt gewesen seien; die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erklärung beziehe sich lediglich auf ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche, sei zu eng.
Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 5. Januar 2004, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003, „den zu leistenden Bereitschaftsdienst (…) in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und die über 48 Stunden wöchentlich geleistete Dienstzeit in vollem Umfang abzugelten“, abgelehnt hatte, folgenden abschließenden Absatz angefügt:
„Ich erkläre mich aber für die Zeit ab 01.01. 2004 bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit (gilt für Beamte) oder der Arbeitsgerichtsbarkeit (gilt für Angestellte) Ansprüche bewirken, die über das derzeitige Recht hinausgehen.“
Dabei mag eine allein auf den Wortlaut dieser Erklärung beschränkte Betrachtung die vom Kläger angenommene Auslegung, auch wenn sie das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise als weniger naheliegend angesehen hat, nicht ausschließen. Die mit der Auslegung des Klägers verbundene Erstreckung des Einredeverzichts auch auf vor dem 1. Januar 2004 entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche würde allerdings die Begleitumstände der Erklärung nicht hinreichend berücksichtigten, die bei der am sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu orientierenden Auslegung (Rechtsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB) ebenfalls mit in den Blick zu nehmen sind.
Mit der dem Einredeverzicht vorangestellten Verfügung vom 5. Januar 2004 wird der Antrag des Klägers auf „volle Abgeltung“ der über 48 Stunden wöchentlich hinausgehenden (Bereitschafts-)Dienstzeiten abgelehnt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die Beklagte – jedenfalls implizit – zwischen (möglichen) Abgeltungsansprüchen für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit und künftigen Ansprüchen. Denn sie stützt die Ablehnung darauf, dass mangels einer Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG, auf der die vom Kläger angeführten Urteile des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – basierten, (derzeit) keine nationale Rechtsgrundlage vorliege und damit auch keine Abgeltungsansprüche für in der Vergangenheit bereits geleistete Zuvielarbeit bestünden. Zugleich verweist sie (für die Zukunft) aber auf eine durch die EU-Kommission angeregte Änderung der Richtlinie sowie eine parallel dazu ergriffene Initiative des Bundesgesetzgebers zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, die im Frühjahr 2004 in einen Änderungsvorschlag zum Arbeitszeitgesetz münden solle. Die Beklagte bringt damit zum Ausdruck, dass sie für den vergangenen Zeitraum (von 2001 bis 2003) bereits mangels einer Rechtsgrundlage Ausgleichsansprüche für ausgeschlossen hält. Für die Zukunft hingegen schließt sie eine Anspruchsberechtigung nicht aus, sieht allerdings mit Blick auf die weiteren Entwicklungen in der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung offenbar noch – vor einer weiteren Bescheidung abzuwartende – Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die in dem Einredeverzicht angegebene zeitliche Grenze (1. Januar 2004) maßgeblich daran anknüpft, ob (mögliche) Ansprüche vor oder nach diesem Zeitpunkt entstehen bzw. entstanden sind. Die nach Auffassung der Beklagten für zukünftige Ansprüche zu erwartende gesetzliche und gerichtliche Klärung und der damit verbundene Zeitablauf sollen sich auch dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn er insoweit keine weiteren Verfahren anstrengt bzw. Rechtsmittel einlegt.
Der vom Kläger eingewandte Umstand, die Beklagte hätte die Verzichtserklärung klarer formulieren können, hat für sich gesehen nicht zur Folge, dass die Erklärung zwingend im Sinne des Klägers ausgelegt werden müsste. Ein Rechtsgrundsatz, dass sich unklare (aber einer Auslegung zugängliche) Formulierungen stets zu Lasten des Erklärenden auswirken müssten, existiert nicht. Das weitere Vorbringen des Klägers, aus seinem Antrag gehe hervor, dass es ihm – in Anknüpfung an die weitreichenden Entscheidungen des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – zur Abgeltung von Bereitschaftsdiensten – gerade um die Abgeltung der in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleisteten Zuvielarbeitsstunden gegangen sei, verlangt keine abweichende Einschätzung. Denn die Beklagte ging – wie oben dargestellt – davon aus, dass gerade diese Ansprüche mangels nationaler Rechtsgrundlage nicht bestünden, wollte aber mit dem Einredeverzicht sicherstellen, dass der Kläger – auf der Grundlage der zu erwartenden künftigen rechtlichen Regelungen – mit weiteren Ansprüchen nicht wegen deren Verjährung ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen wäre die ausdrückliche zeitliche Einschränkung des Einredeverzichts gerade dann überflüssig, wenn man sie im Sinne des Klägers verstünde. Der Bezeichnung des „Stichtags“ 1. Januar 2004 käme dann nämlich in keiner Hinsicht eine einschränkende Wirkung zu: Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (aus den Jahren 2001 bis 2003) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt.
Die vom Kläger angestellten Erwägungen dazu, innerhalb welcher Zeiträume die Verjährung der Ansprüche drohten, geben hier nichts dafür her, wie die Verzichtserklärung der Beklagten zu verstehen ist. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Ansprüche als nächstes, nämlich zum 31. Dezember 2004, verjähren würden, nicht herleiten, dass sich der Einredeverzicht auch und gerade auf diese Ansprüche beziehen müsste. Vielmehr musste der Kläger davon ausgehen, dass er hinsichtlich dieser Ansprüche Rechtsmittel werde einlegen müssen, da sie – wie von ihm beantragt – mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bedacht und durch diesen abgelehnt worden waren.
Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht keine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB angenommen hat. Dafür, dass – wie diese Regelung für eine Verjährungshemmung voraussetzt – zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt haben, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts ersichtlich. Weshalb aus dem Umstand, dass die Beklagte den Antrag zwar abgelehnt, aber für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben hat, folgen soll, dass Verhandlungen „fortdauerten bzw. schwebten“, ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für die Durchführung von Verhandlungen gerade auch über die in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003 entstandene Ansprüche benennt der Kläger nicht.
Der Hinweis auf die Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Insbesondere folgt daraus keine Verpflichtung der Beklagten, (Vergleichs-)Verhandlungen zu führen. Vielmehr hat der Anspruchsberechtigte im Fall einer rechtswidrigen Bescheidung oder einer sonstigen rechtswidrigen Maßnahme die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
Dem Zulassungsvorbringen sind schließlich auch keine tragfähigen Gründe dafür zu entnehmen, dass die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig ist. Die vom Kläger ausgemachte Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Er meint, wenn der Dienstherr nach Auffassung des Verwaltungsgerichts regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet sei, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen, hätte die Beklagte auch für die ab dem 1. Januar 2004 entstehenden Ansprüche nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten können. Der Kläger verkennt mit diesem Einwand, dass auch unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung weder die Erhebung der Verjährungseinrede in jedem Fall zwingend ist noch jedwede Erklärung eines Einredeverzichts von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr gebietet dieser Grundsatz lediglich „im Regelfall“ die Erhebung der Verjährungseinrede. Dass hier überdies nachvollziehbare Gründe für einen (zeitlich eingegrenzten) Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bestanden, folgt bereits aus den obigen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).