Beamtenrechtlicher Schadensersatz wegen Nichtbeförderung: Berufungszulassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Rektorin) begehrte Schadensersatz wegen Nichtbeförderung und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Auswahl der Klägerin sei bereits wegen des in der Ausschreibung festgelegten Bewerberkreises (nur A 14/A 15) ausgeschlossen gewesen; die Beschränkung sei als Organisationsgrundentscheidung grundsätzlich nur auf Willkür/Missbrauch überprüfbar. Dokumentationspflichten des Auswahlverfahrens greifen für diese vorgelagerte Organisationsentscheidung nicht; ergänzend weist der Senat auf die mögliche Anwendung der Kollegialgerichtsregel zum Verschulden hin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag substantiiert und fristgerecht mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
Der Inhalt einer Stellenausschreibung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber auszulegen; eine eindeutig formulierte Beschränkung des Bewerberkreises ist unabhängig von ihrer Platzierung in der Ausschreibung verbindlich.
Legt der Dienstherr den Bewerberkreis durch Organisationsgrundentscheidung fest, unterliegt diese Entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere an Art. 33 Abs. 2 GG gemessen nicht zu rechtfertigendes Vorgehen.
Dokumentationsanforderungen des beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens gelten nicht für vorgelagerte Organisationsgrundentscheidungen, da diese nicht Teil des Auswahlverfahrens sind.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung fehlt es an der Kausalität, wenn der Bewerber aufgrund des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungs- bzw. Bewerberprofils von vornherein nicht auswählbar war.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7044/14
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Rektorin, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gerichtet ist.
Die Beschränkung des Bewerberkreises für eine Stellenbesetzung unterliegt als Organisationsgrundentscheidung nicht den im Auswahlverfahren Platz greifenden Dokumentationsanforderungen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an der Kausalität einer potentiellen Rechtsverletzung für den in der Nichtbeförderung liegenden Schaden. Eine Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin für die zu besetzende Stelle sei nicht in Betracht gekommen, weil einer solchen bereits das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil entgegengestanden habe. Die Ausschreibung habe sich nur an Beamtinnen und Beamte gerichtet, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innegehabt hätten. Zu diesem Kreis habe die Klägerin, die nach A 13 Fn. 7 besoldet worden sei, nicht gehört.
Diese zutreffende Erwägung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Vergeblich macht die Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend, bei dem Hinweis, dass die Ausschreibung sich an Beamtinnen und Beamte richte, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innehätten, habe es sich nicht um ein Merkmal des Anforderungsprofils, sondern um einen Hinweis zur Stellenbeschreibung gehandelt.
Der Inhalt einer Ausschreibung ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln.
BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, ZBR 2014, 382 = juris Rn. 8, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 32.
Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber konnte im Streitfall angesichts der eindeutigen Formulierung "Die Ausschreibung richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 inne haben" kein Zweifel bestehen, dass als Bewerber nur Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 in Frage kamen. Dass sich diese Beschränkung unter der Überschrift "Besondere Hinweise" findet, ändert an alldem nichts; es hebt ihre Bedeutung allenfalls noch hervor.
Der Zulassungsantrag macht ferner erfolglos geltend, es handele sich um eine Beschränkung des Bewerberkreises, mithin eine Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn, die in dessen Ermessen stehe. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte müssten bereits vor der Ausschreibung erkennbar oder sonst dargelegt worden sein. Das beklagte Land habe insoweit nicht seiner Dokumentationspflicht im Auswahlverfahren genügt.
An diesem Vorbringen ist allein der Ausgangspunkt zutreffend, wonach das beklagte Land mit der Beschränkung des Bewerberkreises eine sogenannte Organisationsgrundentscheidung vorgenommen hat, die in seinem Ermessen steht. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Insbesondere steht es in seinem allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Dies schließt die Befugnis ein, aus sachgerechten Erwägungen festzulegen, ob das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen sein soll, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der jeweiligen Stelle erfüllt, oder ob bestimmte Dienstposten bzw. Planstellen Beamten bestimmter Besoldungsgruppen vorbehalten sein sollen. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu rechtfertigendes Vorgehen zu beschränken.
BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 6 B 1030/12 -, NVwZ-RR 2013, 423 = juris Rn. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 B 10910/11 -, RiA 2012, 37 = juris Rn. 5.
