Zulassungsantrag abgelehnt: fehlende Darlegung ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht hinreichend auf die entscheidungstragenden Feststellungen und Rechtssätze des Verwaltungsgerichts eingegangen war. Pauschale Wiederholungen erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantierter Darlegung ernstlicher Zweifel abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Zweifel bestehen.
Der Antragsteller muss die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; bloße Pauschalbehauptungen oder die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht.
Das Berufungsgericht soll anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung ohne weiteres Aufarbeiten der Vorinstanzakten seine Überzeugung bilden können; der Zulassungsantrag muss deswegen konkret und fokussiert sein.
Eine Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 238/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich - um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der P. S. vom 2. Januar 2006 zu eigen gemacht. Ergänzend hat es angenommen, dass die Voraussetzungen für die psychiatrische Untersuchung des Klägers, deren Ergebnisse seiner Zurruhesetzung zu Grunde liegen, gegeben waren. Die Einwände des Klägers gegen die Untersuchung seien nicht substanziiert und zudem nicht überprüfbar, weil er die untersuchenden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Seine Selbsteinschätzung und der urologische Bericht des Prof. Dr. S. stellten weder den Inhalt der amtsärztlichen Gutachten, die eine psychische Erkrankung diagnostizierten, noch die Sachkunde der untersuchenden Ärzte schlüssig in Frage.
Auf die Ausführungen in dem besagten Widerspruchsbescheid und die Ergänzungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht ein, sondern verweist auf seine Ausführungen im Verfahren erster Instanz. Das reicht für eine Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die dargelegten Gründe sollen das Berufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.
Der darüber hinaus erhobene Einwand des Klägers, die Amtsärztin Dr. G. habe lediglich eine "Zurruhesetzung" für eineinhalb Jahre und eine Nachuntersuchung im Sommer 2006 empfohlen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu wecken. Die Amtsärztin hatte ausgeführt, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig sei und die Nachuntersuchung auf eine mögliche Reaktivierung abziele.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).