Zulassung der Berufung gegen Ablehnung des Laufbahnwechsels nach §62 LVO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, bislang Technische Lehrerin (A11), begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wechsel in das Lehramt Sekundarstufe II für Fachschulen. Streitfrage ist, ob sie die nach §62 Abs.1 LVO erforderliche vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit erbracht hat. Das OVG verneint dies: die Höhere Fachschule gilt nicht als gleichstehende Hochschule und die Fortsetzung der Lehrtätigkeit im Schuldienst erfüllt nicht die außerhalb des Schuldienstes geforderte Tätigkeit. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Ablehnung des Laufbahnwechsels gemäß §62 LVO abgelehnt; Kosten trägt die Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.
§62 Abs.1 LVO verlangt neben einer abgeschlossenen für die Fachrichtung geeigneten Hochschulausbildung eine nach der Ersten Staatsprüfung mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und laufbahngeeignete hauptberufliche Tätigkeit.
Eine der in §62 Abs.1 LVO geforderten hauptberuflichen Tätigkeit muss außerhalb des Schuldienstes ausgeübt worden sein; eine Fortsetzung der Lehrtätigkeit im Schuldienst genügt insoweit regelmäßig nicht.
Eine Höhere Fachschule ist keiner Universität oder technischen Hochschule gleichstehend und kann daher die Voraussetzung der vollwertigen Hochschulausbildung nach §62 Abs.1 Nr.1 LVO nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8110/96
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.689,49 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Die Klägerin - Technische Lehrerin an einer berufsbildenden Schule der Besoldungsgruppe A 11 LBesO - strebt einen Wechsel in die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen an. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine dahingehende Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen; die ablehnende Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung D. sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) für den Laufbahnwechsel erforderliche Tätigkeit nicht ohne nennenswerte Unterbrechungen für vier Jahre ausgeübt habe. Dem tritt die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen; sofern es darauf ankomme, ob die von ihr ausgeübte Tätigkeit überhaupt eine Vorbildung im Sinne des § 62 Abs. 1 LVO darstelle, verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Gemäß der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 62 Abs. 1 LVO besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen auch, wer
1. das für die Fachrichtung erforderliche Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossen,
2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt
hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat nach Bestehen der Prüfung die in Nr. 2 des § 62 Abs. 1 LVO bezeichnete Tätigkeit nicht ausgeübt. Prüfung in diesem Sinne war die von ihr nach einem Studium an der Universität D. am 19 bestandene Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Der Abschluss ihrer Ausbildung an der Höheren Fachschule für Sozialpädagogik in im Jahre 19 , der sie zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" berechtigte, scheidet insoweit aus. Die Höhere Fachschule war keine einer Universität oder einer technischen Hochschule gleichstehende Hochschule. Nach der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II arbeitete sie wie zuvor als Technische Lehrerin an einer berufsbildenden Schule in M und - nach einer längeren Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - seit dem 1. Februar am Berufskolleg D. . Das reicht in dem hier entscheidenden Zusammenhang nicht aus.
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 LVO muss - in Übereinstimmung mit Satz 2 Nr. 3 des Runderlasses des Kultusministers vom 9. November 1983, GABl.NW. 565 - außerhalb des Schuldienstes ausgeübt worden sein. Bei der Fortsetzung der Lehrtätigkeit der Klägerin handelte es sich jedoch nicht um eine derartige - in § 26 Nr. 3 bzw. nunmehr § 27 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG), der Ermächtigungsgrundlage für § 62 Abs. 1 LVO, vorausgesetzte - "förderliche" Berufstätigkeit. Die Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LVO eröffnet einen Zugang zu der Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen auch ohne die in § 8 LABG nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes vorgeschriebene Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt. Dadurch werden die fachlichen Erfordernisse der Fachschulen berücksichtigt. Zur Deckung des Unterrichtsbedarfs an diesen Schulen werden neben Lehrern mit der durch § 8 LABG vorgesehenen Lehramtsbefähigung Lehrer mit besonderer eigener Berufserfahrung benötigt, die außerhalb des Lehrerberufs erwor-ben worden ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 1990 - 6 A 1147/87 -; Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand April 1999, B § 62 Rdnr. 1 a.
Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Somit lassen die lauf-bahnrechtlichen Vorschriften den von ihr angestrebten Laufbahnwechsel nicht zu.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4, § 15 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).