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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 725/05·20.12.2006

Zulassung der Berufung gegen LVO-Höchstaltersgrenze abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtLaufbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf mit der Rüge, die in §§ 6 Abs.1, 52 Abs.1 LVO NRW geregelte Höchstaltersgrenze verstoße gegen Verfassungsrechte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Die Altersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar; Ausnahmen wegen Geburt/Betreuung seien abschließend in der LVO geregelt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten, Urteil des VG wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darzulegen; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

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Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage konkret zu formulieren und zu begründen, warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

3

Eine in einer Landeslaufbahnverordnung festgelegte Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nicht per se verfassungswidrig; zeitliche Ausnahmen für Verzögerungen des beruflichen Werdegangs wegen Geburt oder Betreuung sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie die Verordnung sie ausdrücklich regelt.

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Der Umstand, dass andere Bundesländer abweichende Altersgrenzen kennen, begründet für sich allein keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer niedrigeren Altersgrenze.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW§ Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 6 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1036/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass die in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren mit höherrangigem Recht vereinbar sei. In welchem zeitlichen Umfang ein Überschreiten dieser laufbahnrechtlichen Altersgrenze auf Grund von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs wegen der Geburt oder der Betreuung eines Kindes unschädlich sei, werde in § 6 Abs. 1 LVO NRW ausdrücklich und abschließend bestimmt.

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Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Es erschöpft sich in der Behauptung, die Höchstaltersgrenze stehe im Widerspruch zu den in den Art. 2, 3 und 6 GG enthaltenen Verfassungsgeboten. Welche Verfassungsgebote damit konkret gemeint sind und worin genau der behauptete Widerspruch bestehen soll, lässt sich dem Zulassungsvorbringen allerdings nicht entnehmen. Der bloße Hinweis darauf, dass im Bundesland Hessen eine höhere Altersgrenze für die Einstellung beziehungsweise die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gelte als in Nordrhein-Westfalen, gibt für die Bewertung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nichts her. Allein der Umstand, dass die fragliche Altersgrenze in einem Bundesland höher ist als in einem anderen, lässt nicht darauf schließen, dass die niedrigere Altersgrenze verfassungsrechtlich bedenklich ist. Soweit im Zulassungsantrag ausgeführt ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze auf diejenigen Frauen, die mehr als die in den genannten Regelungen aufgeführte Anzahl von Kindern zur Welt gebracht hätten, eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle, vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht von einer bestimmten Anzahl von Kindern, sondern von einem oder mehreren Kindern ausgeht, ist auch im Übrigen nicht erkennbar, welche Sachverhalte nach Auffassung der Klägerin im Zusammenhang mit der Anwendung der Höchstaltersgrenze zu ihren Lasten willkürlich gleich oder willkürlich ungleich behandelt werden.

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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, denn er benennt weder eine für die Entscheidung des Falles erhebliche Tatsachenfrage noch formuliert er eine konkrete Rechtsfrage, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme.

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Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht benannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).