Für dergleichen trägt die Klägerin nichts vor. Im Übrigen hält der Senat an seiner Auffassung fest, die vom beklagten Land vorgenommene Beschränkung sei bereits mit Blick auf § 20 Abs. 4 LBG NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW (jeweils in der seinerzeit geltenden Fassung) gerechtfertigt, wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen (heute: § 19 Abs. 4 LBG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW). Dass dies der Einbeziehung der Klägerin entgegen stand, bestätigt der Zulassungsantrag gerade mit dem Vorbringen, ihr wäre bei Wechsel in die Schulaufsichtslaufbahn zunächst das nächsthöhere Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen worden, das sie mithin noch nicht innehatte. Sie stand demnach für die Beförderung in das hier zu besetzende Amt der Besoldungsgruppe A 15 vor Ablauf von Warte- bzw. Erprobungszeiten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F., § 10 Abs. 2 Satz 1 c), Abs. 4 Satz 1 LVO NRW a.F.; § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LBG NRW n.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 LVO NRW n.F.) und der Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich der Erwägungen, die für die Organisationsgrundentscheidung maßgeblich sind, gelten die Dokumentationspflichten im Auswahlverfahren schon deshalb nicht, weil derartige Festlegungen nicht Teil des Auswahlverfahrens sind, sondern diesem vorausliegen. Sie müssen sich daher nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen.
BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 -, ZBR 2016, 384 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 6 B 1030/12, a.a.O.
Das beklagte Land musste deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dokumentieren, dass und aus welchen Gründen sie mit der Beschränkung auf Bewerber der Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 Schulleiter der Primarstufe in der Ausschreibung ausgeschlossen habe, obwohl diese - so die Klägerin weiter - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 54 LVO NRW erfüllten.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend und in Übereinstimmung mit den näheren Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 B 196/13 -, juris Rn. 16, 18, angenommen, die Klägerin könne nichts daraus für sich herleiten, dass die Bezirksregierung ihre sich aus der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes resultierende Ungeeignetheit für die zu besetzende Stelle zunächst übersehen oder jedenfalls nicht zum Anlass genommen habe, sie sofort aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Der Zulassungsantrag führt für seine abweichende Rechtsauffassung kein tragfähiges Argument an.
Stellt die Klägerin nach Allem die vorbenannte entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, kommt es auf das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht an. Das gilt für den Vortrag,
die Klägerin wäre bei Einbeziehung in die Auswahlentscheidung auszuwählen gewesen, denn wäre für sie eine Anlassbeurteilung eingeholt worden, hätte sie die Bestnote erhalten, wobei im Streitfall der Statusvorsprung des im Amt des Besoldungsgruppe A 15 befindlichen Konkurrenten kompensiert worden wäre und sie unter Zugrundelegung weiterer Auswahlkriterien einen Leistungs- und Eignungsvorsprung aufgewiesen hätte;
die Bewerber hätten einen Anspruch auf Beteiligung des MFKJKS und auf Anwendung der in diesem Zusammenhang ergangenen Erlasse;
das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden sei gegeben, obwohl das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 1698/12 die Auswahlentscheidung für rechtmäßig erachtet habe.
Zu letzterem Vorbringen merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nach der Kollegialgerichtsregel der Schadensersatzanspruch auch mangels Verschulden des beklagten Landes ausgeschlossen sein dürfte. Danach ist Verschulden der Behörde regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 ‑ 2 B 69.07 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 27, mit weiteren Nachweisen.
Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten sind grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet.
BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 - a.a.O., und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., juris Rn. 29.
Dies gilt, obwohl die Kollegialgerichtsregel im Grundsatz nicht bei gerichtlichen Entscheidungen greift, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren fordert indessen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht.
Allerdings kommt die Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nicht zum Tragen, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Das ist etwa der Fall, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat.
BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., juris Rn. 27 ff., und OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, NWVBl 2016, 202 = juris Rn. 78, und vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, juris Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.
Dafür reicht es aber nicht aus, dass - worauf die Klägerin verweist - das Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Antrags auf einen anderen Gesichtspunkt abgestellt hat als der beschließende Senat in seinem Beschluss im Verfahren 6 B 196/13 für die Zurückweisung der Beschwerde, zumal beide Entscheidungen im Ergebnis einen Anordnungsanspruch der Klägerin verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).