Zulassungsantrag abgelehnt: Erkrankung ist kein zwingender dienstlicher Grund (§61 LBG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Mehrarbeitsvergütung. Streitpunkt war, ob seine Erkrankung einen "zwingenden dienstlichen Grund" i.S.v. §61 Abs.2 LBG NRW darstellt, der einen Ausgleich durch Dienstbefreiung ausschließt. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag: Erkrankungen sind persönliche Gründe und fallen nicht unter die dienstliche Organisation als zwingender Grund. Auch eine behauptete Verursachung durch den Dienstherrn ändere daran nichts.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Mehrarbeitsvergütung mangels Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mehrarbeitsvergütung nach §61 LBG NRW setzt voraus, dass ein Ausgleich durch Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
Eine Erkrankung des Beamten begründet nicht allein einen "zwingenden dienstlichen Grund" i.S.v. §61 Abs.2 LBG NRW.
Zwingende dienstliche Gründe betreffen die dienstliche Organisation und den Personaleinsatz; persönliche Hindernisse des Beamten gehören nicht hierzu.
Selbst eine dienstherrenseitige Mitverursachung der Erkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Gewährung zeitnaher Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich war.
Für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1452/13
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichene Mehrarbeit abgewiesen worden war.
Eine Erkrankung des Beamten ist unabhängig von ihrer Ursache kein einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung vermittelnder „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinne des § 61 Abs. 2 LBG NRW bei einem unterbliebenen Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.828,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung von 1.828,00 Euro für geleistete
Mehrarbeitsstunden bzw. auf Neubescheidung seines Antrags auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung habe. Gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW dürfe eine Mehrarbeitsvergütung nur gezahlt werden, wenn eine Dienstbefreiung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Daran fehle es hier, weil der Kläger aufgrund seiner Erkrankung und damit aus persönlichen, nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegenden Gründen an der (fristgerechten) Dienstbefreiung gehindert gewesen sei. Dahingestellt bleiben könne daher, ob die Ausgleichsansprüche für die vom Kläger im Zeitraum von Januar 2005 bis zum 6. August 2007 geleisteten Mehrdienststunden verjährt seien.
Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht erkennen, dass die Dienstbefreiung – wie in § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW für die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit vorausgesetzt – aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen ist.
Der Kläger beruft sich darauf, dass seine Erkrankung ihren ausschließlichen Grund in der Sphäre des Dienstherrn gehabt habe, da dieser seinerseits Strafanzeigen frei erfunden und vermeintliche Disziplinarvergehen initiiert habe. Mit diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen wird bereits nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Erkrankung des Klägers tatsächlich ausschließlich durch den Dienstherrn veranlasst war. Aber auch dann, wenn ein Verhalten des Dienstherrn für die Erkrankung des Klägers (mit) ursächlich gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass die zeitnahe Gewährung eines Freizeitausgleichs bzw. einer Dienstbefreiung „aus zwingenden dienstlichen Gründen“ unterblieben ist. Zwingende dienstliche Gründe stehen der Dienstbefreiung entgegen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde. Die fehlende Möglichkeit der Gewährung eines Freizeitausgleichs muss ihre Ursache also in den aus der sachgerechten Aufgabenerfüllung folgenden dienstlichen Abläufen und der dienstlichen Organisation sowie den damit verbundenen Anforderungen an den Personaleinsatz haben.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris, Rdnr. 36, m.w.N.
Dies ist hier unabhängig von der Krankheitsursache nicht der Fall.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Der Kläger macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, „weil das VG Minden in seinem vorgenannten Urteil lediglich auf eine Erkrankung des Klägers hinweist, ohne indes näher drauf einzugehen, dass dessen Erkrankung in der Sphäre des Beklagten ihren ausschließlichen Grund hat“. Soweit mit diesem Vortrag überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, lässt sich diese auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
Auf das Vorbringen des Klägers zur Verjährung kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht es ausdrücklich dahinstehen lassen hat, ob die für die von Januar 2005 bis zum 6. August 2007 geleisteten Mehrarbeitsstunden geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).